{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:300518B3STR97.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-05-30","aktenzeichen":"3 StR 97/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 97/18\n\nvom\n30. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nalias:\n\nwegen Diebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2018:300518B3STR97.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. November 2017, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und zehn Monaten mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über\ndiese Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels\nnach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom\n17. März 2017 und durch Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017\nverhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich\n\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Während der Schuldspruch, die verhängten Einzelstrafen, die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie die Einziehungsentscheidung nicht zu\nbeanstanden sind, kann der Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und zehn Monaten keinen Bestand haben.\n\n4 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Allerdings ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten insoweit rechtlich zu beanstanden, als das Landgericht die\nEinzelgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Hameln vom 29. März 2017, Gz. 10 Ds 2232 Js 19908/16,\neinbezogen hat. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer eine mögliche Zäsurwirkung vorangegangener Verurteilungen nicht\nberücksichtigt hat.\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017 bezog sich auf\neine Tat vom 25. Oktober 2015 (UA S. 10). Der Angeklagte wurde am\n12. September 2016 vom Amtsgericht Braunschweig im Verfahren 6 Ds\n100 Js 53824/15 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je\n10 € verurteilt (UA S. 8, 9). Ferner verurteilte das Amtsgericht Burgdorf den Angeklagten am 1. November 2016 im Verfahren 4 Cs 16 Js\n33043/16 zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € (UA\nS. 9, 10). Aus den Einzelstrafen der vorgenannten Urteile des Amtsgerichts Braunschweig und des Amtsgerichts Burgdorf bildete das Amtsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 13. April 2017 eine neue Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen zu je 10 € (UA S. 10). Des Weiteren wurde\nder Angeklagte vom Amtsgericht Lüneburg am 14. November 2016 im\nVerfahren 15 Cs 1201 Js 29193/16 zu einer Einzelgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.\n\nDen vorstehend genannten Verurteilungen lagen allesamt Taten zu\nGrunde, die der Angeklagte vor der Entscheidung des Amtsgerichts\n\nBraunschweig vom 12. September 2016 begangen hatte (UA S. 8 ff.).\nGrundsätzlich kommt der Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig\nvom 12. September 2016 somit Zäsurwirkung zu (zu den Voraussetzungen vgl. im Einzelnen Fischer StGB, 65. Auflage, § 55 Rn. 9 ff.). Feststellungen zur Erledigung der Strafvollstreckung und einem in Folge dessen\neingetretenen Wegfall der Zäsurwirkung sind den Urteilsgründen weder\nmit Blick auf die Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig vom\n12. September 2016 zu entnehmen noch auf die Entscheidung des\nAmtsgerichts Lüneburg, die gegebenenfalls 'in zweiter Linie' Zäsurwirkung entfalten könnte (Senat NStZ-RR 2010, 202, 203). Der Umstand,\ndass die Urteilsgründe teilweise Feststellungen des Vollstreckungsstandes zu anderen Vorverurteilungen enthalten (Entscheidungen der Amtsgerichte Wilhelmshaven, Hameln und Burgdorf vom 29. März 2017,\n17. März 2017 bzw. 29. Mai 2017, UA S. 10-12), lässt vorliegend nicht\nauf die Erledigung der Strafvollstreckung betreffend die gegenständlichen Vorverurteilungen schließen. Die erst mit erheblichem Zeitverzug\nerfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildungen durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. April 2017 (betreffend die\nUrteile der Amtsgerichte Braunschweig und Burgdorf vom 12. September 2016 bzw. 1. November 2016, UA S. 11) sowie des Amtsgerichts\nUelzen 26. Juni 2017 (betreffend die Urteile der Amtsgerichte Gifhorn\nund Uelzen vom 2. Juni 2015 bzw. 16. Dezember 2015, UA S. 12) legen\nvielmehr Gegenteiliges nahe.\n\nDie vorliegend erfolgte Einbeziehung der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017 ist daher nicht ausschließbar rechtsfehlerhaft. Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler, da in\nden Fällen der aufgrund Zäsurwirkung anderweitig in Betracht kommenden Einbeziehungen jeweils Gesamtgeldstrafen zu bilden gewesen wären, wohingegen die Strafkammer vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe\ngebildet hat, die auch nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (BGH\nNStZ-RR 2007, 107). Es bedarf daher der erneuten Entscheidung über\ndie Gesamtstrafe. Diese kann nach Aufhebung gemäß § 354 Abs. 1b\nStPO nachträglich im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO ergehen\n(BGH aaO).\n\nDie weitere Gesamtstrafe von drei Jahren bleibt von der nachträglichen\nNeufestsetzung unberührt und kann daher bestehen bleiben. Die verhängte Einzelfreiheitsstrafe für die Tat vom 10. auf den 11. März 2017\n(Fall II.4) kann nicht in eine einheitliche Gesamtstrafe mit den übrigen\nurteilsgegenständlichen Straftaten (Fälle II.5-9) einbezogen werden, da\n\njedenfalls die Entscheidung des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom\n17. März 2017 im Verfahren 4 Cs 163 Js 15070/17, durch die der Angeklagte wegen einer Tat vom 6. Januar 2017 zu einer - noch nicht erledigten - Einzelgeldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt\nworden ist, insoweit Zäsurwirkung entfaltet. Die Zäsurwirkung entfällt\nselbst dann nicht, wenn im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nunmehr von der Einbeziehung der Einzelgeldstrafe gemäß § 53\nAbs. 2 S. 2 StGB abgesehen würde (Senat, Beschluss vom 29.11.2017\n- 3 StR 507/17; Senat NStZ-RR 2001, 103, 104 mwN).\"\n\n5 Dem stimmt der Senat zu.\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-30/3-str-97-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-30/3-str-97-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:26.279330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-30/3-str-97-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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