{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR335.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-08-28","aktenzeichen":"5 StR 335/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 335/18\n\nvom\n28. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR335.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Leipzig vom 16. Januar 2018 im Schuldspruch zu\nden Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe dahin abgeändert,\ndass der Angeklagte eines Besitzes kinderpornographischer\nSchriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist; die Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.31 bis\nII.33 und II.35 bis II.38 der Urteilsgründe entfallen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in dreißig Fällen, Besitzes kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus der\n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Nach den Feststellungen zu den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe\nbewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung fünf Compactdiscs, auf denen 121\nBild- und Videodateien mit Darstellungen sexueller Handlungen an Kindern\noder von Kindern an Dritten gespeichert waren. Zudem hatte er Abbildungen\nsexueller Handlungen an Jugendlichen oder von Jugendlichen an Dritten in\nBilddateien auf seinem Laptop gespeichert. Auf einem weiteren Laptop sowie\nauf einer externen Festplatte hatte er jeweils zwei Bilddateien gespeichert, die\neinen unbekleideten Jugendlichen mit erigiertem Penis zeigten. Sämtliche Datenträger wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung am 28. Juli 2015 aufgefunden und sichergestellt. Das Landgericht hat den Besitz der acht Datenträger\nals acht zueinander in Tatmehrheit stehende selbständige Taten des Angeklagten angesehen.\n\n3 Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Der gleichzeitige Besitz der verschiedenen Datenträger mit\nden kinder- und jugendpornographischen Dateien verknüpft – anders als bei\nhier nicht festgestellten selbständigen Verschaffungstaten (vgl. BGH, Beschluss\nvom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1) – die\nFälle II.31 bis II.38 zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18; siehe auch zur st. Rspr. bei gleichzeitigem Waffenbesitz BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14, NStZ-RR 2015,\n188; vom 15. August 2018 – 5 StR 308/18; bei gleichzeitigem Betäubungsmittelbesitz BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344;\nBeschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163 mwN).\n\n4 Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht\nder Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle\nII.31 bis II.33 und II.35 bis II.38 verhängten Einzelstrafen. Die für Fall II.34 bestimmte höchste Freiheitsstrafe von fünf Monaten hat Bestand. Der Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall der sieben Einzelstrafen unberührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt dreißig weiteren Straftaten\ndes sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Einzelstrafen schließt der\nSenat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.\n\n6 Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-28/5-str-335-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-28/5-str-335-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:26.591394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-28/5-str-335-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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