{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR379.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-11-27","aktenzeichen":"5 StR 379/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 379/18\n\nvom\n27. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR379.18.0\n\n6.\n\n7.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhier: Revisionen des Angeklagten N. und der Nebenkläger S. H. ,\nS. Z. , D. , F. und R. K.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 2018\ngemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger S. H. , S. Z. ,\nD. , F. und R. K. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 15. September 2017 werden als\nunzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten N. gegen das vorbenannte\nUrteil wird als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen, die Nebenkläger S. H. , S. Z. , D. ,\nF. und R. K. zudem die durch ihre\nRechtsmittel den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten N. unter Freispruch im Übrigen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt (Geschehen vom 12./13. Dezember 2015), zudem den Angeklagten M. R. (geb. 1989) unter Freispruch im Übrigen\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu einer ebensolchen Geldstrafe (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten F. R. , M.\nR. (geb. 1993, genannt „Mu. “) und R. –B. hat die Strafkammer\nwegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in drei Fällen, mit\n\nschwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen\njeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Geschehen vom 26. Dezember 2015), wobei der Angeklagte M. „Mu. “ R. zusätzlich wegen\neines weiteren Falls der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen\nworden ist (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten D. und\nM. R. hat das Landgericht freigesprochen (Geschehen vom 26. Dezember 2015). Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger S.\nH. , S. Z. , D. , F. und R. K. sowie des\nAngeklagten N. bleiben ohne Erfolg.\n\n2 1. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist jeweils nur mit der nicht\nnäher ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig.\n\n3 Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem\nZiel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass\nder Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum\nAnschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist\ndas Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. nur\nSchmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die Revision\ndes Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie\nein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die\nErhebung der – wie hier – unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht deshalb\ngrundsätzlich nicht, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 – 3 StR 246/18 und\nvom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17, je mwN).\n\n4 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn\naufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers\nzweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigten Delikts einlegt (vgl.\nSenge in KK-StPO, 7. Aufl., § 400 Rn. 2). So verhält es sich hier aber nicht. Die\nAnklage umfasst drei Tatkomplexe, an denen sich verschiedene Angeklagte in\nunterschiedlicher Art und Weise beteiligt haben sollen. Hinsichtlich des\nschwersten Tatvorwurfs (Geschehen am 26. Dezember 2015) sind drei Angeklagte wegen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten jeweils zu mehrjährigen\nFreiheitsstrafen verurteilt worden.\n\n5 Bei dieser Prozesslage versteht sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen nicht von selbst. Die Nebenkläger könnten in den Verurteilungsfällen\nauf der Grundlage der Schuldsprüche höhere Strafen erstreben, diese\nSchuldsprüche im Hinblick auf das Unterbleiben einer Verurteilung wegen Mordes oder die Freisprüche eines oder mehrerer Angeklagten insoweit angreifen.\nDa sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen auch durch Auslegung nicht\neindeutig ermitteln lässt und nicht nur statthafte Ziele in Betracht kommen, sind\ndie Revisionen insgesamt unzulässig. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger hat der Senat das Angriffsziel auch nicht selbst anhand der gesetzlichen\nRegelung zur Rechtsmittelbefugnis zu ermitteln.\n\n6 2. Die Revision des Angeklagten N. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nMutzbauer König Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/5-str-379-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/5-str-379-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:28.135351+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-27/5-str-379-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2018-11-27","dockets":["5 StR 379/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR379.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR379.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.11.2018 – 5 StR 379/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/5-str-379-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Nebenkläger S. H. , S. Z. ,\nD. , F. und R. K. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 15. September 2017 werden als\nunzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten N. gegen das vorbenannte\nUrteil wird als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen, die Nebenkläger S. H. , S. Z. , D. ,\nF. und R. K. zudem die durch ihre\nRechtsmittel den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/400","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"400","label":"§ 400 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/395","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"395","label":"§ 395 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2017-09-15","docket":"540 Ks 5/16","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2018-11-27","docket":"5 StR 379/18","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR379.18.0","id":"bgh/2018-11-27/5-str-379-18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/5-str-379-18","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2018-11-28","docket":"5 StR 379/18","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:281118U5STR379.18.0","id":"bgh/2018-11-28/5-str-379-18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-28/5-str-379-18","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:28.135351+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}