{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR370.17.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2018-08-30","aktenzeichen":"III ZR 370/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 370/17\nvom\n\n30. August 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR370.17.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und\nReiter sowie die Richterin Dr. Böttcher\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 28. März\n2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss\nzurückzuweisen.\n\nDie Kläger und ihre Streithelferin erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die klagenden Versicherungsnehmer verlangen von der Beklagten, ihrer\nprivaten Krankenversicherung, die vollständige Erstattung der Aufwendungen\nfür allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt in der A. Sportklinik.\n\n2 Bei der 1995 gegründeten A. Sportklinik handelt es um eine öffentlich nicht geförderte Privatklinik. Die in demselben Gebäudekomplex in der R.\n\nStraße in P. untergebrachte A. Klinik wurde im Jahr 2006\ngegründet und wird als sog. Plankrankenhaus durch das Land Baden-Württemberg öffentlich gefördert. Wegen der näheren Einzelheiten zur räumlichen und\norganisatorischen Verbundenheit der beiden Krankenhäuser wird auf das Senatsurteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540 Rn. 2-4,\n65-69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.\n\n3 Die Kläger wurden jeweils in der A. Sportklinik nach dem 1. Januar\n2012 stationär behandelt. Die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung ist unstreitig.\n\n4 Nach den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsverträgen\nmit den Klägern zugrunde liegen, ist die Beklagte verpflichtet, den Versicherungsnehmern bei stationärer Heilbehandlung die Aufwendungen für allgemeine\nKrankenhausleistungen zu erstatten.\n\n5 Auf die von der A. Sportklinik an die Kläger gestellten Rechnungen\nerstattete die Beklagte den Klägern nur Teilbeträge, indem sie die allgemeinen\nKrankenhausleistungen der A. Sportklinik unter Heranziehung der Regelung in § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf der Grundlage des DRG-Fallpauschalensystems abrechnete. Die Beklagte zahlte somit nur diejenigen Beträge, die\nauch bei einer Behandlung in der A. Klinik angefallen wären. Die jeweilige\nDifferenz zu den Rechnungsbeträgen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.\n\n6 Das Landgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen -\nzur Zahlung von 583,10 € (Einzelzimmerzuschlag) nebst Zinsen an den Kläger\nzu 7 verurteilt. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom\n\nOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter,\nsoweit die Klage abgewiesen worden ist.\n\nII.\n\n7 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: In der Krankheitskostenversicherung könne der Versicherungsnehmer nur solche Aufwendungen erstattet verlangen, die der jeweilige Leistungserbringer ihm gegenüber\nzu Recht geltend mache. Die Beklagte habe ihre versicherungsvertraglichen\nPflichten erfüllt, indem sie die Entgeltforderungen der A. Sportklinik (nur)\nbis zur Höhe der für öffentlich geförderte Kliniken mit Versorgungsauftrag maßgeblichen Fallpauschalen beglichen habe. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte sei gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen die zwingende\nEntgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verstoße. Die A. Sportklinik sei eine verbundene Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung. § 20 Satz 1\nKHG stehe der Entgeltbegrenzung nicht entgegen, da § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG\nals speziellere Vorschrift vorgehe und es gerade das Ziel der Neuregelung gewesen sei, nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden seien, einer Entgeltbindung zu unterwerfen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei auch nicht einschränkend\ndahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privatkrankenhäuser gelte, die durch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem\nPlankrankenhaus entstanden seien. Eine solche Einschränkung ergebe sich\n\nnicht aus dem Wortlaut der Vorschrift und widerspreche ihrem Sinn und Zweck.\nDie von den Klägern erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit\nder Vorschrift seien unberechtigt (Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Gesetzgebungsverfahren, Unbestimmtheit der Norm, Art. 12 und 14 GG).\n\n9 Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die\nzeitlich vor dem mit ihr verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, und\ndamit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung\nbegrenzt.\n\n10 2. a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht\n(mehr) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1\nZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR\n363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR\n622/16, BeckRS 2017135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20 Januar 2005\n- I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f). Die im Streitfall entscheidungserheblichen\nRechtsfragen sind durch das in einer parallel gelagerten Sache ergangene\nGrundsatzurteil des Senats vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018,\n10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich\ngeklärt.\n\n11 b) Die Revision der Kläger hat, nachdem über die Anwendbarkeit des\n§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf vorbestehende \"verbundene\" Privatkliniken zu\nihrem Nachteil entschieden wurde, keine Aussicht auf Erfolg.\n\n12 aa) Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen,\ndie diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom\n12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 mwN).\n\n13 bb) Erstattungsansprüche der Kläger aus der Heilbehandlung in der\nA. Sportklinik bestanden von Anfang an nur in Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff\nKHEntgG). Insoweit ist durch Zahlung der einschlägigen Fallpauschalen Erfüllung eingetreten (§ 362 Abs. 1 BGB).\n\n14 Einem darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch der Kläger steht\ndie Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem\nPlankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende\nKrankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus\ndem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz und der\nBundespflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es\nsich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze.\nWird gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt dies nicht zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag\nmit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (Senatsurteil vom 17. Mai 2017\naaO Rn. 16 mwN). Dementsprechend sind die Entgeltforderungen der A.\n\nSportklinik gegenüber den Privatpatienten nur in Höhe der Fallpauschalen entstanden, die die Beklagte erstattet hat.\n\n15 cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Vorschrift ist weder formell noch materiell\nverfassungswidrig (Senatsurteil aaO Rn. 17-59).\n\n16 dd) Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Notwendigkeit,\ndie Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks teleologisch bzw. verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihrem Anwendungsbereich nur die\nvon dem Träger eines vorbestehenden Plankrankenhauses \"ausgegründete\"\noder erstmalig gegründete Privatklinik erfasst wird. Die mit der angeordneten\nPreisobergrenze verfolgten Ziele des Gesetzgebers gelten sowohl für den Fall\nder Ausgründung einer Privatklinik als auch für den Fall der Ausgründung eines\nPlankrankenhauses am Standort einer bereits bestehenden Privatklinik. In beiden Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise die Möglichkeit der \"Verlagerung\" von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private\nEinrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Krankenhausleistungen\ndeutlich höhere Entgelte verlangen zu können (Senatsurteil aaO Rn. 43-47).\n\n17 ee) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die\nAnwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Privatkliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht durch § 20 Satz 1 KHG ausgeschlossen ist. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände (Senatsurteil aaO Rn. 61). Außerdem greift der Grundsatz \"lex posterior derogat\nlegi priori\" ein (Senatsurteil aaO Rn. 62).\n\n18 ff) Das Berufungsgericht ist schließlich rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis\ngelangt, dass es sich bei der A. Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne\ndes § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt, die in räumlicher Nähe zu der A.\nKlinik, einem Plankrankenhaus, liegt und mit dieser auch organisatorisch verbunden ist (Senatsurteil aaO Rn. 65-69).\n\n19 Dabei kann dahinstehen, ob der Leistungsumfang beider Kliniken identisch ist. Entscheidend ist allein, dass die A. Sportklinik für allgemeine,\ndem Versorgungsauftrag der A. Klinik entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen darf. Gegen eine organisatorische\nVerbindung spricht auch nicht, dass die A. Sportklinik zusätzlich mit Vertragsärzten kooperiert. Es genügt, dass - was die Kläger und die Streithelferin\nnicht in Abrede stellen - das ärztliche und nichtärztliche Personal jedenfalls zum\nTeil in beiden Kliniken tätig ist.\n\n20 Die organisatorische Verbundenheit zwischen der A. Sportklinik\nund der A. Klinik wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die\nzuständigen Landesbehörden nach regelmäßiger Überprüfung keine Beanstandungen gemäß § 32 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg\n(LKHG) erhoben haben. Diese Bestimmung verlangt lediglich eine eindeutige\n\"Abgrenzung\" in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht. Dies\nschließt jedoch - wie gerade das Beispiel der A. Sportklinik zeigt - eine\n\n\"organisatorische Verbundenheit\" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht\naus (Senatsurteil aaO Rn. 69).\n\nHerrmann Tombrink Remmert\n\nReiter Böttcher\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 06.09.2016 - 11 O 60/16 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2017 - 12 U 143/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-30/iii-zr-370-17","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-30/iii-zr-370-17","retrieved":"2026-10-24 07:58:15.992449+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-30/iii-zr-370-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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