{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:310718B4STR626.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-07-31","aktenzeichen":"4 StR 626/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 626/17\n\nvom\n31. Juli 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1. gefährlicher Körperverletzung u.a.\nzu 2. gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2018:310718B4STR626.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 2. August 2017 wird als unbegründet verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das vorgenannte Urteil im Adhäsionsausspruch dahin geändert bzw.\nergänzt, dass\n\na) der Angeklagte L. als Gesamtschuldner neben dem\ngesondert Verfolgten M. an die Adhäsionsklägerin\nB. ein Schmerzensgeld in Höhe von\n1.000 € zu zahlen hat,\n\nb) an die Stelle der Verurteilung zur Zahlung von 203,15 €\nnebst Zinsen der Ausspruch tritt: Der von der Adhäsionsklägerin B. erhobene Anspruch auf\nSchadensersatz für die Beschädigung/Zerstörung der\nBrille ist dem Grunde nach gerechtfertigt,\n\nc) eine Verpflichtung zum Ersatz der künftigen materiellen\nSchäden der Adhäsionsklägerin B. nur\ninsoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.\n\nd) im Übrigen auch insoweit von einer Entscheidung über\ndie weiter gehenden Adhäsionsanträge abgesehen wird,\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten L. wird\nals unbegründet verworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte L. hat die beiden\nNebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, der Angeklagte K. die dem\nNebenkläger F. durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren entstandenen besonderen Kosten und die Auslagen der\nAdhäsionsklägerin B. hat der Angeklagte\nL. zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten L. unter Freispruch im\nÜbrigen wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und vier Monaten verurteilt, Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Den Angeklagten K.\nhat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten L. hat nur hinsichtlich der\nAdhäsionsentscheidung geringfügig Erfolg, die Revision des Angeklagten\nK. ist insgesamt unbegründet.\n\n2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen\nRechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Verurteilung des\nAngeklagten L. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung entnimmt\nder Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Zusammenstoß mit dem mit aufleuchtendem Haltesignal hinter dem Fahrzeug des\nAngeklagten L. stehenden Streifenwagen auf trunkenheitsbedingten\nWahrnehmungsstörungen beruhte.\n\n3 2. Der Adhäsionsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.\n\n4 a) Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 € ausgeurteilt, dieses jedoch in den Urteilsgründen (UA S. 39) auf 1.000 € bemessen.\nWorauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um\nein offenkundiges Fassungsversehen handelt es sich nicht, weil den Zumessungserwägungen nicht zu entnehmen ist, dass der dort bezeichnete niedrigere\nSchmerzensgeldbetrag ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Strafkammer\nso nicht ausgeurteilt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht einen niedrigeren als den in den Urteilsgründen genannten Betrag ausurteilen wollte. Der Senat ist deshalb nicht gehindert, den niedrigeren der beiden\nBeträge selbst festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017\n– 4 StR 31/17 mwN).\n\n5 b) Widersprüchlich sind die Urteilsgründe auch insoweit, als auf UA S. 12\nangegeben ist, dass die Brille der Adhäsionsklägerin B. bei der\nTat zerstört wurde und die Kosten für die Neuanschaffung 239 € betrugen; auch\nin der Beweiswürdigung UA S. 26 wird hinsichtlich der Anschaffungskosten\neiner neuen Brille auf eine Optikerrechnung Bezug genommen. Auf UA S. 39\nheißt es demgegenüber, die Adhäsionsklägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von 203,15 € für die Reparaturkosten der Brille. Der Senat vermag diesen\nWiderspruch nicht aufzuklären. Sollte eine Neuanschaffung der Brille stattgefunden haben, wäre zudem möglicherweise ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen gewesen (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2016, 593, 598; OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 3 U 135/02, juris Rn. 26; Wenker,\njurisPR-VerkR 22/2009 Anm. 2). Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen\nVerhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht\n(BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 295/10, NStZ-RR 2012, 52,\n53; vom 8. November 2005 – 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8\nmwN). Bezüglich des Antrags auf Zubilligung von Schadensersatz für die Brille\nmuss aber nicht insgesamt von einer Entscheidung abgesehen werden. Da eine\nBeschädigung der Brille bei der Tat den Urteilsgründen sicher zu entnehmen\nist, kann der Ausspruch jedenfalls dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben.\n\n6 c) Die Adhäsionsentscheidung bedarf ferner der Ergänzung. Soweit das\nLandgericht den Angeklagten zum Ersatz der der Adhäsionsklägerin künftig\nentstehenden materiellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter\nden im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu\nstellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 Rn. 8\nund vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117).\n\n7 d) Soweit der Senat die Adhäsionsentscheidung zum Nachteil der Adhäsionsklägerin geändert hat, ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass auch\ninsoweit von einem Ausspruch über den weiter gehenden Antrag abgesehen\nwird.\n\n8 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht\nunbillig, den Angeklagten L. mit den gesamten Kosten und Auslagen\nseines Rechtsmittels mit Ausnahme der gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472a Abs. 1 und 2 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-31/4-str-626-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-31/4-str-626-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:27.367176+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-31/4-str-626-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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