{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-10-01_3_StR_382_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR382.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-10-01","aktenzeichen":"3 StR 382/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 382/19\n\nvom\n1. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR382.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2019\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldigt ist;\n\nb) aufgehoben, soweit die Einziehung eines Küchenmessers und eines - in der Wohnung sichergestellten -\nPfeffersprays angeordnet worden ist; diese Anordnungen entfallen;\n\nc) im verbleibenden Ausspruch über die Einziehung dahin klargestellt, dass neben der Einziehung des Wertes von Taterträgen folgende Gegenstände eingezogen werden:\n\n- 23,58 Gramm Kokain,\n\n- 493,07 Gramm Marihuana,\n\n- ein - im Pkw sichergestelltes - Pfefferspray Modell\n\"Walther ProSecur\",\n\n- zwei (digitale) Feinwaagen,\n\n- diverses Verpackungsmaterial, sichergestellt in Pkw\n(zwei Überraschungsei-Verpackungen, 16 Einmal-Handschuhe, elf Snap-Tütchen, schwarze Folie)\nund Wohnung (mehrere Einweghandschuhe, eine\ngroße Alutasche, drei Tupperdosen, verschiedene\n\nFrischhaltebeutel, Druckverschluss-, Snap-, Einkaufs- und Plastiktüten).\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen und\n\"der sichergestellten Betäubungsmittel, der Feinwaagen, der Verpackungsmaterialien, des Küchenmessers und der zwei Pfeffersprays\" angeordnet. Die auf die\nRügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und der Einziehungsanordnung. Zudem hat sie insofern Erfolg, als die Einziehung eines\nKüchenmessers und eines Pfeffersprays entfällt. Im Übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt genannten Erwägungen unbegründet. Dies gilt auch für die Beanstandung, die aus\neiner Observation herrührenden Erkenntnisse hätten wegen eines Verstoßes\ngegen den Richtervorbehalt nach § 163f Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verwertet\nwerden dürfen. Der Senat teilt nach eigener freibeweislicher Prüfung (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 21/19, NStZ-RR 2019, 284;\n\nUrteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 18, Rn. 12) die Würdigung des Landgerichts, dass weitere Observationen vor dem 2. November 2017, dem Tag der Durchsuchungen, und mithin\nder geltend gemachte Verfahrensfehler nicht festzustellen sind. Die Strafkammer hat dazu mehrere Zeugen vernommen und zusätzliche Ermittlungen angestellt. Vor diesem Hintergrund besteht weder ein Anlass noch ein erfolgversprechender Ansatz zu ergänzender Aufklärung.\n\n3 2. Der Senat hat den Schuldspruch klarstellend ohne den Zusatz \"in nicht\ngeringer Menge\" gefasst, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine\nsolche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - 3 StR\n632/14, juris Rn. 3; vom 9. April 2019 - 4 StR 461/18, juris Rn. 10).\n\n4 3. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen\nnicht die Anordnung der Einziehung des Pfeffersprays und des Küchenmessers, die in der Eingangsdiele der vom Angeklagten genutzten Wohnung\nsichergestellt wurden. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte diese Gegenstände zur Tatbegehung oder -vorbereitung im Sinne des\n§ 74 Abs. 1 StGB gebrauchte oder bestimmte. Vielmehr hat sich die Strafkammer ausdrücklich von einer \"Zugriffsnähe\" dieser Gegenstände bei einem Teilakt des Handeltreibens nicht überzeugen können. Deren Einziehung hat daher\nzu entfallen.\n\n5 4. Das Landgericht hat die weiteren Einziehungsgegenstände nicht derart konkret bezeichnet, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 21. März 2019 - 3 StR 458/18, juris Rn. 10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR\n\n719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2). Dies kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die dazu erforderlichen Angaben\nin den Urteilsgründen enthalten sind.\n\n6 5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nSchäfer Spaniol Hoch\n\nAnstötz Erbguth","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-01/3-str-382-19","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163f","ref_norm":"163f","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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