{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR70.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-05-28","aktenzeichen":"3 StR 70/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 70/18\n\nvom\n28. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR70.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nWuppertal vom 13. September 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einzelstrafe für die Tat Ziff. II.1. der\nUrteilsgründe dahin geändert, dass auf eine Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten erkannt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Wohnungseinbruchdiebstahls in\nTateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen sowie Computerbetruges\nin fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es ihn zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von\n1.000 € verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine\nVerfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\n\nAngeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im\nÜbrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Das Urteil hält hinsichtlich des Strafausspruchs im Fall II.1. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Geschädigten L. ) sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, da die Strafkammer von einem unzutreffenden Strafrahmen\nausgegangen ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n\"Allerdings erweist sich die Strafzumessung insoweit als rechtsfehlerhaft,\nals das Landgericht im Fall L. - nach Milderung gemäß § 23 Abs. 2,\n§ 49 StGB - die Strafe dem Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben\nJahren und 6 Monaten entnommen hat. An die Stelle der nach dem\nNormalstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB aF verwirkten Mindest(freiheits)strafe von sechs Monaten tritt im Falle der Milderung gemäß § 49\nAbs. 1 Nr. 3 Alt. 4, § 38 Abs. 2 StGB ein Monat Freiheitsstrafe. Dies führt\njedoch nicht zur Aufhebung der festgesetzten Einzelstrafe. In Fällen der\nrechtsfehlerhaften Annahme einer geringfügig zu hohen Strafuntergrenze\n- wie hier - kann das Revisionsgericht eine eigene Rechtsfolgenentscheidung gemäß § 354 Abs. 1a S. 2 StPO treffen (BGH NStZ-RR 2008, 182;\nKK-Gericke StPO, 7. Auflage, § 354 Rn 26h). Die Urteilsfeststellungen\nlassen eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts zu (BGH\nStV 2008, 175 f. Rn 3). Eine umfassende neue Gesamtabwägung aller\nmaßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte ist nicht erforderlich; die\nStrafzumessung im angefochtenen Urteil ist im Übrigen rechtsfehlerfrei\n(BGH aaO). Der sich auf ein Absehen von der Urteilsaufhebung gemäß\n§ 354a Abs. 1a S. 1 StPO beziehende Beschluss des Senats vom\n18. Mai 2010 - 3 StR 140/10 (NStZ 2010, 714) steht dem nicht entgegen.\nIn Ansehung der zu Grunde zu legenden Mindestfreiheitsstrafe von\neinem Monat erscheint - wie beantragt - eine Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe auf ein Jahr und drei Monate als angemessen.\n\nDie Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten kann trotz der\nherabgesetzten Einzelstrafe im Fall L. bestehen bleiben, da sie angesichts der unveränderten Einsatzstrafe von sechs Jahren sowie der\nweiteren unverändert gebliebenen Einzelstrafen angemessen ist. Der\n\nSenat kann daher gemäß § 354 Absatz 1a, § 354 Absatz 1b S. 3 StPO\nvon einer Aufhebung der Gesamtstrafe absehen (BGH NStZ-RR 2006,\n44; Senat Beschl. vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker RiBGH Gericke und RiBGH Dr. Berg befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben.\n\nBecker\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-28/3-str-70-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-28/3-str-70-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:26.243198+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-28/3-str-70-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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