{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:310818BXIZB21.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-08-31","aktenzeichen":"XI ZB 21/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 21/18\n\nvom\n\n31. August 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:310818BXIZB21.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2018 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias\nsowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni\n2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller hat im März 2018 bei dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO gegen das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 1988 (3 U 7105/87)\nbeantragt. Das Kammergericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Mai\n2018 zurückgewiesen und den Gebührenwert für die Nichtigkeitsklage auf\n127.822 € festgesetzt.\n\n2 Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen und\nden Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zu bescheinigen. Mit Schreiben\nvom 5. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai\n2018 um die Feststellung zu ergänzen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren\ngerichtskostenfrei ist, den festgesetzten Gebührenwert auf 500 € herabzuset-\n\nzen und das Rubrum des Beschlusses zu berichtigen. Mit Schreiben vom\n7. Juni 2018 hat er ferner beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses vom\n28. Mai 2018 wegen Vertretungsmangels festzustellen.\n\n3 Das Kammergericht hat den Antrag vom 7. Juni 2018 mit Beschluss vom\n13. Juni 2018 zurückgewiesen, da ein solcher Rechtsbehelf gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nicht eröffnet sei und ein Vertretungsmangel bereits\ndeshalb nicht gegeben sei, weil das Prozesskostenhilfeverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei.\n\n4 Mit einem weiteren Beschluss vom 13. Juni 2018 hat das Kammergericht\ndie Anträge auf Ergänzung des Beschlusses vom 28. Mai 2018 um eine\nRechtsbehelfsbelehrung, auf Berichtigung des Rubrums und auf Feststellung,\ndass das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist, zurückgewiesen. Außerdem hat das Kammergericht in diesem Beschluss an seiner Wertfestsetzung\nfestgehalten und darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die Gegenseite\nnicht bescheinigt werden könne, da diese im nicht kontradiktorischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht erforderlich und deshalb nicht erfolgt sei.\n\n5 Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 hat der Antragsteller \"Gehörsrüge und\nRechtsbeschwerde gegen den negativen Beschluss vom 13.06.2018\" erhoben\nund sich gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Ergänzung des Beschlusses vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung und auf Feststellung der Gerichtskostenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens gewandt. Das\nKammergericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2018 die Gehörsrüge zurückgewiesen und mitgeteilt, dass die Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen der\nRechtsbeschwerde im Kosteninteresse des Antragstellers nur auf ausdrücklichen Antrag erfolgen werde. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom\n27. Juni 2018 (Seite 3) geltend gemacht hat, das Kammergericht sei verpflich-\n\ntet, die Beschwerde unverzüglich dem Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht vorzulegen, hat das Kammergericht die Akten dem Bundesgerichtshof\nübersandt.\n\nII.\n\n6 Das Schreiben des Antragstellers vom 20. Juni 2018 ist ausdrücklich als\nRechtsbeschwerde bezeichnet.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als\nunzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1\nSatz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n8 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom\n4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mit zahlr. Nachw.). Eine außerordentliche\nBeschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten\n(vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002\n- IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5\nmwN).\n\nEllenberger Maihold Matthias\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanz:\nKG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2018 - 25 U 53/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-31/xi-zb-21-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-31/xi-zb-21-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:04.353287+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-31/xi-zb-21-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. Zivilsenat","date":"2018-08-31","dockets":["XI ZB 21/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:310818BXIZB21.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:310818BXIZB21.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.08.2018 – XI ZB 21/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-31/xi-zb-21-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni\n2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/579","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"579","label":"§ 579 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:02:04.353287+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}