{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-05-28_3_StR_639_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR639.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-05-28","aktenzeichen":"3 StR 639/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 639/17\n\nvom\n28. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Brandstiftung\n\nECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR639.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung\nfreigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision,\nmit der er in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"I. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\nStGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass\nder Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund\neines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. In diesem\n\nZusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem\nMerkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen\nTatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt\nhat und warum die Anlasstat auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen ist. Das Tatgericht ist dabei verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom\n17. Oktober 2017 - 3 StR 317/17, juris Rn. 5 m.w.N.).\n\nII. Diesem Maßstab wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts, dass die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten zum Tatzeitpunkt möglicherweise aufgehoben, jedenfalls zumindest erheblich vermindert war (UA S. 5), genügen\nnicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare und beweiswürdigend belegte Darstellung.\n\n1. Erforderlich ist auf der Ebene der Darlegungsanforderungen\nstets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich\ndie näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der\njeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten\nin der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder\nSteuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH\nNStZ-RR 2017, 202 m.w.N.). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von\nBedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017\n- 2 StR 57/17, BeckRs 2017, 118916 Rn. 8 m.w.N.).\n\n2. Das Urteil des Landgerichts wird den Anforderungen einer solchen spezifisch tatbezogenen Auseinandersetzung nicht gerecht.\n\na) Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer\nschizoaffektiven Störung und zeigt wahnhaft halluzinatorische Erlebnisweisen, ein deutlich ausgeprägtes depressives\nSyndrom mit depressiver Verstimmung, einem Interessens-\n\nverlust und Freudlosigkeit sowie negativen und pessimistischen Lebenseinstellungen. Das Landgericht hat überdies\nfestgestellt, dass die vorliegende Tat zu dieser Störung in\nengem Zusammenhang steht (UA S. 3 f.). Den Ausführungen\ndes Sachverständigen, dem sich die Strafkammer ohne weitergehende Ausführungen angeschlossen hat (UA S. 10), ist\ndagegen nicht zu entnehmen, wie sich die schizoaffektive\nStörung konkret auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Anlasstaten ausgewirkt haben soll. Der Sachverständige ist zu der Erkenntnis gelangt, dass ein zu der bei\ndem Angeklagten diagnostizierten Störung vergleichbares\nKrankheitsbild auch am Tattag durch die Polizisten festgestellt worden sei, welche den Angeklagten als sprunghaft\nparanoid beschrieben haben. Daher und aufgrund des bekannten langjährigen und durchgehend chronischen Krankheitsverlaufs und der einschlägigen Vorgeschichte sei davon\nauszugehen, dass auch im Tatzeitraum Krankheitsaktivität\nbestanden habe (UA S. 8 f.). Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 9) sei bei dem Angeklagten eine Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt möglicherweise\nnicht vorhanden gewesen. Es sei möglich, dass der Angeklagte die Tat aufgrund seiner paranoiden Realitätswahrnehmung für gerechtfertigt hielt. Es seien zudem psychopathologische Hinweise für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorhanden. Es sei zu vermuten, dass psychotische\nStörungen des Realitätsbezugs bestanden und dass Verhaltensweisen durch Wahn und Halluzinationen bestimmt waren. Die Steuerungsfähigkeit sei zum Tatzeitpunkt daher zumindest erheblich vermindert, möglicherweise auch aufgehoben.\n\nb) Diese Ausführungen lassen eine ausreichende Darstellung\nder auf den Angeklagten bezogenen konkreten Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung zur Tatzeit vermissen\n(vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2017, 202, 203). Die dargestellten\nSchlussfolgerungen des Sachverständigen und ihm folgend\ndes Landgerichts beschränken sich auf bloße Vermutungen\nund allgemeine Feststellungen. Welche Wahnvorstellungen\nund Halluzinationen der Angeklagte hatte und wie sich diese\nauf dessen Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben, teilt das\nUrteil nicht mit. Denn aus den Feststellungen geht lediglich\n\nhervor, dass der Angeklagte nach einem Streit mit seiner\nMutter verärgert war und anschließend die Tat begangen hat\n(UA S. 4 f.). Der von der Strafkammer festgestellte enge Zusammenhang der Tatbegehung zu der Störung des Angeklagten wird zudem durch das Urteil nicht beweiswürdigend\nbelegt. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte verärgert war, ist nicht nachzuvollziehen, inwieweit die Anlasstat\nnoch als Folge der bei dem Angeklagten bestehenden Störung anzusehen ist. Bereits nach den äußeren Tatumständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Tat letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten\nsind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 76). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, er habe aus Frust gezündelt,\nweil ihm keiner geholfen habe (UA S. 7).\n\nDieser Darstellungsmangel entfällt auch durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht. Nach den Feststellungen wurde im Jahr 1996 in einem Verfahren wegen\nschwerer Brandstiftung und fahrlässiger Brandstiftung die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet, nachdem seine Wohnung ausgebrannt war (UA S. 3). Die weiteren Tatumstände und den\npsychischen Zustand bei der Tat teilt die Strafkammer - auch\nim Rahmen der Legalprognose des § 63 StGB (UA S. 11 f.) -\nnicht mit. Schließlich beschränken sich auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Exploration des Angeklagten,\ndie schon eine nähere Auseinandersetzung mit dessen bisherigem Krankheitsverlauf vermissen lassen, auf allgemeine\nFeststellungen und Wertungen, wie 'Hinweise auf Wahnideen und Halluzinationen' (UA S. 8).\n\nIII. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung zieht im Hinblick auf\n§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Aufhebung des Freispruchs nach sich\n(BGH StraFo 2011, 55).\n\nIV. Die getroffenen Feststellungen sind insgesamt aufzuheben, um dem\nneuen Tatgericht sowohl zu den für die Beurteilung der Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstat bedeutsamen Umstände als auch zu sämtlichen prognoserelevanten Aspekten umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen\n(BGH NStZ-RR 2017, 202, 203).\"\n\n3 Dem tritt der Senat bei.\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nBerg Leplow","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-28/3-str-639-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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