{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR640.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-02-28","aktenzeichen":"4 StR 640/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 640/17\nvom\n28. Februar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2018 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 20. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR640.17.0\n\nMit Blick auf das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 2018:\n\nEs fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzende Tatprovokation. Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn eine polizeiliche Vertrauensperson den Betreffenden ohne weiter gehende Einwirkung lediglich\ndarauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne (BGH, Urteil vom\n7. Dezember – 1 StR 320/17, Rn. 17 mwN). Auch wenn die Vertrauensperson eine\nvorhandene Tatbereitschaft aufklärungsorientiert aufgreift und den Betreffenden zu\neinem Geschäft mit Betäubungsmitteln von höherer Gefährlichkeit als bisher veranlasst, ist nicht schon deshalb eine Tatprovokation zu bejahen, weil ein individueller\nVerdacht in diesem Sinne bisher nicht manifest geworden ist. Es kommt dann vielmehr darauf an, ob sich der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung ohne Weiteres einlässt, sich also geneigt zeigt, auch die Tat mit dem höheren Unrechtsgehalt zu begehen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 – 1 StR 42/01,\nBGHSt 47, 44, 51; vgl. dazu auch EGMR, NStZ 2015, 412, 414; BVerfG, NJW 2015,\n1083). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen zeigte sich der Angeklagte, der seinen umfassenden geständigen\nAngaben zufolge bis dahin lediglich kleinere Betäubungsmittelgeschäfte mit Marihuana und Amphetamin abgewickelt und daraus einen monatlichen Gewinn von etwa\n200 € erzielt hatte, schon bei dem ersten (und bis zur überwachten Übergabe einzigen) vom Zeugen H. vermittelten Treffen auf entsprechende Nachfrage der Vertrauensperson sofort bereit, bei seinen Lieferanten fünf Kilogramm Amphetamin und\n1000 XTC-Tabletten zu beschaffen. Für eine unvertretbar übergewichtige Einwirkung\nder Vertrauensperson, sei es unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Natur, ist danach nichts ersichtlich.\n\nDer Senat schließt aus, dass dem Landgericht der Umstand aus dem Blick geraten sein könnte, dass der zu der von der Vertrauensperson angefragten Lieferung\n\nohne Zögern bereite Angeklagte bis zum Tatzeitpunkt lediglich als Kleinhändler in\nErscheinung getreten war. Es hat im Übrigen bei der Strafrahmenwahl und bei der\nStrafzumessung im engeren Sinne zu Gunsten des Angeklagten „besonders“ berücksichtigt, dass es sich bei der Tat „um ein von der ersten Kontaktaufnahme bis\nzum abschließenden Zugriff von der Polizei veranlasstes und überwachtes Geschäft\nhandelte, die Drogen sichergestellt wurden und demzufolge nie die Gefahr bestand,\ndass diese in den Verkehr gelangten“.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-28/4-str-640-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-28/4-str-640-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:25.264490+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-28/4-str-640-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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