{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:271118UXIZR111.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-11-27","aktenzeichen":"XI ZR 111/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 111/17\nVerkündet am:\n27. November 2018\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:271118UXIZR111.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. November 2018\neingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger,\ndie Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten\nWillenserklärung des Klägers.\n\n2 Die Parteien schlossen am 1. März 2008 einen Darlehensvertrag zur\nNr. …83 über 78.000 € mit einem bis zum 30. März 2018 festen Zinssatz von 4,75% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus diesem\nund einem weiteren Darlehensvertrag diente ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Am 5. Juli 2012 einigte er sich mit der Beklagten auf eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags. Im Zuge der vorzeitigen Beendigung zahlte er an die Beklagte ein\nAufhebungsentgelt in Höhe von 11.322,76 €. Unter dem 5. Dezember 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.\n\n4 Seiner Klage auf Rückgewähr des Aufhebungsentgelts nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das Landgericht entsprochen. Die einen weiteren Darlehensvertrag betreffende Feststellungs- und Stufenklage und die Klage auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die gegen das landgerichtliche Urteil - soweit ihnen nachteilig - gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich nach Rücknahme der Revision des Klägers nur noch\ndie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr\nBegehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n(OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2017 - 6 U 96/16, juris) - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:\n\n7 Die Beklagte habe den Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags unzureichend deutlich über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass\ndie Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen\nsei.\n\n8 \"Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls\" könnten \"auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts\nnicht festgestellt werden\". Es fehle am Umstandsmoment. Das vertragstreue\nVerhalten des Klägers während der Vertragslaufzeit sei nicht geeignet gewesen, ein Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen, dass der Widerruf künftig unterbleiben werde. Ein anderes Ergebnis ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag auf Wunsch des Klägers vorzeitig beendet\nworden sei. Zwar stehe einer Verwirkung nicht entgegen, dass es die Beklagte\nunterlassen habe, nach der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags\nnoch eine - sinnvoll nicht mehr mögliche - Nachbelehrung zu erteilen. Auch sei\nder Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt sei. Es spreche aber gegen die Annahme, der\nVerpflichtete habe aus dem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben, wenn der Verpflichtete davon ausgehen müsse, der Berechtigte wisse nichts von den ihm\nzustehenden Ansprüchen. Da aus Sicht der Beklagten zu unterstellen gewesen\nsei, der Kläger habe die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt, ohne\neinen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, habe es keinen\nGrund für die Annahme gegeben, der Kläger übe sein Widerrufsrecht bewusst\n\nnicht aus. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, \"um aus der Ablösung des Kredits\" durch den Kläger, der sich \"in Unkenntnis seines Widerrufsrechts vertragstreu verhalten\" habe, \"einen Verstoß gegen Treu und Glauben\nherleiten zu können\". Da es danach von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhänge, welche Bedeutung der vorzeitigen Vertragsbeendigung in Bezug\nauf den notwendigen Vertrauenstatbestand beigemessen werden könne, teile\ndas Berufungsgericht nicht die Auffassung, dass das Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, \"wenn der Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreiche\".\n\n9 Der Einwand der Verwirkung lasse sich nicht damit begründen, der Beklagten entstehe aufgrund der späten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil. Dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückgewährschuldverhältnis erfüllen müsse, sei die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stelle deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar. Ob sich ein solcher Nachteil aus der Freigabe einer\nSicherheit ergeben könne, könne dahinstehen. Denn da die Sicherheit hier für\neinen zweiten Darlehensvertrag weiterhin benötigt worden sei, habe sie die Beklagte nicht freigegeben. Auch im Übrigen sei ein unzumutbarer Nachteil nicht\ndargetan. Es könne deshalb offen bleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein könne,\nwenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und\nals deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden sei. Da hier weder festzustellen sei, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben\ndes Widerrufs habe bilden dürfen, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan\nsei, könne auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestands sei.\n\nII.\n\n10 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, das auf der Grundlage des\nnach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1\nEGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, die Beklagte\nhabe den Kläger unrichtig über das ihm zustehende Widerrufsrecht nach § 495\nAbs. 1 BGB belehrt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ\n211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff., vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45\nRn. 15 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, n.n.v.), weisen zur Anwendung des § 242 BGB revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf.\n\n11 Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung des Umstandsmoments die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge die Unkenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts eine Verwirkung nicht hindert,\nverkannt. Es hat unterstellt, solange der Darlehensgeber davon ausgehen müsse, der Darlehensnehmer habe vom Fortbestehen des Widerrufsrechts keine\nKenntnis, könne der Darlehensgeber schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des\nUmstandsmoments nicht bilden. Damit hat das Berufungsgericht einen Rechtssatz formuliert, der - so bereits das Senatsurteil vom 11. September 2018\n(XI ZR 125/17, juris Rn. 33) zu einer fast wortgleich formulierten Parallelentscheidung des Berufungsgerichts - zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nin Widerspruch steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die\nKenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch\nauf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in\nsonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt.\nDass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine\nVerwirkung nicht aus (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Senatsbeschluss vom\n23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 17 mwN).\n\nIII.\n\n12 Das Berufungsurteil unterliegt insoweit, als das Berufungsgericht zum\nNachteil der Beklagten erkannt hat, der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich\nnicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere kann\nder Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände\nnach § 242 BGB nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom\n10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018\n- XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16,\njuris Rn. 19 mwN). Der Senat verweist die Sache daher in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zurück (§ 563\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2016 - 14 O 420/15 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2017 - 6 U 96/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/xi-zr-111-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/xi-zr-111-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:05.073673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-27/xi-zr-111-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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