{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-04-02_3_StR_63_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR63.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-04-02","aktenzeichen":"3 StR 63/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 63/19\nvom\n2. April 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR63.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2019 gemäß\n§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom\n21. September 2018 wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten \"wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl in fünf Fällen, davon in\nzwei Fällen versucht\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n26.220 € angeordnet, davon in Höhe von 1.350 € gesamtschuldnerisch haftend.\nGegen das am 21. September 2018 verkündete Urteil hat der Angeklagte mit\neinem am 24. September 2018 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz\nseines Verteidigers Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 14. November 2018 hat der Angeklagte seine Revision durch einen\n\nam 23. Januar 2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.\n\n2 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen.\n\n3 a) Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger\nvorgetragen:\n\n4 Nach Zustellung des Urteils habe er ein Telefongespräch mit dem Angeklagten geführt, in dem er diesen fälschlich dahin verstanden habe, dass die\nRevision nicht weiterverfolgt werden solle. Am 22. Januar 2019 habe ihn der\nAngeklagte telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, die Revision hätte \"doch\nfortgeführt\" werden sollen. Dem Missverständnis bei dem ersten Telefonat liege\noffensichtlich ein Fehler seinerseits - des Verteidigers - zugrunde.\n\n5 b) Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag liegt nicht vor. Gemäß\n§ 45 Abs. 1 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall\ndes Hindernisses zu stellen. Demgemäß muss der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund,\nsondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses\nenthalten (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2018\n- 3 StR 482/18 -, juris; BGH NStZ-RR 2015, 145 mwN; Schmitt in\nMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 45 Rn. 5). Dies gilt auch\ndann, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht\n(BGH NStZ 2013, 474).\nEntgegen diesen Anforderungen lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, wann der Angeklagte davon\nKenntnis erlangt hat, dass die eingelegte Revision durch seinen\nVerteidiger nicht begründet wurde. Zwar hat dieser mitgeteilt, am\nTag vor Abfassung des Wiedereinsetzungsantrags durch einen\nAnruf des Angeklagten davon erfahren zu haben, dass er die\n\nRevision - anders als von ihm aufgrund eines auf seiner Seite liegenden sprachlichen Missverständnisses angenommen - doch\nhätte begründen sollen. Dies beinhaltet aber nicht den Vortrag,\ndass der Angeklagte erst bei diesem Telefonat von der unterlassenen Rechtsmittelbegründung Kenntnis erlangt haben kann.\nDenn in diesem Fall wäre der Grund seines Anrufs nicht nachvollziehbar. Ein solcher Anruf ist nur dann plausibel, wenn entweder\nder Angeklagte entgegen früherer Entschließung nunmehr und\nnach Verstreichen der Revisionsbegründungsfrist das Rechtsmittel\ndoch weiterverfolgt wissen wollte, oder aber ihm in irgendeiner\nWeise bekannt wurde, dass das Rechtsmittel absprachewidrig\nnicht begründet wurde. Wann eine solche Kenntnisnahme erfolgt\nsein soll, ist indessen im Wiedereinsetzungsantrag nicht mitgeteilt.\nDaher kann das Revisionsgericht auch nicht prüfen, ob der Antrag\nbinnen der gesetzlichen Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angebracht wurde.\"\n6 Dem schließt sich der Senat an.\n\n7 2. Da somit die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und deren\nBegründung (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten ist, ist auch die Revision\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nRiBGH Dr. Tiemann Berg\nist erkrankt und deshalb\nan der Unterschrift\ngehindert.\nSchäfer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/3-str-63-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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