{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:300518B2STR87.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-05-30","aktenzeichen":"2 StR 87/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 87/18\nvom\n30. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:300518B2STR87.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2017 im Strafausspruch dahin geändert, dass die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und neun Monate festgesetzt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, Cannabis) in nicht geringer Menge\nin sechs Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n(Kokain) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf\nMonaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den\nvom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründe zum Schuldspruch sowie zu den Einzelstrafaussprüchen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Sie führt jedoch zur Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\nNach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil wurden die Einzelfreiheitsstrafen\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten zurückgeführt,\nnach den Urteilsgründen jedoch auf eine solche von zwei Jahren und neun Monaten. Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offensichtliches Fassungsversehen, das einer Berichtigung zugänglich wäre, handelt es sich nicht, weil – worauf der Generalbundesanwalt zu\nRecht hinweist – den für sich genommen folgerichtigen und rechtlich unbedenklichen Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die darin bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe nicht hätte verhängt werden sollen.\n\n4 Der Senat schließt jedoch aus, dass die Strafkammer eine noch niedrigere als die in den Urteilsgründen bezeichnete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verhängen wollte, und setzt diese Gesamtfreiheitsstrafe – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. Senat, Beschluss vom\n28. Februar 2012 – 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179, 180; Beschluss vom\n15. Juni 2011 – 2 StR 194/11).\n\n5 Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nBeschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nBartel Wimmer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-30/2-str-87-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-30/2-str-87-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:20.306387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-30/2-str-87-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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