{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:311018UIZR224.17.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-10-31","aktenzeichen":"I ZR 224/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nI ZR 224/17 Verkündet am:\n31. Oktober 2018\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:311018UIZR224.17.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die\nRichter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin\nDr. Schmaltz\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart\n- 4. Zivilsenat - vom 22. November 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin stellt Personalcomputer, Server und andere IT-Geräte her.\nDie Beklagte betreibt das Inkassogeschäft mehrerer deutscher Verwertungsgesellschaften.\n\n2 Mit Schreiben vom 5. April 2016 verlangte die Beklagte von der Klägerin\nAuskünfte über in den Jahren 2014 und 2015 in Verkehr gebrachte Produkte. In\ndem Antwortschreiben vom 27. Mai 2016 führte der Prozessbevollmächtigte der\nKlägerin dazu aus:\n\nUnsere Mandantin hat in den gegenständlichen Jahren einige wenige Geräte in\nVerkehr gebracht, die nach Ihrem (zu weiten und nicht hinreichend bestimmten)\nTarif möglicherweise als \"Netzwerkfestplatten\" angesehen werden können\n(242 Stück in 2014, 274 Stück in 2015; sonstige ext. Festplatten wurden nicht in\nVerkehr gebracht - Nullmeldung). Tatsächlich handelt es sich um Geräte in\nmehrfach redundanter Auslegung mit z.B. 64 TB Speicher …\n\n3 Die Beklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 20. September 2016,\nin dem\n\n… eine letztmalige Frist zur vollständigen Erteilung von fehlenden Herstellerund/oder Importauskünften … und/oder von fehlenden Händlerauskünften …\nbis zum 04.10.2016\n\ngesetzt wurde.\n\n4 Die Klägerin hat vor dem Landgericht Stuttgart die Feststellung begehrt,\n\ndass die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 20. September 2016 (K 1)\ngeltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Meldungen und Auskünften\nnicht mehr bestehen.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil gemäß\n5\n§ 129 Abs. 1 VGG für den Streitfall eine ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München bestehe. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.\n\n6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil für\ndie Beurteilung des von der Klägerin gestellten Feststellungsantrags eine ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München\ngemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2, § 129 Abs. 1 VGG bestehe. Dazu hat es ausgeführt:\n\n8 Die negative Feststellungsklage sei am Gerichtsstand der Leistungsklage\nzu erheben. Nach § 129 Abs. 1 VGG sei für Streitfälle nach § 92 Abs. 1 Nr. 2\nVGG ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht (hier: München) im ersten Rechtszug zuständig. § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG\nerfasse Angelegenheiten, die die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 UrhG oder die Betreibervergütung nach § 54c UrhG beträfen.\nDie Auslegung dieser Vorschrift ergebe, dass sie als Hilfsanträge zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs auch Ansprüche auf Auskunft erfasse.\n\n9 Die Revision werde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache \"zur\nKlärung der ausschließlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München\nauch für die Frage nach dem Bestehen von Auskunfts- und Meldeansprüchen\nnach §§ 54e und 54f UrhG gemäß § 129 Abs. 1 VGG\" zugelassen.\n\n10 II. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Da Land- und Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen haben, ist der Rechtsstreit in der\nRevisionsinstanz nur in diesem Umfang angefallen (BGH, Urteil vom 11. Juli\n1985 - III ZR 33/84, NJW 1986, 2765, 2766 f. [juris Rn. 64]). Die Revision kann\ngemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des\nersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint\nhat.\n\n11 1. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO gilt - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - für alle Fragen der Zuständigkeit, also auch für die Frage der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit nach § 129 Abs. 1 VGG (vgl.\nBGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15, WRP 2017, 179 Rn. 14\nmwN).\n\n12 Durch § 545 Abs. 2 ZPO sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten\nvermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur\nReform des Zivilprozesses, BT- Drucks. 14/4722, S. 106). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt. Dies gilt auch\ndann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Beurteilung der Zuständigkeit\ndurch das erstinstanzliche Gericht bestätigt und die Revision zur Klärung der\nZuständigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Urteil vom 23. November 2016\n- IV ZR 50/16, NJW 2017, 393 Rn. 9 mwN).\n\n13 2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf\nWillkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, kann offenbleiben.\nEinen derartigen Fall willkürlicher oder gehörswidriger Verneinung der Zuständigkeit durch das Berufungsgericht macht die Revision nicht geltend; dafür ist\nim Streitfall auch nichts ersichtlich.\n\n14 Ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG und im Übrigen\nauch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die\nausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München aus der Auslegung der § 129 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ergibt.\n\n15 Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage bestimmt sich regelmäßig danach, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben ist (Zöller/\nGreger, ZPO, 32. Aufl., § 256 ZPO Rn. 20). Gegenläufige Leistungsklage wäre\nim Streitfall das Auskunftsbegehren der Beklagten, das der Vorbereitung einer\nDurchsetzung des Vergütungsanspruchs dient.\n\n16 Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine unmittelbare\nBeziehung zwischen der von § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ausdrücklich erfassten\nVergütungspflicht und Betreibervergütung einerseits und der Melde- und Auskunftspflicht nach § 54e, § 54f UrhG andererseits schon deshalb besteht, weil\nim Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Melde- und Auskunftspflichten der\ndoppelte Vergütungssatz verlangt werden kann (vgl. § 54e Abs. 2 und § 54f\nAbs. 3 UrhG). Die Auskunfts- und Meldepflichten sind zudem nur Hilfsansprüche zur Vorbereitung des Zahlungsanspruchs. Das spricht dafür, dass mit der\nErwähnung der \"Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54\nUrhG\" in § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG auch die dazugehörigen Nebenansprüche auf\nAuskunft erfasst werden.\n\n17 Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand zutreffend bestimmt. Die Klägerin hat die Feststellung beantragt,\ndass die ihr gegenüber von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf\nErteilung von Meldungen oder Auskünften nicht mehr bestehen. Soweit das\nBerufungsgericht in den Entscheidungsgründen von der \"Frage des Auskunftsanspruchs\" spricht, steht das mit diesem Antrag im Einklang. Ein Auskunftsanspruch ist im Sinne von § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG betroffen, wenn die Frage der\nAuskunftspflicht in Rede steht, aber auch, wenn - wie hier - über die Erfüllung\nder Auskunftspflicht gestritten wird. Aus der vom Berufungsgericht bei der Begründung für die Zulassung der Revision gebrauchten Formulierung, grundsätzliche Bedeutung habe die Klärung der \"ausschließliche(n) Zuständigkeit des\nOLG München auch für die Frage nach dem Bestehen von Auskunfts- und Meldeansprüchen nach §§ 54e und 54f UrhG gemäß § 129 Abs. 1 VGG\" kann nicht\nauf eine Verkennung des Streitgegenstands geschlossen werden. Eine Differenzierung zwischen Streitigkeiten um die Erfüllung und um das Bestehen der\nAnsprüche war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, da das Berufungs-\n\ngericht ersichtlich und zu Recht in beiden Fällen von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ausging.\n\n18 Im Übrigen ist die besondere Sachkunde des Oberlandesgerichts München auch dann gefragt, wenn es um den Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch\nzur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs geht. Ein Auskunftsanspruch besteht nur, wenn ein Vergütungsanspruch in Betracht kommt. Es ist insoweit\nauch nicht zwischen dem Bestehen und der Erfüllung des Auskunftsanspruchs\nzu unterscheiden. Die Beantwortung der Frage, ob ein Auskunftsanspruch erfüllt worden ist, hängt vielfach von der Beantwortung der Frage ab, ob und inwieweit Auskunft verlangt werden konnte. Auch zur Beantwortung der hier in\nRede stehenden Frage, ob der Auskunftsanspruch erfüllt ist, kann es daher besonderer Sachkunde bedürfen.\n\n19 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKoch Kirchhoff Löffler\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2017 - 24 O 367/16 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2017 - 4 U 62/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-31/i-zr-224-17","cited_norms":[{"jurabk":"VGG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":6},{"jurabk":"VGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54f","ref_norm":"54f","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54e","ref_norm":"54e","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54c","ref_norm":"54c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-31/i-zr-224-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:15.337639+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-31/i-zr-224-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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