{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:300818B4STR296.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-08-30","aktenzeichen":"4 StR 296/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 296/18\n\nvom\n30. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:300818B4STR296.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. April 2018 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in\neinem weiteren Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, sowie des\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der\nnicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte am 9. April 2016\ndem Zeugen Sch. , nachdem es zunächst zu einem verbalen Streit zwischen ihnen über Geldschulden gekommen war, mit der Hand einen Schlag in\ndas Gesicht (Tat II. B. 1.). Am 12. Juni 2017 stieß er auf der geschlossenen\nStation eines Krankenhauses eine mit Reinigungsarbeiten beschäftigte Mitarbeiterin gegen ihren Reinigungswagen, um an ihr vorbei zu gelangen und so\nvon der Station zu flüchten (Tat II. B. 2.). Am 13. Juli 2017 trat er in einem Linienbus gegen die Außenseite des Fußes der ihm gegenüber sitzenden Zeugin\nE. , nachdem die Zeugin zuvor ihr Bein ausgestreckt und der Angeklagte dies auf sich bezogen hatte; darüber hinaus beleidigte er die Zeugin\n(Tat II. B. 3.). Anschließend geriet er mit zwei weiteren Fahrgästen des Linienbusses und mit dessen Fahrer in eine Auseinandersetzung mit gegenseitigen\nHandgreiflichkeiten, in deren Verlauf er den Geschädigten Schläge versetzte\nund überdies den Fahrer bedrohte und beleidigte (Taten II. B. 4. bis 6.). Als Polizeibeamte hinzugerufen wurden, widersetzte er sich deren Anweisungen und\nversuchte, nachdem ihm Handschellen angelegt worden waren, die Beamten\nmit Kopfstößen zu treffen; zudem beleidigte er die Beamten (Tat II. B. 7.).\n\n3 Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass\nder Angeklagte an einer Psychose schizophrenen Typs leide und seine Affektkontrolle massiv gestört sei. Aufgrund dieser Erkrankung sei seine Steuerungsfähigkeit bei den Taten II. B. 3. bis 6. aufgehoben und bei den Taten II. B. 1., 2.\nund 7. zumindest erheblich vermindert, möglicherweise aber auch in diesen\nFällen vollständig aufgehoben gewesen.\n\n4 2. Die Unterbringungsentscheidung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\n5 a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)\ndarf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB)\nwar, und die Tatbegehung hierauf beruht. Der erforderliche symptomatische\nZusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 658/16, NStZ-RR\n2017, 272, 273). In den Urteilsgründen ist darzulegen, wie sich die festgestellte\npsychische Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die\nSteuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, juris Rn. 11, insofern nicht abgedruckt in\nNStZ-RR 2017, 86; vom 26. Juli 2016 – 3 StR 211/16, RuP 2016, 268; vom\n10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76; vom 29. Mai 2012\n– 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307).\n\n6 b) Das Landgericht hat den für eine Unterbringungsanordnung vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der\npsychischen Erkrankung des Angeklagten nicht tragfähig belegt.\n\n7 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen ausführt, bei der zu II. B. 1. festgestellten Tat habe der Angeklagte ‚seine\nkrankheitsbedingte massive Impulsivität infolge des Konfliktes mit dem\nZeugen Sch. nicht zu bremsen‘ gewusst und sei bei den zu\nII. B. 3. bis 7. festgestellten Taten gleichfalls nicht in der Lage gewe-\n\nsen, seine ‚Affekte angemessen zu kontrollieren und regulieren‘,\nnachdem er ‚unter krankheitsbedingter Verkennung der Realität‘ angenommen habe, die Zeugin E. habe ihn ‚durch das Heben\nihres Fußes beleidigt‘, wird daraus nicht deutlich, ob und inwieweit bei\ndem Angeklagten zu den Tatzeitpunkten tatsächlich krankheitsbedingte Impulskontrollstörungen vorhanden waren und wie sich diese auf\nseine Tatmotivation und seine Handlungsmöglichkeiten ausgewirkt\nhaben.\n\nDie von dem Angeklagten begangenen Taten – je nach Ausgestaltung\nKörperverletzungen nach einem Streit (unter Bekannten), Beleidigungen und Bedrohungen – sind im Grundsatz Delikte der allgemeinen\nKriminalität, bei denen auch im Fall einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis die Annahme einer aufgehobenen oder erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt auf der Hand\nliegt. Sie sind nicht von einem einheitlichen Begehungsmuster ohne\nAnlass geprägt und lassen eine psychotische Handlungsmotivation\nnicht erkennen. Der Faustschlag des Angeklagten nach dem Streit mit\ndem Zeugen Sch. um das ‚Drogengeld‘ (II. B. 1.) sowie die tätliche\nAuseinandersetzung im Bus mit anschließender Beleidigung und Bedrohung, die in ihrem Verlauf insbesondere durch die Interaktion Dritter wesentlich eskalierte, und die sich anschließenden Widerstandshandlungen und Beleidigungen des Angeklagten bei dem Polizeieinsatz (II. B. 3. bis 7.) enthalten für sich genommen keinen Hinweis\nauf ein psychotisches Erleben oder ein grundlegendes Verkennen der\nSituation.\n\nDabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Landgericht\nnicht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte dauerhaft in seiner\nSteuerungsfähigkeit eingeschränkt ist, sondern es hat seiner Entscheidung die Einschätzung zugrunde gelegt, dass er lediglich situativ\nin einen solchen Zustand geraten kann. Belege dafür, dass den Taten\ndes Angeklagten ein durchgreifender Mangel der Impulskontrolle zugrunde gelegen hat, finden sich aber nicht. Die Taten sind vielmehr\nebenso gut normal-psychologisch erklärbar.“\n\n8 Dem tritt der Senat bei und bemerkt mit Blick auf die Tat zum Nachteil\nder Zeugin E. (II. B. 3.) ergänzend, dass selbst wenn der Angeklagte\ndas Ausstrecken des Beines durch die Zeugin krankheitsbedingt auf sich bezo-\n\ngen haben sollte – was das Landgericht nicht festgestellt, jedoch bei der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen angenommen hat –, diese Tat für\nsich genommen aufgrund ihres geringen Schweregrades nicht geeignet wäre,\neine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnach § 63 StGB zu rechtfertigen.\n\n9 3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Wegen\nder hier ersichtlich schwierigen Abgrenzungsfragen zum Krankheitsbild des Angeklagten kann es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\n10 Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat\nauch den Freispruch des Angeklagten auf. Es ist nicht auszuschließen, dass die\nneue tatgerichtliche Verhandlung und die zur Erstellung einer aktuellen Gefährlichkeitsprognose erforderliche erneute Begutachtung des Angeklagten eine\nabweichende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten\nergeben könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 – 2 StR 132/18, juris\nRn. 10; vom 11. April 2018 – 5 StR 54/18, juris Rn. 7). Das neue Tatgericht\nbleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n24. Oktober 2013 – 3 StR 349/13, NStZ-RR 2014, 89 [Ls]; vom 14. September\n2010 – 5 StR 229/10, StraFo 2011, 55).\n\n11 Der Senat sieht von der Aufrechterhaltung der für sich genommen\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen ab, um dem neu\n\nzur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt eine neue und widerspruchsfreie Sachentscheidung zu ermöglichen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFeilcke Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-30/4-str-296-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-30/4-str-296-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:27.917599+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-30/4-str-296-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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