{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK26.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-06-28","aktenzeichen":"AK 26/18, AK 27/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nAK 26 und 27/18\n\nvom\n28. Juni 2018\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen\nVereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:280618BAK26.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 28. Juni 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beschuldigten wurden am 12. Dezember 2017 vorläufig festgenommen und befinden sich aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des\nOberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2017 (OGs 43/17 und OGs 44/17)\nseitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand der Haftbefehle ist jeweils der Vorwurf, die Beschuldigten\nhätten durch dieselbe Handlung die außereuropäische terroristische Vereinigung \"Islamischer Staat\" (IS) unterstützt und in einer Weise, die geeignet sei,\nden öffentlichen Frieden zu stören, Straftaten angedroht (§ 129a Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 5, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6, § 52 StGB),\nindem sie zumindest seit November 2017 als verantwortliche Administratoren in\nöffentlich einsehbaren Medien im Internet unter Bezugnahme auf die außereu-\n\nropäische terroristische Vereinigung Islamischer Staat (IS) Inhalte mit jihadistischem Inhalt eingestellt, mit Anschlägen auf Weihnachtsmärkte gedroht und\nden Betrachter aufgefordert hätten, sich dem IS anzuschließen oder die Vereinigung zu unterstützen.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Celle abgegeben und mit Verfügung vom 15. Mai 2018 nach erneuter\nPrüfung des Sachstandes unter Hinweis auf die unveränderte Einstufung der\nSache als solche von minderer Bedeutung die Übernahme abgelehnt (Az.\n2 BJs 1179/17-9).\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer\nFortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens sind die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2017; die\nHaftprüfung bezieht sich somit allein auf die in den vollzogenen Haftbefehlen\ngegen die Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22; vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris\nRn. 9). Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die zur Last gelegten Taten ergeben (vgl. KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN), nicht dagegen auf dessen rechtliche Würdigung. Nach diesen Maßgaben sind die Beschuldigten jedenfalls des\nWerbens um Mitglieder und Unterstützer einer Vereinigung im Sinne des\n§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB dringend verdächtig (§ 129a Abs. 5 Satz 2, § 129b\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB); dies rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft. Im\nEinzelnen:\n\n6 a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n7 aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das\nGebiet des heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen\nStaaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf\nihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" zu errichten und dazu die schiitisch\ndominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten\nAssad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten\nKampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als\n\"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher \"Feinde\" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes\nan.\n\n8 Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des \"Kalifats\"\nim Juni 2014 aus \"Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien\" in \"Islamischer\nStaat\" umbenannte und damit von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein\n\"Großsyrien\" Abstand nahm, hat der \"Emir\" Abu Bakr al-Baghdadi inne, der von\nseinem Sprecher zum \"Kalifen\" erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie \"Minister\" als\nVerantwortliche für einzelne Bereiche, so ein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende \"Shura-Räte\". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung \"Al-Furqan\" produziert und über die Medienstelle \"al-I'tisam\" verbreitet, die dazu einen eigenen\nTwitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten\n\nverwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem \"Prophetensiegel\", einem\nweißen Oval mit der Inschrift \"Allah - Rasul - Muhammad\" auf schwarzem\nGrund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die Vereinigung verfügt über mehrere Tausend Kämpfer, die dem \"Kriegsminister\" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert\nsind.\n\n9 Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements\nein und installierte einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf\ndie Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen,\nausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen\nsowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sahen\nsich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel,\nNizza und Berlin die Verantwortung übernommen.\n\n10 bb) Die Beschuldigten kannten zumindest die grundlegenden Strukturen\nder terroristischen Vereinigung IS sowie ihre Ziele und Stärke; sie wussten\nauch von den Terroranschlägen des IS auf Ziele in westlichen Ländern.\n\n11 cc) Der Beschuldigte M. S. verbreitete in öffentlich einsehbaren sozialen Medien im Internet Bildcollagen und Beiträge mit der implizierten Aufforderung, den Kampf des IS zu unterstützen und Anschläge nach\ndem Vorbild bereits begangener Terrorakte zu begehen. Dabei verfolgte er zu-\n\ngleich das Ziel, Schrecken und Angst zu verbreiten, da er die Völker Europas\nals verantwortlich für die Leiden der Moslems ansieht.\n\n12 (1) Zumindest seit November 2017 betrieb er als verantwortlicher Administrator den öffentlich einsehbaren Telegram-Kanal \"Dr. A. \", in dessen\nBeschreibung zum einen die Flagge des IS gezeigt und zum anderen angegeben wird, dass der Kanalbetreiber Unterstützer des IS sei. Der Kanal verbreitet\nIS-Propaganda, bietet seinen Nutzern Verknüpfungen zu Radiosendern mit\nPlaylists von \"Nascheeds\" an und zitiert Koransuren, die den Jihad zum Gegenstand haben. Zudem stellte der Beschuldigte Bildcollagen ein, die er mit\nHilfe des Bildbearbeitungsprogramms \"PicsArt\" fertigte und die sich auf die Anschläge in Paris im Jahr 2015 und den Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in\nBerlin am 19. Dezember 2016 bezogen. Die Bildcollagen und seine dazu gehörenden Kommentare drohten mit Anschlägen in Westeuropa oder stellten getroffene Sicherheitsmaßnahmen wie Betonpoller als wirkungslos dar. Der Beschuldigte verwendete die Symbole des IS in den von ihm hergestellten und\nveröffentlichten Collagen und Fotos.\n\n13 (2) Am 3. Dezember 2017 richtete der Beschuldigte M.\nS. einen neuen Telegram-Kanal \"Dr. A. \" ein; die dort veröffentlichten\nBeiträge hatten überwiegend jihadistische Inhalte. So wurde dort noch am selben Tag das Video \"Christmas Hell\" veröffentlicht, in dem mit Anschlägen auf\nWeihnachtsmärkte in Deutschland und Europa gedroht wurde; das Video thematisierte unter anderem den Weihnachtsmarkt in Leipzig, den Anschlag in\nBerlin am 19. Dezember 2016 und den Anschlag von Nizza im Juli 2016.\n\n14 (3) Zeitgleich veröffentlichte der Beschuldigte M. S. das\nVideo \"Christmas Hell\" auf dem Facebook-Account \"Dr. A. \".\n\n15 (4) Auf einem ihm zugerechneten Twitter-Account, der das Logo des IS\nzeigte, stellte der Beschuldigte mehrere Videos des \"Dr. A. \" ein, die den\nJihad und den IS verherrlichten.\n\n16 Der Telegram-Kanal \"Dr. A. \" hatte im Juni 2017 bis zu 128 Nutzer,\nnach der Erneuerung am 3. Dezember 2017 zeitnah 95 Nutzer; die Beiträge\nwurden auf einschlägigen Telegram-Kanälen und sonstigen sozialen Medien\nweiterverbreitet.\n\n17 dd) Der Beschuldigte A. S. verbreitete seit November\n2017 als verantwortlicher Administrator in öffentlich einsehbaren sozialen Medien im Internet Beiträge, in denen er den Betrachter inzident aufforderte, sich\nder terroristischen Vereinigung IS anzuschließen oder sie zu unterstützen und\nnach dem Muster bereits verübter Terrorakte weitere Anschläge zu begehen.\nEr verwaltete den Kanal \" B. \", bezeichnete sich dort als \"Mediendesigner Unterstützer des Kalifats\" und stellte dort unter Bezugnahme auf\nden IS Fotocollagen und Drohungen mit Anschlägen auf Weihnachtsmärkte\nund Beiträge mit jihadistischem Inhalt ein, die auf weiteren IS-nahen Telegram-Kanälen weiterverbreitet wurden.\n\n18 (1) Eine Bildcollage zeigte in der linken Bildhälfte die Darstellung eines\nvermummten Kämpfers mit einem Sturmgewehr vor einer Hauswand, auf der\ndas Logo des IS aufgesprüht war; auf der rechten Bildhälfte waren die Fahnen\nGroßbritanniens und des Irans sowie der Eiffelturm in Paris und das Brandenburger Tor mit der arabischen Aufschrift: \"Unsere einsamen Wölfe in eurem\nLand werde eure Ruhestätten erschüttern\" abgebildet.\n\n19 (2) Eine Bildcollage zeigte den weihnachtlichen Times Square in New\nYork, vor dem im Vordergrund \"Santa Claus\" stand. Daneben waren Dyna-\n\nmitstangen sowie eine Holzkiste mit der Beschriftung \"Danger High Explosive\nDynamite\" zu sehen. Das Bild trug die Aufschrift: \"We meet at Christmas in\nNew York … soon\".\n\n20 (3) Eine Bildcollage zeigte einen Kampfpanzer, auf dem die Flagge des\nIS zu sehen war, in einer Häuserschlucht, die aufgrund amerikanischer Beflaggung in den USA gelegen zu sein schien. Die Häuserfassaden waren teilweise\nzerstört; das Bild trug die Schriftzüge: \"We will send war and destruction to your\ncountry. These are the results of Bush, Obama and now Trump through their\nwar on Islam … for the American people\".\n\n21 (4) Eine Bildcollage zeigte einen am Boden liegenden Mann mit dem\nGesicht des Fußballspielers Christiano Ronaldo, dem eine schwarz gekleidete\nPerson ein Messer an den Hals hielt, während sie seinen Kopf nach oben zog.\nIn der rechten oberen Ecke des Bildes war ein Fußballstadion zu sehen. Das\nBild trug in kyrillischer Schrift die Aufschrift: \"Wir treffen uns im Stadion Luschniki\".\n\n22 b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ergibt sich aus\nFolgendem:\n\n23 aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht er für den\nhier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Nachrichtendienste und polizeilichen Auswertungsberichten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018\n- AK 4/18, juris Rn. 22).\n\n24 bb) Hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen haben sich die Beschuldigten teilgeständig eingelassen.\n\n25 Der Beschuldigte M. S. hat in seiner Vernehmung vom\n12. Dezember 2017 eingeräumt, Urheber der unter dem Namen \"Dr. A. \" im\nInternet verbreiteten Beiträge zu sein. Mit seinen Beiträgen betreffend die Anschläge auf Weihnachtsmärkte habe er allerdings nichts bezwecken, vielmehr\nnur ein wenig Angst verbreiten wollen. Die Collagen habe er mit der App \"Pics-Art\" gefertigt und unter dem Spitznamen \"Dr. A. \" seine Beiträge über verschiedene Medien verbreitet, weil er die Völker in Europa als verantwortlich für\ndie erlittenen Leiden von Moslems ansehe. Das Logo des IS habe er benutzt,\num damit Schrecken zu verbreiten.\n\n26 Der Beschuldigte A. S. hat eingeräumt, die Collagen mit\ndem IS-Logo erstellt, in seinem Telegram-Kanal veröffentlicht und oft die Flagge des IS gepostet zu haben. Außerdem habe er Beiträge mit gewaltverherrlichendem Inhalt im Internet gepostet und verbreitet. Als Motiv dafür nannte er\ndie israelische Besatzung Palästinas; die \"anderen\" seien die eigentlichen Terroristen. Es sei aber nicht ernst gewesen; er sei kein Mitglied der Vereinigung\nIS. Die Idee dahinter sei gewesen, dass \"der Moslem bereit sei, die USA auszulöschen, da die USA Muslime fertig mache\". Sein Vorgehen sei ein Fehler gewesen.\n\n27 cc) Die Bildcollagen, in denen sich Werbung um Unterstützer und Mitglieder des IS manifestiert, sowie die zu ihrer Erstellung verwendeten Bilddateien sind ebenso wie die dabei verwendete Software als Dateien auf den Smartphones der Beschuldigten sichergestellt worden. Darüber hinaus wurden dort\nweitere IS-Propaganda und gewaltverherrlichende Darstellungen gefunden. Im\nÜbrigen gründet der dringende Tatverdacht auf den Ergebnissen der Auswertung des Telegram-Kanals \"Dr. A. \" durch die Zentrale Kriminalinspektion\nBraunschweig vom 28. November 2017, der Mitteilung des Bundeskriminalamts\n\nvom 7. Dezember 2017 über den Inhalt einzelner Beiträge des Telegram-Kanals und der Erkenntnismitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nzu den Aktivitäten der Beschuldigten in sozialen Netzwerken vom 7. Dezember\n2017 sowie den weiteren in den Haftbefehlen angeführten Beweismitteln. Der\nBeschuldigte M. S. soll nach Erkenntnissen des Landeskriminalamts Niedersachsen zudem für die \"Nachrichtenagentur\" AMAQ (ein Nachrichtenkanal und bedeutendes Medium der Verbreitung der Propaganda des IS,\nder kurze Nachrichten auf ihrer Website sowie mittels Telegram, Twitter und\nanderer Internetdienste absetzt) tätig sein.\n\n28 c) In rechtlicher Hinsicht begründen die vorgeworfenen Tätigkeiten die\nStrafbarkeit der Beschuldigten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer\nfür eine außereuropäische terroristische Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 2,\n§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB). Insoweit gilt:\n\n29 aa) Um Mitglieder für eine der in § 129a Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten\nderartigen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die\nBereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen\nVereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst\nals Mitglied in die Organisation einzugliedern. Die Werbung kann sich dabei in\nbeiden Fällen sowohl an eine konkrete Person als auch an eine unbestimmte\nVielzahl von Adressaten richten. Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglied oder Unterstützer einer\nVereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst (BGH, Beschluss\nvom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 353).\n\n30 Nach diesen Maßstäben sind die Beschuldigten als Nichtmitglieder des\nWerbens um Mitglieder oder Unterstützer zu Gunsten einer konkreten Organisation - der terroristischen Vereinigung IS - dringend verdächtig. Die Beschuldigten handelten in Kenntnis der wesentlichen Umstände, welche die Vereinigung IS als eine terroristische kennzeichnen, und wussten auch um die von ihr\nverübten Terroranschläge auf Ziele in westlichen Ländern. Ihre in öffentlich einsehbaren sozialen Medien im Internet verbreiteten Bildcollagen und Beiträge\nenthielten für den Betrachter zumindest die schlüssige Aufforderung, den IS zu\nunterstützen oder sich ihm anzuschließen und Anschläge nach Muster der bereits verübten Terrorakte zu begehen. Darin liegt nicht nur ein befürwortendes\nEintreten der Beschuldigten für die terroristische Vereinigung IS und die aus ihr\nheraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung ihrer Ideologie, vielmehr begründen die fraglichen Internetaktivitäten in der Gesamtschau den\ndringenden Verdacht, dass die Beschuldigten gezielt Mitglieder oder Unterstützer des IS gewinnen wollten.\n\n31 bb) Soweit der Haftbefehl den Sachverhalt als Unterstützung einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 129a Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 5, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6, § 52 StGB)\ngewürdigt hat, besteht auf der Grundlage des in den Haftbefehlen jeweils geschilderten konkreten Lebenssachverhalts kein dringender Tatverdacht. Insoweit gilt:\n\n32 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert,\n\ndie Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt\nmaßgebend - erleichtert oder das sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten\nund Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (s. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR\n552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass\nein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der\nVereinigung fördert. Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer\nVereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes\nzeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss. Das\nWirken des Nichtmitgliedes muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg\nführen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne\ndass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 14. August\n2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84,\nBGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244;\nBeschluss vom 10. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).\n\n33 (2) Zwar könnten nach diesen Maßstäben die vorgeworfenen Handlungen der Beschuldigten als der Vereinigung IS nützliche Unterstützung angesehen werden, weil ihnen die abstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungspotential der beworbenen Vereinigung zu stärken. Jedoch schließen die vom Gesetzgeber mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002,\nBGBl. I S. 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des\nRates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBl. I S. 2836) vorgenommenen Ände-\n\nrungen des § 129a StGB es aus, Tätigkeiten, die sich als Werben für eine terroristische Vereinigung darstellen, (auch) unter das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens zu subsumieren; dies gilt sowohl für das Werben um Mitglieder oder\nUnterstützer, als auch für das Werben für die Ideologie oder die Ziele der Vereinigung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 346).\nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n34 Mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber den Tatbestand des Werbens eingeschränkt; während zuvor jede Art der Werbung für\neine terroristische Vereinigung mit Strafe bedroht war, ist seither nur noch das\nWerben um Mitglieder oder Unterstützer strafbar. Damit sollte eine gegenüber\nder früheren Rechtsprechung klarere Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals\ndes Werbens erreicht und dieses auf die Fälle beschränkt werden, in denen die\nPönalisierung auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) erforderlich sei; hierzu sollte insbesondere der Bereich der sog. reinen Sympathiewerbung von der Strafbarkeit ausgenommen werden (s. Protokoll der 125. Sitzung des Rechtsausschusses der\n14. Wahlperiode vom 24. April 2002 S. 33 ff.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. April 2002, BT-Drucks. 14/8893 S. 8).\nDurch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber in § 129a\nStGB schließlich deutliche Differenzierungen zwischen den Tatbestandsalternativen des Unterstützens und des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer vorgenommen. Nach Absatz 5 Satz 1 der Neufassung ist die Unterstützung jeder\nder in den Absätzen 1 bis 3 genannten terroristischen Vereinigungen strafbar,\njedoch mit unterschiedlicher Strafandrohung je nach Art der Vereinigung. Demgegenüber ist, soweit eine werbende Tätigkeit in Frage steht, gemäß Absatz 5\nSatz 2 der Neufassung allein das Werben um Mitglieder oder Unterstützer für\neine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Vereinigungen strafbar. Das\n\nWerben um Mitglieder oder Unterstützer für die in Absatz 3 beschriebenen Organisationen sowie jede andere, nicht auf die Gewinnung von Mitgliedern oder\nUnterstützern gerichtete Werbung sind als solche nicht mit Strafe bedroht\n(BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348).\n\n35 Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich alle Handlungen, die sich in einem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung\nerschöpfen, aus der Strafbarkeit herausnehmen wollen; das Werben um Mitglieder oder Unterstützer hat er nur noch für bestimmte besonders gefährliche\nterroristische Vereinigungen unter Strafe gestellt und es insoweit bei einem gegenüber dem Unterstützen niedrigeren Strafrahmen belassen. Dieser im Gesetzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierte Wille des Gesetzgebers würde missachtet, wenn man propagandistische Aktivitäten eines\nNichtmitgliedes, denen die bloße abstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungspotential der beworbenen Vereinigung zu stärken, weiterhin als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen wollte (vgl. BGH,\nBeschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349).\n\n36 (3) Die Voraussetzungen der im Gesetz unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Privilegierung des Werbens sind - wie auch im Haftbefehl für\nbeide Beschuldigte ausgeführt - nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen\nerfüllt (siehe oben zu II.1.c)); eine über das bloße Werben hinausgehende Unterstützungshandlung ist im Rahmen des im Haftprüfungsverfahren unterbreiteten Sachverhalts nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.\n\n37 (4) Ob eine abweichende Beurteilung propagandistischer Aktivitäten als\nUnterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB dann gerechtfertigt wäre,\nwenn im Einzelfall festgestellt werden könnte, dass das Werben der Organisation tatsächlich einen messbaren Vorteil gebracht, etwa nachweislich zum Bei-\n\ntritt eines neuen Mitglieds geführt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn\nder mit dem Haftbefehl unterbreitete Lebenssachverhalt ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschuldigten einen derartigen konkreten Vorteil bewirkt\nhaben.\n\n38 (5) Der Senat lässt auch die Frage offen, ob die Beschuldigten der tateinheitlichen (§ 52 StGB) Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung\nvon Straftaten gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 StGB dringend verdächtig\nsind. Der öffentliche Friede ist ein objektiver Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das subjektive Bewusstsein der Bevölkerung davon; gestört ist\ndieser, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung innerhalb der\nBundesrepublik Deutschland, mindestens aber einer nicht unerheblichen Personenzahl, eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34,\n329, 331; Beschluss vom 30. November 2010 - 3 StR 428/10, NStZ-RR 2011,\n109; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 126 Rn. 3 mwN). Für den Tatbestand des § 126\nStGB ist zwar der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich, die jeweilige\nHandlung muss aber bei genereller Betrachtung konkret zur Friedensstörung\ngeeignet sein (abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt, vgl. Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 218 mwN).\n\n39 Zwar haben die Beschuldigten nach dem Stand der Ermittlungen Straftaten des Mordes (§ 211 StGB), der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB)\nund der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) angedroht; ob\ndies indes in einer Weise geschah, die geeignet ist, den Zustand allgemeiner\nRechtssicherheit und das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden\nzu leben, erheblich zu stören, ist angesichts der Verbreitung allein in IS-nahen\nTelegram-Kanälen zweifelhaft; dem Senat ist es angesichts des eingeschränkten Prüfungsumfangs im Haftprüfungsverfahren verwehrt, auf sich aus den Ak-\n\nten ergebende weitere Handlungen, die den Tatverdacht erhärten könnten, zurückzugreifen.\n\n40 d) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich daraus, dass die\nTaten im Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs begangen wurden (§ 3 StGB).\nDie Beschuldigten sind im Inland wohnhaft; der Inlandsbezug gemäß § 129b\nAbs. 1 Satz 2 StGB ist gegeben.\n\n41 e) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der\nsich als \"Islamischer Staat im Irak und Großsyrien\" sowie als \"Islamischer\nStaat\" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13. Oktober 2015 unter Neufassung seiner bisherigen Erklärungen erteilt.\n\n42 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\nDie Beschuldigten haben im Falle ihrer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem daraus folgenden hohen Fluchtanreiz stehen keine\nhinreichend festen persönlichen und sozialen Bindungen der Beschuldigten\nentgegen, welche die Annahme rechtfertigen, sie würden sich dem Verfahren in\nDeutschland stellen.\n\n43 Die Beschuldigten M. und A. S. sind nach eigenen\nAngaben am 15. September 2015 aus Syrien in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Außer der Teilnahme an einem Sprachkurs sind keine Tätigkeiten im Inland bekannt, die für eine den Fluchtanreiz mindernde soziale Einbindung der Beschuldigten in Deutschland sprechen würden. Der Beschuldigte\nM. S. hat überdies Freunde im europäischen Ausland, die eine Flucht aus Deutschland ermöglichen oder erleichtern könnten. Der Um-\n\nstand, dass sich die Eltern und Geschwister der Beschuldigten als Flüchtlinge\nin Deutschland aufhalten, vermag dem aus der zu erwartenden Strafe herzuleitenden Fluchtanreiz nicht hinreichend entgegenzuwirken.\n\n44 Eine mit Auflagen nach § 116 StPO verbundene Außervollzugsetzung\ndes Haftbefehls ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den\nZweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen.\n\n45 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.\n\n46 Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben\nein Urteil noch nicht zugelassen. Zwar haben die Beschuldigten sich frühzeitig\nteilgeständig eingelassen. Die gleichwohl erforderliche Auswertung der Beweismittel zur Aufklärung des Ausmaßes ihrer Aktivitäten gestaltete sich indes\nbereits aufgrund des Umfanges der sichergestellten Dateien als besonders\naufwändig. So mussten nach der Sicherstellung von Computern und Smartphones des Beschuldigten A. S. ca. 53 Gigabyte Daten, darunter\netwa 66.000 Bilddateien und 110.000 Chatnachrichten, und auf den Speichermedien des Beschuldigten M. S. ca. 158 Gigabyte Daten, darunter etwa 260.000 Bilddateien und 90.000 Chatnachrichten, gesichtet und\nausgewertet werden. Bis zum Abschlussbericht der Zentralen Kriminalinspektion vom 18. April 2018 sind die Auswertungen ohne vermeidbare Verzögerungen vorangetrieben und abgeschlossen worden; danach mussten die relevanten Dateien zum Teil noch in ein lesbares Format umgewandelt werden, um\nStaatsanwaltschaft und Verteidigern eine Sichtung zu ermöglichen. Nach Abschluss dieser Arbeiten konnte den Verteidigern am 4. Mai 2018 die vollständige Einsicht in die Akten und die sichergestellten Datenbestände gewährt wer-\n\nden; die Frist zur Stellungnahme dazu lief bis zum 8. Juni 2018. Derzeit wird die\nAnklageschrift gefertigt.\n\n47 Nach alledem ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Intensität beschleunigt und gefördert worden.\n\n48 4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für die Beschuldigten zur Folge hat, nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und\nder im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1\nStPO).\n\nRiinBGH Dr. Spaniol ist\nurlaubsbedingt gehindert\nzu unterschreiben.\n\nGericke Gericke Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-28/ak-26-18-ak-27-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-28/ak-26-18-ak-27-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:26.593775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-28/ak-26-18-ak-27-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2018-06-28","dockets":["AK 26/18","AK 27/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK26.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK26.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.06.2018 – AK 26/18, AK 27/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-28/ak-26-18-ak-27-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/129a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129a","label":"§ 129a StGB","mentions":5},{"id":"StGB/129b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129b","label":"§ 129b StGB","mentions":4},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/121","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"121","label":"§ 121 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GVG/142a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"142a","label":"§ 142a GVG","mentions":1},{"id":"StGB/3","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"3","label":"§ 3 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/211","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"211","label":"§ 211 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/226","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"226","label":"§ 226 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/116","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"116","label":"§ 116 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/120","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"120","label":"§ 120 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/122","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"122","label":"§ 122 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/126","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"126","label":"§ 126 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/308","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"308","label":"§ 308 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:26.593775+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}