{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:301118BANWZ.BRFG.57.17.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2018-11-30","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 57/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 57/17\n\nvom\n\n30. November 2018\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2018:301118BANWZ.BRFG.57.17.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Bellay sowie die\nRechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer\n\nam 30. November 2018\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2017 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der 1942 geborene Kläger ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung\ndes Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2\nNr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch\nohne Erfolg.\n\n3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine\nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt\nwird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris\nRn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran\nfehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der\nRechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n4 a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den\nZeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den\nErlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der\nWiderrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse\nvom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März\n2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15,\njuris Rn. 5).\n\n5 Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu\neiner Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfas-\n\nsungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung\neiner Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt\nnicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die\nnach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen\nNachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt\nhat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris\nRn. 5 mwN).\n\n6 b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die\nsich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember\n2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,\nBGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris\nRn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen,\nkann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass\ner umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen\nZeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom\n9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14).\n\n7 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 6. Oktober\n2016 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt\nerfolgten gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 384.000 Euro in zwei in seinem Eigentum\nstehende Immobilien. Nach dem Vorbringen des Klägers konnte er die Kreditverbindlichkeiten nicht ohne die Veräußerung der Immobilien tilgen. Deren Verkauf hatte er bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2015 angekündigt, ohne\ndass sie jedoch verkauft worden sind.\n\n8 In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft.\nBehauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.\n\n9 c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers\ngrundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.\nDie Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern\ngerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016\n- AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f., AnwBl. 2017, 327 mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt\nder Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die Behauptung des Klägers, dass er in jahrzehntelanger Berufspraxis ohne konkrete Gefährdung von Fremdgeldern als\n\nRechtsanwalt tätig gewesen ist und nunmehr in der Lage ist, seine Gläubiger zu\nbefriedigen, reicht hierfür nicht aus.\n\n10 2. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger weder behauptet noch vorgetragen.\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nKayser Lohmann Bellay\n\nKau Lauer\n\nVorinstanzen:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 30.06.2017 - 1 AGH 79/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-30/anwz-brfg-57-17","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-30/anwz-brfg-57-17","retrieved":"2026-10-24 07:51:16.291076+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-30/anwz-brfg-57-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2018-11-30","dockets":["AnwZ (Brfg) 57/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:301118BANWZ.BRFG.57.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:301118BANWZ.BRFG.57.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.11.2018 – AnwZ (Brfg) 57/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-30/anwz-brfg-57-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 1. 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