{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:291118U3STR352.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-11-29","aktenzeichen":"3 StR 352/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 352/18\n\nvom\n\n29. November 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:291118U3STR352.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n29. November 2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGericke,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berg,\nDr. Leplow\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Amtsgericht\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizfachangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 12. März 2018 wird\nverworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Mit Urteil vom 17. Februar 2015 hatte das Landgericht den Angeklagten\nsowie die Mitangeklagten R. und D. wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb,\nschuldig gesprochen, gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verhängt und gemäß § 111a Abs. 2 StPO aF festgestellt, dass ihm\ngegenüber auf den Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000 € nur deshalb\nnicht erkannt werde, weil Ansprüche der Verletzten entgegenstünden. Auf die\ndagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss\nvom 14. Januar 2016 dieses Urteil - soweit es den Angeklagten betraf - mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDiese hat den Angeklagten nunmehr wiederum wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig\n\ngesprochen, diesmal aber nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet\nsich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen allein gegen den Strafausspruch, die diesem zu\nGrunde liegenden Feststellungen sowie die Strafaussetzung zur Bewährung\nwendet. Das - wirksam auf die genannten Punkte beschränkte - Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Strafzumessung weist im Ergebnis keinen durchgreifenden\nRechtsfehler zu Gunsten - oder zu Lasten (§ 301 StPO) - des Angeklagten auf.\n\n3 a) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt insoweit Folgendes: Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Es ist vielmehr auf die\nÜberprüfung von Rechtsfehlern beschränkt, die namentlich darin bestehen\nkönnen, dass das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist,\nseine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, es gegen rechtlich\nanerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach\noben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, juris Rn. 29).\n\n4 b) Gemessen hieran ist gegen die Erwägungen, die dem Strafausspruch\ndes Landgerichts zu Grunde liegen, im Ergebnis von Rechts wegen nichts zu\nerinnern. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden\nAusführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und bemerkt\nergänzend:\n\n5 aa) Soweit die Strafkammer bei der Schadensberechnung die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent in Abzug gebracht hat, erscheint dies nicht\nunbedenklich. Zwar liegt es - anders als die Revision meint - fern, dass die\nanhand einer den Marktpreis der landwirtschaftlichen Fahrzeuge unter Berücksichtigung ihres Alters wiedergebenden Aufstellung ermittelten Werte keine\nUmsatzsteuer enthielten. Denn dann hätte für das Landgericht kein Anlass\nbestanden, diesen Abzug überhaupt in Betracht zu ziehen. Gegen einen Abzug\nder Umsatzsteuer spricht indes, dass maßgebendes Strafzumessungskriterium\nbeim Diebstahl der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat ist. Bestandteil dieses Verkehrswertes ist aber auch die Umsatzsteuer, weil diese die Geschädigten als landwirtschaftliche Unternehmer im\nFalle der Veräußerung der Fahrzeuge von einem Käufer vereinnahmen würden\n(vgl. insoweit zum Diebstahl im Einzelhandel BGH, Beschluss vom\n30. Mai 2017 - 3 StR 136/17, wistra 2017, 437 mwN). Letztlich kann dies jedoch\ndahinstehen; denn der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, die dem Wert\nder Diebesbeute im Vergleich zu den übrigen Strafzumessungsfaktoren nur\nnachrangige Bedeutung beigemessen und die Einzelstrafen nach\n- grob-orientierend gebildeten - Schadensgruppen bemessen hat, auf höhere\nStrafen erkannt hätte, wenn sie die Umsatzsteuer nicht in Abzug gebracht hätte.\n\n6 bb) Die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten, zehn Mal\neinem Jahr sowie einem Jahr und zwei Monaten lösen sich - wie auch die\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren - nicht von ihrer Bestimmung, gerechter\nSchuldausgleich zu sein. Sie bewegen sich - unter Berücksichtigung der von\nder Strafkammer erörterten Strafzumessungserwägungen, insbesondere der\nzahlreichen Milderungsgründe - noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.\n\n7 Das gilt auch für die Fälle, in denen das Landgericht lediglich auf die\n§ 244a Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe von einem Jahr erkannt hat.\nDer gesetzliche Strafrahmen erfasst zwar sowohl die denkbar leichtesten\nals auch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet aber nicht, dass die\nMindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der\nabzuurteilende nicht mehr denken ließe. Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der\nTatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimisst, dass ihm diese Strafe dennoch angemessen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - 2 StR 573/99, BGHR\nStGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 14). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht.\nDas Landgericht ist nach eingehender Erörterung der Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmenwahl, auf die es bei der konkreten Strafzumessung Bezug genommen hat, ersichtlich davon ausgegangen, dass die strafschärfenden Umstände durch die Wahl des Regelstrafrahmens ausreichend\nBerücksichtigung gefunden haben.\n\n8 2. Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung weist\n- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt\nhat - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-29/3-str-352-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-29/3-str-352-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:28.964489+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-29/3-str-352-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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