{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2018-08-30_5_StR_183_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR183.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-08-30","aktenzeichen":"5 StR 183/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 183/18\n\nvom\n30. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR183.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. November 2017 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Zur Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R.\n\nSoweit geltend gemacht wird, die „Handzeichen“ unter der Urteilsurkunde erfüllten die Anforderungen von Unterschriften nicht, sondern seien als Paraphen zu\nqualifizieren (Verstoß gegen § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO), ist die Rüge unbegründet. Es handelt sich um die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende Schriftzüge mit individuellen, charakteristischen Merkmalen, die die\nNachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und\ndie Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – VIII ZB 67/09). Leserlich müssen sie nicht sein.\n\nSoweit als Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO die unzulässige Erweiterung der\nÖffentlichkeit geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rüge nach § 337\nStPO, und nicht nach § 338 Nr. 6 StPO; der Senat schließt aus, dass das Urteil\nauf einer etwaigen Rechtsverletzung beruht.\n\n2. Zur Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Ru.\n\nDie Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO durch Ablehnung\nder Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß (erneutem) Beweisantrag vom 3. November 2017 ist jedenfalls unbegründet.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin moniert, die Ablehnung ihres Antrages vom\n21. August/12. September 2017 sei verspätet erfolgt, ist ihre Rüge jedenfalls\nunbegründet. Die Strafkammer war nicht gehalten, unverzüglich nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen, sondern konnte diese längstens bis zum\nSchluss der Beweisaufnahme (§ 258 Abs. 1 StPO) zurückstellen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 17. November 2010 – 1 StR 145/10, NStZ 2011, 168). Soweit\nsie rügt, der Ablehnungsbeschluss der Strafkammer vom 3. November 2017\nbeziehe sich unter Verstoß gegen § 261 StPO auf die Einlassung des Nichtrevidenten in der Hauptverhandlung, weil dieser sich nie entsprechend eingelassen habe, ist die Rüge unzulässig. Der Nichtrevident hat sich unter anderem in\nden Hauptverhandlungen vom 21. und 28. August sowie 20. Oktober 2017 zur\nSache eingelassen. Die Feststellung der Inhalte seiner Angaben ist wegen des\nRekonstruktionsverbots nicht möglich.\n\nDie Verfahrensrüge nach § 261 StPO (Verstoß gegen das sogenannte Ausschöpfungsgebot) ist unzulässig. Die Angeklagte macht insoweit geltend, die\nUrteilsgründe hätten angeben müssen, dass die Einlassung des Nichtrevidenten in der Hauptverhandlung zustandegekommen sei, ohne dass die Verteidiger\nder Angeklagten Fragen an den Nichtrevidenten habe stellen können, weil er\n\nsolche nicht zugelassen habe. Dies trifft allerdings nicht zu. Der Nichtrevident\nhatte vielmehr seine Bereitschaft erklärt, Fragen, die von der Strafkammer für\nsachdienlich gehalten würden, zu beantworten. Daraufhin hat einer der Verteidiger der Angeklagten durch Schriftsätze vom 8. Juni und 14. August 2017 Fragenlisten übersandt, die durch das Tatgericht den Verteidigern des Nichtrevidenten zugeleitet wurden. Der Nichtrevident hat in den Hauptverhandlungen am\n21. Juli und 20. Oktober 2017, also jeweils nach Einreichung der beiden Fragenlisten, zur Sache ausgesagt. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Nichtrevident in diesen Einlassungen zu den Fragen Stellung genommen hat oder diese sich angesichts seiner Einlassungen erledigt haben, kann ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.\n\n3. Zur Revisionsbegründung von Rechtsanwalt M.\n\nDie Rüge betreffend die fehlende Verwertung der Erkenntnisse aus der Verlesung von WhatsApp-Kommunikation im Urteil (Verstoß gegen § 261 StPO) ist\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe die Einlassung der Angeklagten zur Sache\nunter Verletzung des § 261 StPO nur teilweise in der Urteilsbegründung gewürdigt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Da der Wortlaut der von der Angeklagten vorgelesenen Erklärung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist,\nscheitert die „Inbegriffsrüge“ an dem in der Revisionsinstanz geltenden Strukturprinzip des Verbots der inhaltlichen Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweiserhebungen. Nur dann, wenn das Gericht ausnahmsweise die förmliche\nVerlesung einer verschrifteten Einlassung im Wege des Urkundenbeweises anordnet, bewirkt der Vollzug dieser Anordnung, dass der Wortlaut des Schriftstücks in die Hauptverhandlung eingeführt wird und deshalb in der Revisionsinstanz als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogen werden muss (BGH, Beschluss vom 14. August 2003 – 3 StR 17/03, NStZ 2004,\n\n163, 164; vom 27. Februar 2007 – 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349; KK/Schneider,\nStPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 57 mwN).\n\nDie Verfahrensrüge einer Verletzung des Rechts der Angeklagten auf konfrontative Befragung des Nichtrevidenten (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3\nBuchst. d EMRK) ist unzulässig. Entgegen dem Vortrag der Revision ist es bereits unzutreffend, dass die Fragenliste vom 14. August 2017 vom Tatgericht\nnicht weitergegeben worden sei (vgl. die mit Erledigungsvermerk versehene\nVerfügung des Richters am Landgericht B. , Bl. 3531R PB). Im Übrigen\nwird auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt\nRu. sowie die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts unter Gliederungspunkt I.1.b) verwiesen.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nMosbacher Köhler","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-30/5-str-183-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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