{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280818B2STR108.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-08-28","aktenzeichen":"2 StR 108/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 108/18\nvom\n28. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:280818B2STR108.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2017 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe\ngemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun\nMonaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es eine\nEinziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Einziehungsentscheidung\nrichtet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch, mit dem die Strafkammer\n\naus von ihr verhängten Einzelstrafen von drei Jahren sowie drei Jahren und\nsechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\ngebildet hat, aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die abgeurteilten\nTaten am 7. November 2016 sowie am 4. Januar 2017. Davor war er u.a.\nmit Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 18. November 2015 zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.\nDie Berufung des Angeklagten 'gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde\ndurch das Landgericht Mannheim verworfen. Das Urteil ist seit dem\n7. April 2017 rechtskräftig' (vgl. Bl. 53 UA). Anhand dieser Formulierung\nin den Urteilsgründen kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht zu\nRecht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten abgesehen hat. Eine solche\nwäre gemäß § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB möglich, wenn - was angesichts der mitgeteilten Daten und der eingerückten Gründe des Berufungsurteils (Bl. 52 ff. UA) nicht fernliegt - nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten in einer Berufungsverhandlung über das\nUrteil des Amtsgerichts Schwetzingen zur Sache verhandelt worden\nwäre. Bei einem die Berufung als unzulässig verwerfenden Urteil oder\neiner Berufungsentscheidung nach § 329 Abs. 1 StPO wäre jedoch nicht\nzur Sache verhandelt worden, so dass das Landgericht in diesem Falle\nzu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen hätte (vgl. MüKo-StGB/Heintschel-Heinegg 3. Auflage § 55 Rn. 10). Die\ndurch das Amtsgericht Schwetzingen verhängte Freiheitsstrafe ist im\nÜbrigen noch nicht erledigt (vgl. Bl. 18 UA, wonach sich der Angeklagte\n\nseit dem 7. April 2017 zur Vollstreckung dieser Strafe in Strafhaft befindet).“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354\nAbs. 1b StPO zu entscheiden.\n\n5 Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460,\n462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des\nAngeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen\ngeringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss\nvom 22. März 2005 – 3 StR 47/05).\n\nSchäfer Appl Krehl\n\nEschelbach Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-28/2-str-108-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-28/2-str-108-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:20.950439+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-28/2-str-108-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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