{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-06-28_NA_StB_7_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB7.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-06-28","aktenzeichen":"StB 7/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 7/18\n\nvom\n28. Juni 2018\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen\nVereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB7.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 28. Juni 2018 gemäß § 304 Abs. 5 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\n27. November 2017 - 5 BGs 211/17 - wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung\nan einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit\nBeschluss vom 27. November 2017 (5 BGs 211/17) die Durchsuchung der\nPerson des Beschuldigten, der von ihm mitgeführten Sachen und der jeweils\nvon ihm genutzten Räumlichkeiten der mit seiner Mutter und zwei Brüdern\ngeteilten Wohnung nach näher umschriebenen Beweismitteln angeordnet. Die\nDurchsuchung ist am 21. Dezember 2017 vollzogen worden; die Durchsicht der\naufgefundenen Papiere und Datenträger dauert noch an. Am 29. März 2018,\neingegangen beim Bundesgerichtshof am 31. März 2018, hat der\nBeschwerdeführer Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt.\n\nEr beanstandet im Wesentlichen, dass bei Erlass des Beschlusses ein\nAnfangsverdacht nicht vorgelegen habe und die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat nicht nach deutschem Recht strafbar sei. Der Ermittlungsrichter\ndes Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3. April 2018\nnicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung übersandt.\n\nII.\n\n2 Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.\n\n3 1. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung\n(§§ 102, 105 StPO) sind gegeben.\n\n4 a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der\nErmittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte\nkonkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige\nals Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage\nder Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom\n7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschlüsse\nvom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142, 143; vom\n12. August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370, 371).\n\n5 b) Gemessen hieran liegen sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsuchung vor. Insbesondere besteht der Anfangsverdacht, dass\nder Beschwerdeführer sich an der Vereinigung \"Sunzhensky Jaamat\", einer\n\nUnterorganisation des \"Kaukasischen Emirats\", und damit an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) als Mitglied beteiligte.\n\n6 Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der\nmaßgeblich vom Nordkaukasus aus agierenden Gruppierung \"Kaukasisches\nEmirat\" hinsichtlich der insoweit geforderten Organisationsstruktur, Zielsetzung\nund Aktivitäten um eine ausländische terroristische Vereinigung (§ 129b Abs. 1\nSatz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) handelt. Diese ergeben sich aus\ndem Auswertebericht des Bundeskriminalamtes vom 10. August 2011, dem\nBehördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 24. April 2013 und\neinem Gutachten der Sachverständigen Dr. H. und Dr. L. vom\n2. Dezember 2013. Danach hat sich die von radikal-islamistischen Anschauungen geleitete Vereinigung zum Ziel gesetzt, die nordkaukasischen Republiken\naus der Russischen Föderation auszugliedern und auf ihrem Gebiet einen\nGottesstaat islamistischer Prägung unter Geltung der Scharia zu errichten. Zur\nErreichung dieses Ziels unternahm die Vereinigung unter Inkaufnahme\nauch ziviler Opfer Anschläge in der gesamten Russischen Föderation. Die\nGruppierung ist hierarchisch organisiert. Ihr steht ein als \"Emir\" bezeichneter\nAnführer vor, bei dem es sich zur Zeit um Aliaskhab Kebekov alias Scheich\nAli Abu Mukhammad handelt. Das vom \"Kaukasischen Emirat\" beanspruchte\nTerritorium ist in Gebiete unterteilt, in denen jedenfalls im Jahr 2012 jeweils\nmehrere Gruppen von Kämpfern (\"Jamaate\") bestanden. Dies stützt den Verdacht, dass es sich bei dem von Hinweisgebern der russischen Behörden\nbenannten \"Sunzhensky Jaamat\" um eine im Bezirk Sunzhensky der Republik\nInguschetien agierende Kampfgruppe der Vereinigung \"Kaukasisches Emirat\"\nhandelt (vgl. Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom\n21. Dezember 2016; vgl. auch Behördenzeugnis des Bundesamtes für\nVerfassungsschutz vom 15. August 2017).\n\n7 Es besteht auch ein Anfangsverdacht, dass der damals in diesem\nBezirk lebende Beschwerdeführer sich an dieser Gruppierung als Mitglied\nbeteiligte, wobei es insbesondere seine Funktion war, als Hilfsperson Lebensmittel, militärische Ausrüstung bzw. \"Dienstkleidung\" und andere Gegenstände\nfür die Kämpfer zu verschaffen und so die \"Lebensfunktion\" der Vereinigung\naufrecht zu erhalten. Konkrete Anhaltspunkte für diesen Verdacht ergeben\nsich aus den Auslieferungsunterlagen, die die russischen Behörden ihrem\nden Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsersuchen beigefügt\nhaben. Danach betreiben die Ermittlungsbehörden der zur Russischen\nFöderation gehörenden Republik Inguschetien gegen den Beschwerdeführer\nein - inzwischen bis zur Anklageerhebung gediehenes - Ermittlungsverfahren\nwegen Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation. Zwar lagen diese\nUnterlagen zunächst in einer nahezu unverständlichen Übersetzung vor. Doch\nist inzwischen eine sehr viel besser verständliche Übersetzung nachgeliefert\nworden, so dass sich ihr Inhalt nachvollziehen lässt. Auch wenn die vorgelegten\n\"Beschlüsse\" über die Einleitung der Ermittlungen vom 5. April 2013, über die\nAusschreibung zur Fahndung vom 5. Mai 2013 und zur Verhaftung vom\n23. September 2014 sowie über die Erhebung der Anklage vom 6. Juli 2014\nregelmäßig wenig mehr als den oben aufgeführten Vorwurf enthalten, ohne dies\nim Einzelnen mit Beweistatsachen zu belegen, lassen sich der Einleitungsverfügung immerhin der Tatzeitraum (seit Herbst 2012) und der Tatort (das\nFlachland des Rayon Suncha in der Republik Inguschetien) sowie - wenn auch\nallgemein umschrieben - die Tatbeiträge des Beschwerdeführers entnehmen.\nInsbesondere ergibt sich daraus auch, dass jedenfalls drei Zeugen den\nBeschwerdeführer als unter dem Decknamen \"M. \" agierende Hilfsperson\ndes \"Sunzhensky Jaamat\" identifiziert haben, der den Kämpfern der Vereinigung Lebensmittel und andere Gegenstände lieferte. Dies genügt zur Umschreibung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat und zur Annahme\n\neines über bloße Vermutungen hinausgehenden, tatsachengestützten Anfangsverdachts. Dabei kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht\ndarauf an, ob der Beschuldigte von der Vereinigung als Beschaffer auch von\nWaffen (so etwa die erste Übersetzung des Haftbefehls des Richters des\nRayongerichts der Republik Inguschetien vom 23. September 2014: \"kauft\nWaffen, Kriegssache und andere ... nötige Dinge\") oder lediglich von\nNahrungsmitteln, \"Dienstkleidung\", Hygieneartikeln und Kommunikationsmitteln\n(so die deutlich besser verständliche neue Übersetzung des Haftbefehls)\neingesetzt war. Als Beteiligungshandlungen kommen alle Aktivitäten in\nBetracht, die die unmittelbaren Ziele der Vereinigung durchzusetzen helfen und\nsomit Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation fördern\n(LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 106 mwN). Selbst wenn die vorgelegten\nDokumente den Verdacht einer Mitgliedschaft des Beschuldigten an der Vereinigung \"Kaukasisches Emirat\" nicht belegen sollten, so wäre sein Verhalten\njedenfalls als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu werten. Denn\ninsoweit genügt jede die Vereinigung als solche oder einzelne Mitglieder unterstützende Tätigkeit, die als Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für\ndie Organisation - und nicht nur für das einzelne Mitglied - objektiv nützlich\nist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 mwN; vom\n28. Mai 2018 - 3 StR 490/17, juris Rn. 5).\n\n8 2. Es ist deutsches Strafrecht anwendbar. Dies folgt jedenfalls\naus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil der Beschuldigte sich in\nDeutschland befindet (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1\nSatz 2 StGB: BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 11-13/17, juris Rn. 16;\nvgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.). Im\nübrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor.\n\nDer Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die ihm\nvorgeworfenen Straftaten, die er auf dem Gebiet der Russischen Föderation\nbegangen haben soll, sind am Tatort mit Strafe bedroht, da die \"Teilnahme an\neiner bewaffneten Organisation, die durch kein Föderalgesetz vorgesehen ist\",\nnach Art. 208 Abs. 2 Variante 1 des russischen Strafgesetzbuches strafbar ist.\nEine Auslieferung kommt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts\nNürnberg vom 7. Dezember 2016 wegen Vorliegens eines Auslieferungsverbots\n(politische Tat im Sinne des § 6 IRG) nicht in Betracht. Es liegt eine\nErmächtigung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 4. Oktober 2017 zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten des\nBeschuldigten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung \"Kaukasisches Emirat\" vor.\n\n9 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Durchsuchungsanordnung ist geeignet, zur Klärung des Tatverdachts beizutragen.\nDie Anordnung der Durchsuchung steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.\n\nGericke Spaniol Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-28/stb-7-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-28/stb-7-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:26.676797+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-28/stb-7-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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