{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:311018BIZB32.18.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-10-31","aktenzeichen":"I ZB 32/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 32/18\nvom\n\n31. Oktober 2018\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2018:311018BIZB32.18.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff,\nDr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der\n4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. Mai 2018 aufgehoben.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss\nder Rechtspflegerin des Amtsgerichts Itzehoe vom 15. Februar\n2018 abgeändert.\n\nDie Rechtspflegerin wird angewiesen, auf den Antrag der Gläubigerin vom 1. Februar 2018 weitere Vollstreckungskosten in Höhe\nvon 108 € in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.\n\nDer Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 1. Februar 2018 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner\naufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Schleswig vom\n13. November 2017. Dabei sind vom Amtsgericht bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 108 € (zweimal eine 0,3-Verfahrensgebühr für die\n\nErteilung von Aufträgen an den Gerichtsvollzieher, Drittauskünfte gemäß § 802l\nZPO einzuholen) abgesetzt worden.\n\n2 Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist\nohne Erfolg geblieben (LG Itzehoe, RPfleger 2018, 485). Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.\n\n3 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubigerin stehe eine\ngesonderte 0,3-Verfahrensgebühr für die Einholung von Drittauskünften nach\n§ 802l ZPO in Verbindung mit Nr. 3309 VV RVG nicht zu. Bei der Einholung von\nDrittauskünften seien die Voraussetzungen für eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht erfüllt. Grundsätzlich bildeten die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung\ndes Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit\nder Abnahme der Vermögensauskunft und der Auftrag, Auskünfte von Dritten\neinzuholen, stünden in einem solchen inneren Zusammenhang. Die Drittauskünfte dienten der Ergänzung und der Kontrolle der Vermögensauskunft des\nSchuldners und damit ebenso wie diese der Informationsbeschaffung des\nGläubigers.\n\n4 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist\nstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen\nzulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Gläubigerin stehe bei einem Antrag\nauf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine gesonderte\n0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu.\n\n5 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 (I ZB 120/17,\njuris) die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die das Beschwerdegericht\nzur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, im Sinne der Rechtsbeschwerde geklärt. Danach ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von\nDrittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO eine besondere\nAngelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt\neine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht. Entsprechend der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtzulassungsbeschwerde (vgl.\nBGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13]\n= WRP 2004, 1051 - PEE-WEE) bleibt eine zum Zeitpunkt ihrer Einlegung statthafte Rechtsbeschwerde zulässig, wenn nachträglich der Zulassungsgrund entfällt, die Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung aber Aussicht auf Erfolg hatte.\n\n6 2. In dem Beschluss vom 20. September 2018 hat der Senat ausführlich\nbegründet, warum der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften\ngemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit\nim Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist, für die dem Rechtsanwalt eine\n0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH, Beschluss vom\n20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 10 ff.). Der vorliegende Fall gibt zu\neiner abweichenden Beurteilung keinen Anlass.\n\n7 a) Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft\nist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann\ndie Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung\nder Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 12). Wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt,\nsteht die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO sys-\n\ntematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des\nSchuldners gemäß § 802c ZPO (BGH, Beschluss vom 20. September 2018\n- I ZB 120/17, juris Rn. 13). Ferner entbehrte es sachlicher Rechtfertigung,\nGläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf\nDrittauskunft zu versagen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018\n- I ZB 120/17, juris Rn. 15).\n\n8 Die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO unterscheiden sich nach ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der\nZwangsvollstreckung erheblich. Während die Vermögensauskunft auf eine umfassende, keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners zielt,\nholt der Gerichtsvollzieher im Verfahren nach § 802l ZPO Auskünfte über das\nVermögen des Schuldners bei Dritten ein. Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt,\nwird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen erstrebt (BGH,\nBeschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 17).\n\n9 Die Drittauskunft ist auch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Ziel\ndes Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung zu erzwingen (BGH, Beschluss\nvom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 18).\n\n10 Schließlich rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen\nzumindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18\nAbs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018\n- I ZB 120/17, juris Rn. 19).\n\n11 b) Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem nach den Feststellungen\ndes Landgerichts offenen Umstand zu, ob der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte - wie in der Sache I ZB 120/17 - im Streitfall aufgrund eines gesondert\n\ngestellten Antrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingeholt hat,\noder ob dieser Antrag in einem einheitlichen Zwangsvollstreckungsauftrag zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2\nNr. 2 ZPO) gestellt worden ist. Vielmehr ist insofern allein erheblich, dass die\nVollstreckungsmaßnahmen der Vermögensauskunft des Schuldners und der\nDrittauskunft in § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO selbständig nebeneinander stehen und infolgedessen die Drittauskunft isoliert beantragt werden kann, jedoch\nnicht muss. Gebührenrechtlich ist es ohne Bedeutung, ob sich der Gläubiger\nwohlüberlegt oder mehr zufällig für den einen oder anderen Weg entscheidet.\n\n12 c) Soweit in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf höchstens 2.000 € lediglich für Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vorgesehen ist, nicht jedoch für Anträge auf\nEinholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO, kann dies die Auslegung des\nBegriffs der besonderen Angelegenheit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht maßgeblich bestimmen. Die besondere Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auch\nnicht analog auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO\nanzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG allein auf die\nVermögensauskunft gemäß § 802c ZPO begrenzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt\ndafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung die Möglichkeit\nihrer Erstreckung auf § 802l ZPO übersehen hat. Vielmehr spricht alles dafür,\ndass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat (vgl. BGH, Beschluss\nvom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 21 f.).\n\n13 IV. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5\nZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nKoch Kirchhoff Löffler\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nAG Itzehoe, Entscheidung vom 15.02.2018 - 25 M 311/18 -\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 14.05.2018 - 4 T 78/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-31/i-zb-32-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802l","ref_norm":"802l","n":12},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802c","ref_norm":"802c","n":5},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802a","ref_norm":"802a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-31/i-zb-32-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:15.298303+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-31/i-zb-32-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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