{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280618U3STR106.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-06-28","aktenzeichen":"3 StR 106/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 106/18\nvom\n\n28. Juni 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:280618U3STR106.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2018,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGericke\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berg,\nHoch,\nDr. Leplow\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten Ö. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger der Angeklagten T. ,\n\nJustizfachangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 18. September 2017 wird, soweit es den Angeklagten Ö. betrifft, verworfen.\n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und\ndie hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nII. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil, soweit es die Angeklagte T. betrifft, zu den\nTaten 2 bis 6 und 8 der Urteilsgründe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Hannover - Schöffengericht - verwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 4.500 € angeordnet. Die Angeklagte T.\nhat es vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in acht Fällen freigesprochen. Die zu Lasten des Angeklagten Ö. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Sachrüge gestützt ist und vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. Der Freispruch der Angeklagten T. hält hingegen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, die auf die ebenfalls mit der Sachrüge geführte und vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft veranlasst ist,\nnicht stand.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung -\nfolgende Feststellungen getroffen:\n\n3 1. Am 14. Januar 2017 überwachte der Angeklagte Ö. die Abwicklung einer ersten Lieferung von sechs Kilogramm Marihuana im Schlafzimmer\nin der Wohnung des nichtrevidierenden Mitangeklagten D. . Der gesondert\nverfolgte Drogenkurier I. erhielt, wie zuvor ohne Ö. s Zutun zwischen\nden Lieferanten und Abnehmern ausgehandelt, 5.900 € pro Kilo. D. und\nseine Lebenspartnerin, die Angeklagte T. , hielten sich in der Küche auf. I.\n\nerstattete dem Angeklagten Ö. verauslagte Spesen; Ö. übergab\nD. 300 €.\n\n4 2. - 6. In gleicher Weise überwachte der Angeklagte Ö. die - später\nim Wohnzimmer abgewickelten - Lieferungen von jeweils sechs Kilogramm Marihuana zwischen dem 21. Januar 2017 und 12. Februar 2017 sowie von sieben\nKilogramm Marihuana und zwei Kilogramm Amphetamine am 18. Februar 2017.\nDie Angeklagte T. hielt sich stets in der Küche auf. Lediglich in einem nicht\nnäher festgestellten Fall, der auch die Tat 8 betreffen kann, öffnete die Angeklagte T. , als D. nicht zugegen war, dem Drogenkurier I. die Wohnungstür. Ö. oder die Abnehmer übergaben D. kleine Mengen Marihuana, die er gemeinsam mit der Mitangeklagten verbrauchte.\n\n5 7. An einem nicht weiter bestimmbaren Tag zwischen dem 19. und\n21. Februar 2017 brachten der Angeklagte Ö. und ein unbekannt gebliebener Mann ein Paket mit mindestens 350 Gramm Kokain in D. s Wohnung,\num es dort zu verstecken. Der Mann mit dem Namen \"P. \" und Ö. portionierten das Kokain; jeder packte davon drei bis vier kleine Beutel ab, die sie\nzum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs mitnahmen. Der Rest des\nKokains von 325,85 Gramm verblieb in der Wohnung.\n\n6 8. Bei der Lieferung vom 23. Februar 2017 brachte I. neben neun\nKilogramm Marihuana auch 337 Ecstasy-Tabletten sowie 30 Bruchstücke Ecstasy zu D. s Wohnung. Die Betäubungsmittel wurden in I. s Fahrzeug\nsichergestellt, zudem nicht veräußerte Drogen aus den Fällen 6 und 7 in\nD. s Wohnung. Der Wirkstoffgehalt des Marihuanas aus der Wohnung\nbetrug 168,94 Gramm THC, der Amphetamine insgesamt 305,03 Gramm Amphetamin-Base, des Kokains 284,47 Gramm Cocainhydrochlorid. Das im Fahrzeug sichergestellte Cannabis enthielt eine Wirkstoffmenge von 1.531,9 Gramm\n\nTHC, die Ecstasy-Tabletten mit einem Gewicht von 123,15 Gramm von\n39,76 Gramm MDMA-Base.\n\n7 Der Angeklagte Ö. vereinnahmte insgesamt 4.500 €, wovon ihm ca.\n1.800 € verblieben. Dass die Lieferanten dem Angeklagten Ö. als Gegenleistung für seine Mitwirkung Schulden aus früheren Drogengeschäften erließen, ist nicht festgestellt.\n\nII.\n\n8 Die Verurteilung des Angeklagten Ö. birgt weder zu seinen Gunsten\nnoch zu seinen Lasten (§ 301 StPO) einen durchgreifenden sachlichrechtlichen\nFehler. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit teils urteilsfremden Erwägungen angreift und vornehmlich die\nAnnahme von Beihilfe statt Mittäterschaft bei den Taten 1 bis 6 und 8 beanstandet, erweist sich aus den zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des\nGeneralbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der\nSenat ergänzt zur unterbliebenen weitergehenden Anordnung der Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen:\n\n9 Die Feststellungen belegen im Fall 7 nicht, dass der Angeklagte tatsächlich einen Veräußerungserlös erzielte, der im Wege der Einziehung des Ersatzes von Taterträgen abzuschöpfen wäre (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73d\nStGB); eine Aufklärungsrüge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.\n\nIII.\n\n10 Der Freispruch der Angeklagten T. vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen (§ 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1, § 53 StGB) hat überwiegend keinen Bestand.\n\n11 1. Die rechtliche Würdigung der Strafkammer erweist sich bezüglich der\nTaten 2 bis 6 und 8 als rechtsfehlerhaft.\n\n12 Im Ausgangspunkt ist sie zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der\nInhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen hat,\ndass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden. So\nerfüllt allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des\nVertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung für den Wohnungsinhaber\nnoch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe. Anders verhält es sich nur,\nwenn er schon bei der Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste und den Täter in die Wohnung in diesem\nFall nicht allein aus persönlichen Gründen aufnahm (siehe nur BGH, Urteil vom\n29. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 83; Beschlüsse vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, BGHR StGB § 27 Abs. 1\nHilfeleisten 32; vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15, StraFo 2016, 215, 216).\n\n13 Hier griff die Angeklagte T. in dem Fall, in welchem sie dem Kurier\nI. die Wohnungstür öffnete, aktiv in Kenntnis der bevorstehenden Abwicklung des Drogengeschäfts in den Geschehensablauf ein und förderte dadurch\nden Betäubungsmittelhandel objektiv. Ihr Verhalten ging damit über das bloße\nÜberlassen der Wohnung hinaus. Etwaige innere Vorbehalte wären unbeachtlich. Ohnehin lassen sich solche nicht damit vereinbaren, dass die Angeklagte\nT. an der Belohnung ihres Lebensgefährten mit Marihuana partizipierte. Da\nsich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, auf welche der Taten 2 bis 6\n\noder 8 sich das Türöffnen bezieht, ist der Freispruch in all diesen Fällen aufzuheben. Das neue Tatgericht wird im neuen Rechtsgang - soweit es zu gleichartigen Feststellungen gelangt - eine eindeutige Zuordnung vorzunehmen haben.\n\n14 2. Bei den Taten 1 und 7 ist indes keine Förderungshandlung erkennbar:\nAn der Abrede, die Drogengeschäfte in der Wohnung ihres Lebensgefährten\nabzuwickeln, war die Angeklagte T. nicht beteiligt. Dass sie das Schlaf- oder\nWohnzimmer zur Erleichterung der Abwicklung der Drogengeschäfte bewusst\nräumte, ist nicht festgestellt. Mit dem \"schlichten\" Aufhalten in einem anderen\nRaum förderte die Angeklagte den Betäubungsmittelhandel nicht; dies bedurfte\nunter den gegebenen Umständen auch nicht der Erörterung.\n\n15 3. Für den zweiten Rechtsgang erscheint die Strafgewalt des Schöffengerichts ausreichend (§ 354 Abs. 3 StPO).\n\nGericke Richterin am BGH Richter am BGH\nDr. Spaniol kann Dr. Berg kann\nurlaubsbedingt nicht urlaubsbedingt nicht\nunterschreiben. unterschreiben.\nGericke Gericke\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-28/3-str-106-18","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-28/3-str-106-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:26.544316+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-28/3-str-106-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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