{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR490.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-05-28","aktenzeichen":"3 StR 490/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 490/17\nvom\n28. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR490.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 gemäß\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\nB. II. 9. der Urteilsgründe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\nzur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen\nterroristischen Vereinigung in sechs Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten O. , D. und R.\nwerden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte B. hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen, die übrigen Beschwerdeführer haben\njeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Unterstützung\neiner terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt, den Angeklagten B. in\nsieben Fällen, die Angeklagte O. in zwei Fällen und die Angeklagten D. und R. jeweils in einem Fall. Wegen dieser Taten hat das\nOberlandesgericht gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten, gegen die Angeklagte O.\neine solche von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen die Angeklagten\nD. und R. Freiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei\nMonaten verhängt; die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat es\nzur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revisionen; die Angeklagten B. und R. beanstanden\nzudem das Verfahren. Allein das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat den\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen\nerweist es sich - ebenso wie die Revisionen der anderen Beschwerdeführer -\nals unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren\ngegen den Angeklagten B. im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe nach § 154\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten\nEinzelstrafe.\n\n3 2. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.\n\n4 3. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des\nUrteils hat im Übrigen zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n5 Dies gilt auch im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe. Insoweit unterscheidet\nsich der Sachverhalt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insbesondere von demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom\n14. Dezember 2017 (StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72) zugrunde lag: Während in\njenem Verfahren eine Förderung der Junud al-Sham durch geringfügige Geldund Sachleistungen nicht hinreichend wahrscheinlich war, liegt hier eine Unterstützung der terroristischen Vereinigung darin, dass Zahlungen wie die verfahrensgegenständliche dazu beitrugen, dass Kämpfer der Junud al-Sham ihren\nAufenthalt in Syrien überhaupt fortsetzen konnten und dadurch der Organisation weiterhin zu Gebote standen.\n\n6 Das Entfallen der Einzelstrafe hinsichtlich der Tat B. II. 9. der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten B.\nunberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden sechs Einzelstrafen von drei Jahren und neun Monaten, drei Jahren, zwei Jahren und neun\nMonaten, zwei Jahren und drei Monaten sowie zweimal zwei Jahren aus, dass\ndas Landgericht ohne die weggefallene Strafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n7 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision des Angeklagten B.\nist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nBerg RiBGH Hoch befindet sich\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-28/3-str-490-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-28/3-str-490-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:26.142192+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-28/3-str-490-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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