{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-05-28_3_StR_4_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR4.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-05-28","aktenzeichen":"3 StR 4/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 4/18\n\nvom\n28. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR4.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. September 2017 im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben,\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die\nGesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang - nachdem\nder Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes bereits rechtskräftig geworden war - unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Strafbefehlen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen\nwendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es\nsich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats\nvom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17, juris) erforderliche erneute Festsetzung der\n\nEinzelfreiheitsstrafe wegen besonders schweren Raubes ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - im Ergebnis\nrechtsfehlerfrei.\n\n3 2. Der Gesamtstrafenausspruch kann indes keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"a) Im Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg\nvom 29. November 2016 war u.a. festgestellt worden, dass das\nAmtsgericht Hamburg den Angeklagten am 4. November 2015 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je\n15,00 EUR verurteilt hatte (vgl. dort UA S. 6); u. a. diese Strafe war\nin den mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2017\n(3 StR 106/17) aufgehobenen Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen einbezogen worden (vgl. auch\nUA S. 7 im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 29. September\n2017). Da die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren behalten, wenn sie in dem\nnach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden (vgl.\nBGH NStZ-RR 2002, 260, 261), war die Verurteilung des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015 ungeachtet des Umstandes\nzu berücksichtigen, dass diese - abgesehen von der nur beiläufigen\nAufzählung auf UA S. 7 - im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom\n29. September 2017 keine Erwähnung mehr findet.\n\nDer Senat hatte in der aufhebenden Revisionsentscheidung vom\n13. Juni 2017 (3 StR 106/17) bezüglich des Urteils des Amtsgerichts\nHamburg vom 4. November 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen,\ndass zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Gesamtstrafenbildung\ninsoweit noch Feststellungen zum Zeitpunkt der dieser Verurteilung\nzugrunde liegenden Tat sowie zum Vollstreckungsstand getroffen\nwerden müssen (BGH aaO.). Hierzu finden sich im verfahrensgegenständlichen Urteil indes jedoch keine Ausführungen.\n\nb) Aus den - insoweit aufrecht erhaltenen und weiterhin zu berücksichtigenden - Feststellungen des Urteils der 3. Großen Strafkammer des\nLandgerichts Lüneburg vom 29. November 2016 (dort UA S. 6) ergibt\nsich des Weiteren, dass zum damaligen Zeitpunkt die Verurteilungen\ndes Amtsgerichts Hamburg vom 24. April 2015 und des Amtsgerichts\nBad Gandersheim vom 28. August 2015, aus deren Strafen im Wege\nder nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2015 eine Gesamtgeldstrafe von\n110 Tagessätzen gebildet wurde, noch nicht vollständig vollstreckt\nwaren. Soweit das Landgericht im verfahrensgegenständlichen Urteil\nvom 29. September 2017 ausführt, dass nunmehr eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit den Strafen aus den beiden vorgenannten Verurteilungen des Amtsgerichts Hamburg vom 24. April\n2015 und des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 28. August 2015\nausgeschlossen sei, weil 'zum Zeitpunkt der erneuten Verhandlung\nvor der 10. Großen Strafkammer die Strafen … bereits vollstreckt'\nseien (UA S. 15; vgl. auch UA S. 16: 'mittlerweile vollständig vollstreckt'), hält dies der rechtlichen Prüfung nicht stand. Denn nach\nAufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht hat die (erneute) Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich\nnach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten\nEntscheidung zu erfolgen. Dies gilt nicht nur in dem Fall, in dem die\nUrteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist. Vielmehr ist so regelmäßig\nauch in anderen Fällen der Aufhebung des Strafausspruchs zu verfahren (BGH Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13).\n\nc) Die vorgenannten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354\nAbs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462\nStPO überlassen werden; denn abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde\nliegenden Sachverhalt verbleibt nicht lediglich eine - möglicherweise\nerledigte - Einzelstrafe.\n\nSollte die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015, zu der Feststellungen fehlen [siehe\nvorstehend 3. a)], zwar gesamtstrafenfähig, aber bereits erledigt\nsein, kann der gegebenenfalls dann erforderliche Härteausgleich im\n\nVerfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH NStZ-RR 2015, 20). Bei einer erneuten nachträglichen Gesamtstrafenbildung wird zudem - nach Auflösung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 22. September 2015 festgesetzten Gesamtgeldstrafe - auch die noch nicht erledigte (UA S. 6) Einzelgeldstrafe für die erste in diesem Strafbefehl genannte Tat (Tatzeit\n28. März 2015, UA S. 6) ebenso zu berücksichtigen sein wie die Zäsurwirkung der Verurteilung des Amtsgerichts Hamburg vom 24. April\n2015 (UA S. 5; vgl. zur Zäsurwirkung - die entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts aus den vorgenannten Gründen allerdings nicht\nweggefallen ist - (UA S. 15), die eine Einbeziehung von Strafen für\nTaten, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden, ausschließt.\"\n\n4 Dem stimmt der Senat zu.\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nBerg Leplow","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-28/3-str-4-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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