{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:281118B3STR268.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-11-28","aktenzeichen":"3 StR 268/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 268/18\n\nvom\n28. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:281118B3STR268.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. November 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Februar 2018 im Schuldspruch\nzu den Fällen II. Fall 7 und II. Fall 8 der Urteilsgründe dahin\ngeändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich\nbegangener Beleidigung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit\nBeleidigung und wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen unter\nEinbeziehung einer vorangegangenen Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Körperverletzung und\nSachbeschädigung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von\nacht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihre Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n\"Hinsichtlich der Fälle 7 und 8, bei denen aufgrund eines offensichtlichen\nSchreibversehens als Tatzeit der 30. und 31. März statt der 20. und\n21. März 2017 festgestellt wurde, entfällt der Schuldspruch wegen der\njeweils tateinheitlich begangenen Beleidigung (Meyer-Goßner/Schmitt,\n61. Aufl. StPO, Einl. Rdn. 154 und § 206a Rdn. 5; so auch UA S. 20)\nmangels des für die Strafverfolgung gemäß § 194 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrags. Ein solcher ist nicht gestellt worden und kann nach\nAblauf der dreimonatigen Antragsfrist des § 77b StGB auch nicht\nmehr nachgeholt werden. Der Vernehmung der Geschädigten vom\n23. März 2017 (Bd. I, Bl. 105, 108) ist ein eindeutiges Strafverlangen in\nBezug auf die Beleidigung nicht zu entnehmen (vgl. Fischer, StGB,\n65. Aufl., § 77 Rdn. 24).\n\nDie Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die\nStrafkammer hat zwar strafschärfend gewertet, dass die Angeklagte in\nden Fällen 7 und 8 zwei Straftatbestände verwirklicht hat (UA S. 23).\nEine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem\nGewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl.\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874,\n1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB\n§ 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich\ndie wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu\nahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994\n- 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss\nvom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von der Angeklagten begangenen Taten kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Angeklagte zu jeweils\ngeringeren Geldstrafen verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend\nmöglich - die ihr zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung des\n§ 185 StGB lediglich als strafschärfende Modalität der - versuchten -\ngefährlichen Körperverletzungen bewertet hätte (BGH, Beschluss vom\n04. Februar 2016 - 2 StR 448/15, StraFo 2016, 161).\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit erweist sich das Rechtsmittel als\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n5 Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte\nmit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten.\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-28/3-str-268-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-28/3-str-268-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:28.892379+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-28/3-str-268-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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