{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2018-05-30_IV_ZR_402_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:300518BIVZR402.16.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2018-05-30","aktenzeichen":"IV ZR 402/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 402/16\nvom\n30. Mai 2018\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:300518BIVZR402.16.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz\n\nam 30. Mai 2018\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 27. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen im Falle eines Ausscheidens der Klägerin aus dem Beteiligungsverhältnis bei der beklagten\nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL).\n\n2 Das Landgericht hat antragsgemäß unter anderem festgestellt,\ndass die Ausscheidensregelungen in § 23 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2\nsowie § 23a, § 23c und § 35a der Satzung der Beklagten (im Folgenden:\n\nVBLS) in der 18. Fassung nichtig seien und der VBL gegenüber der Klägerin im Falle der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses aus der Beteiligungsvereinbarung in Verbindung mit den Gegenwertregelungen der\nVBLS in deren 18. Fassung kein Anspruch auf Erstattung von Rentenleistungen zustehe. Hinsichtlich der auf Nichtigkeit des § 23 Abs. 2 VBLS\nin der 17. Fassung gerichteten Feststellungsanträge hat das Landgericht\nfestgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe.\n\n3 Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien zurüc kgewiesen und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision\neingelegt. Die VBL hat ihre Revision zurückgenommen.\n\n4 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die in der Berufungsinstanz\nerfolglosen Feststellungsanträge weiter.\n\n5 II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der auf die Feststellung, dass die VBL nicht berechtigt sei, im Falle eines kündigungsbedingten Ausscheidens der Klägerin aus der Beteiligung mit der VBL der\nKlägerin auf der Grundlage der VBLS in ihrer 18./19. und in künftigen\nweiteren Fassungen oder aus sonstigen Rechtsgründen Ansprüche und\nAnwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über die Stadt\nO. vor der Ausgründung der Klägerin dieser zuzurechnen, gerichtete Berufungsantrag zu Ziff. 1a mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die VBL habe klargestellt, dass es eine anteilige Zurechnung\nvon bereits bei der Stadt O. entstandenen Ansprüchen und Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen weder nach der Satzung\nin der Fassung der 17. Satzungsänderung noch nach der Neuregelung\ngeben werde. Über die Berufungsanträge zu Ziff. 1b und 1c sei nicht zu\nbefinden, da sie lediglich für den Fall der Unbegründetheit des vorge-\n\nnannten Antrags gestellt seien. Die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c\nseien unzulässig, weil sie teilweise inhaltsgleich mit den bereits vom\nLandgericht zugesprochenen Klageanträgen seien und kein darüber hi nausgehendes Feststellungsinteresse bestehe. Aus denselben Gründen\nsei auch der Berufungsantrag zu Ziff. 3 unzulässig und im Übrigen unbegründet.\n\n6 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen hinsichtlich der\nRevision der Klägerin nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg\n(§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n7 1. Eine grundsätzliche Bedeutung ist hinsichtlich der - mangels erkennbarer Einschränkung - von der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts umfassten Revision der Klägerin nicht gegeben. Die von\nihr weiterverfolgten Klageanträge werfen keine Rechtsfragen auf, die\nüber den Streitfall hinaus klärungsbedürftig sind. Insoweit war die Zulassung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung geboten.\n\n8 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht\nzurückgewiesen.\n\n9 a) Der Berufungsantrag zu Ziff. 1a ist, wie das Berufungsgericht\nzutreffend angenommen hat, mangels Feststellungsinteresses unzulä ssig.\n\n10 aa) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine\ngegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsi n-\n\nteresse reicht nicht aus. Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsiche rheit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter an derem\ndadurch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines\nRechts gegen den Kläger berühmt (Senatsbeschluss vom 10. Februar\n2016 - IV ZR 423/12, juris Rn. 11 m.w.N.).\n\n11 bb) Nachdem die VBL in ihrer Berufungserwiderung klargestellt\nhatte, dass es eine anteilige Zurechnung von bereits bei der Stadt\nO. entstandenen Ansprüchen und Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen weder nach der VBLS in der Fassung der 17. Satzungsänderung noch nach der Neuregelung geben werde, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass sich die VBL einer solchen\nZurechnung nicht berühme und daher ein Feststellungsinteresse nicht\ngegeben sei. Soweit die Klägerin ihren Antrag dahin verstanden wissen\nwill, dass sie selbst für die Renten und Anwartschaften der am 1. Januar\n1999 von ihr zusammen mit dem Betrieb übernommenen Pflichtvers icherten nur verhältnismäßig aufzukommen habe, ist ihrem Feststellung sinteresse durch die vom Landgericht getroffene Feststellung genügt,\ndass der VBL gegenüber der Klägerin im Falle der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses aus der Beteiligungsvereinbarung in Verbindung mit\nden Gegenwertregelungen der VBLS in deren 18. Fassung kein Anspruch auf Erstattung von Rentenleistungen zustehe, wie das Ber ufungsgericht richtig gesehen hat.\n\n12 Zudem scheidet die begehrte Feststellung deshalb aus, weil die\nabstrakte Rechtsfrage, welche Anwartschaften und Ansprüche bei der\nBerechnung eines (möglicherweise) von der Klägerin geschuldeten G egenwerts einzubeziehen sind, nicht losgelöst von der Überprüfung einer\nneuen Gegenwertregelung beantwortet werden kann (Senatsbeschluss\nvom 10. Februar 2016 - IV ZR 423/12, juris Rn. 21).\n\n13 b) Da der vorbezeichnete Berufungsantrag unzulässig ist, brauchte\ndas Berufungsgericht über die Berufungsanträge zu Ziff. 1b und 1c nicht\nzu entscheiden, weil sie nur für den Fall gestellt waren, dass der Antrag\nzu Ziff. 1a für nicht begründet erachtet werde.\n\n14 c) Auch die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c, mit denen die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der VBL wegen\neiner Berühmung mit Gegenwertforderungen nach der 17. Fassung der\nVBLS erstrebt, hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig angesehen, weil kein Feststellungsinteresse der Klägerin ersichtlich ist, das\nüber die vom Landgericht bereits zuerkannten Anträge hinausgeht.\n\n15 Im Übrigen ist eine Feststellungsklage, die - wie hier - einen reinen\nVermögensschaden ohne vorangegangene Verletzung eines absoluten\nRechts betrifft, nur zulässig, wenn der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ\n166, 84 Rn. 27 m.w.N.). Für eine solche Schadenwahrscheinlichkeit hat\nes das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht ausreichen lassen, dass\nsich die VBL zunächst berühmt hatte, im Falle der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 VBLS in der\nFassung der 17. Satzungsänderung eine Gegenwertforderung erheben\nzu dürfen. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht den Eintritt eines Schadens nicht für wahrscheinlich geha lten hat. Für die Wahrscheinlichkeit eines Schadens genügt nicht der Vortrag, dies folge aus dem von der Klägerin vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten D. vom 20. Oktober 2010, \"wonach sich\ndie Gesamtzahlungsverpflichtung der Klägerin allein durch die sogenan nte Ausgliederungsthematik nahezu halbieren würde\". Auf diese Probl ematik beziehen sich die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c nicht; sie stellen nur allgemein darauf ab, dass sich die VBL berühmt habe, im Falle\n\nder Kündigung des Beteiligungsverhältnisses \"eine\" Gegenwertforderung\nerheben zu dürfen.\n\n16 d) Aus den vorgenannten Gründen hat das Berufungsgericht auch\nden Berufungsantrag zu Ziff. 3, der sich auf eine Schadensersatzverpflichtung wegen einer Berühmung der VBL betreffend eine Gegenwer tforderung nach der 18. Fassung der VBLS bezieht, zutreffend als unzulässig erachtet.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Bußmann Dr. Götz\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 16.01.2015 - 7 O 75/12 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2016 - 6 U 20/15 (Kart.) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-30/iv-zr-402-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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