{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR138.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-08-29","aktenzeichen":"4 StR 138/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 138/18\n\nvom\n29. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR138.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Nach Versäumung der Fristen\n\na) zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 7. November 2017,\n\nb) für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und\n\nc) zur Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom\n1. Februar 2018\n\nwird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand bewilligt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Essen vom\n1. Februar 2018, mit dem die Revision des Angeklagten als\nunzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2017 wird als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Zu der von Rechtsanwalt A. erhobenen Befangenheitsrüge\n(§ 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StPO) bemerkt der Senat:\n\n3 Soweit die Rüge darauf gestützt ist, dass der Vorsitzende dem Verteidiger das Recht abgeschnitten habe, weitere Fragen an die Sachverständige\nDr. O. zu richten, lässt der Senat offen, ob die Rüge bereits unzulässig ist\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Revision trägt die näheren Umstände einer weiteren Befragung der Sachverständigen am 17. Oktober 2017 nicht vor.\n\n4 Jedenfalls ist die Befangenheitsrüge unbegründet; das Revisionsgericht\nbehandelt diese Rüge nach Beschwerdegesichtspunkten (vgl. dazu BGH, Urteil\nvom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl.,\n§ 338 Rn. 27 mwN). Spannungen zwischen Richter und Verteidiger, die erst im\nVerfahren entstanden sind, begründen in aller Regel nicht die Besorgnis der\nBefangenheit (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – 1 StR 895/92, StV 1993,\n339; Urteil vom 5. April 1995 – 5 StR 681/94, StV 1995, 396). So liegt es auch\nhier: Wie das Landgericht in dem das Befangenheitsgesuch zurückweisenden\nBeschluss vom 11. Oktober 2017 sachlich und rechtlich zutreffend ausgeführt\nhat, liegt die Besorgnis einer Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichts nicht vor. Zwar hat der Vorsitzende dem Verteidiger eine „selektive Wahrnehmung“ vorgehalten und eine von ihm gestellte Zwischenfrage als „unverschämt“ bezeichnet. Vor dem Hintergrund des jeweils vorangegangenen, in\n\ndem Zurückweisungsbeschluss ausführlich dargelegten Prozessverhaltens des\nVerteidigers erweisen sich diese Reaktionen des Vorsitzenden aber nicht als in\nhohem Maße rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 20. August 2008 – 5 StR 336/08; vom 12. Februar 2013\n– 2 StR 536/12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 24 Rn. 17 f. mwN).\nDie wiederholten Ermahnungen des Vorsitzenden, der Verteidiger möge bei der\nAusübung seines Erklärungsrechts nach § 257 Abs. 2 StPO den Schlussvortrag\nnicht vorwegnehmen, beruhen auf Absatz 3 der Vorschrift; sie waren zudem,\nwie das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, sachlich berechtigt.\nAuch in der Gesamtschau liegt nach der tatsächlichen Würdigung des Senats\n(vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12) kein Grund vor, der\nvom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis begründen\nkönnte, der Vorsitzende nehme ihm gegenüber eine voreingenommene Haltung\nein.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-29/4-str-138-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-29/4-str-138-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:27.729872+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-29/4-str-138-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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