{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR314.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-10-01","aktenzeichen":"3 StR 314/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 314/19\n\nvom\n1. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR314.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. April 2019 aufgehoben im Ausspruch über\n\na) die für die Tat zu Ziffer II. 2. der Urteilsgründe verhängte\nEinzelstrafe,\n\nb) die Gesamtstrafe;\n\njedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet-\n\nzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 1. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Fall II. 2. der\nUrteilsgründe - rechtsfehlerfrei - als besonders schwere Vergewaltigung gemäß\n§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB gewertet. Die Zumessung der für diese Tat verhängten\nEinzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer die Erwägung, der Angeklagte habe \"sich mit dem Küchenmesser versehen und dieses mitgebracht\", strafschärfend gewichtet hat. Damit hat sie einen\nUmstand berücksichtigt, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist\n(§ 46 Abs. 3 StGB). Denn der Angeklagte verwirklichte den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dadurch, dass er zur Durchsetzung seines Vorhabens, sexuelle Handlungen an der Geschädigten auch gegen deren\nWillen zu vollziehen, aus einer mitgeführten Tasche ein Messer mit einer Klingenlänge von 17 cm nahm und dieses drohend auf die Geschädigte richtete.\nDiese duldete daraufhin aus Angst, der Angeklagte werde das Messer gegen\nsie einsetzen, den vaginalen Geschlechtsverkehr. Hat das Verwenden des mitgeführten Messers zur Folge, dass die für diese Tat festzusetzende Strafe dem\nerhöhten Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB zu entnehmen ist, so erweist es\nsich als eine unzulässige Doppelverwertung, wenn bei der konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewichtet wird, dass er eben dieses\nMesser mit zum Tatort brachte. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des\n\nUmstandes, dass der Angeklagte gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung verstieß, indem er die Geschädigte in ihrer Wohnung aufsuchte.\n\n4 2. Die Aufhebung der für die Tat zu Ziffer II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.\n\nII.\n\n5 Die jeweils zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353\nAbs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen,\nsoweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\nSchäfer Spaniol Hoch\n\nAnstötz Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-01/3-str-314-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-01/3-str-314-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:33.813772+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-01/3-str-314-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2019-10-01","dockets":["3 StR 314/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR314.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR314.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.10.2019 – 3 StR 314/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-01/3-str-314-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. April 2019 aufgehoben im Ausspruch über\n\na) die für die Tat zu Ziffer II. 2. der Urteilsgründe verhängte\nEinzelstrafe,\n\nb) die Gesamtstrafe;\n\njedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:33.813772+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}