{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-08-29_4_StR_56_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR56.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-08-29","aktenzeichen":"4 StR 56/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 56/18\n\nvom\n29. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR56.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. November 2017, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn\nMonaten verurteilt und die Einziehung der bei ihm „sichergestellten fünf Handys“ sowie eines „Tablet-PC“ angeordnet. Die allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich\n\nzum Ausspruch über die Einziehung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Unbeschadet des Umstands, dass dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, auf welche Vorschrift das Landgericht die Einziehungsanordnung gestützt – der lediglich in der Liste der angewendeten Vorschriften\ngenannte § 74 StGB ist nicht geeignet, die Begründung des Landgerichts zu\ntragen – und ob es die Anwendbarkeit des seit dem 1. Juli 2017 geltenden\nRechts der Vermögensabschöpfung bei der Einziehung von Taterträgen beachtet hat (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB), kann die Anordnung schon deshalb\nnicht bestehen bleiben, weil die Einziehungsgegenstände weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen ausreichend konkret bezeichnet sind. Nach\nständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen\nKlarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom\n15. März 1994 – 1 StR 179/93, NJW 1994, 1421; Beschlüsse vom 9. Februar\n2017 – 1 StR 490/16, juris; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016,\n313, 314; vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, juris; vom 28. November 2006\n– 4 StR 404/06, StraFo 2008, 302).\n\n3 Hinzu kommt, dass sich aus der knappen Begründung der Einziehungsentscheidung die Grundlagen für die Überzeugungsbildung des Landgerichts,\nes handele sich bei den sichergestellten Gegenständen um Beutestücke aus\nden „ihm zur Last gelegten Wohnungseinbruchdiebstählen“ (UA S. 21), nicht\nerschließen. Eine durch Tatsachen belegte Zuordnung der Gegenstände zu\ndiesen Taten hat das Landgericht nicht vorgenommen.\n\n4 Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, über die Einziehung in der\ngebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu entscheiden.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFeilcke Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-29/4-str-56-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316h","ref_norm":"316h","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-29/4-str-56-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:27.877133+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-29/4-str-56-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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