{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR423.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-11-27","aktenzeichen":"3 StR 423/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 423/18\n\nvom\n27. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR423.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2018, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten der Angeklagte und die Mitangeklagte S. , deren Revision der Senat mit Beschluss vom\nheutigen Tage verworfen hat, unter Vortäuschen eines Wohnungseinbruchdieb-\n\nstahls in der Küche der Wohnung, welche die Angeklagte S. gemietet\nhatte, einen Brand zu legen. Des Weiteren entfernten sie einige wertvolle\nGegenstände aus der Wohnung, damit die Mitangeklagte diese gegenüber der\nHausratversicherung als gestohlen melden konnte. Zudem wollte S. für\nden Brandschaden eine Entschädigung verlangen. Gemäß dieser Abrede\ndrehte der Angeklagte am 10. September 2017 alle vier Platten des Cerankochfeldes auf die höchste Stufe. Mithilfe einer dort abgestellten Pfanne mit Öl\nund eines Stücks roten Stoffs entfachte er ein Feuer, das unter anderem die\nhölzerne Zarge der Küchentür erfasste. Das sich entwickelnde Rauchgaskondensat schlug sich in der gesamten Wohnung nieder. Die Wohnung war\ndeswegen unbewohnbar; die Vermieterin musste fast 30.000 € für eine sich\nüber Monate erstreckende Sanierung aufwenden.\n\n3 Am 11. September 2017 meldete die Angeklagte S. in Umsetzung\ndes Tatplans der Allianz Versicherung den Brand sowie den angeblichen Einbruch als Schadensfall. Sie vereinnahmte von der Versicherung 29.000 €.\n\n4 2. Der Schuldspruch birgt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu\nLasten des Angeklagten. Zwar besteht zwischen der besonders schweren\nBrandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und dem nachfolgenden Betrug zu\nLasten des Hausratversicherers (§ 263 Abs. 1 StGB unter Verwirklichung des\nRegelbeispiels aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB) Tatmehrheit (§ 53 StGB;\nBGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213;\nBeschluss vom 15. Mai 2018 - 3 StR 169/18, juris; vgl. auch BGH, Beschluss\nvom 20. Mai 1999 - 4 StR 718/98, NStZ 1999, 556, 557). Der Angeklagte ist\nhier jedoch - ebenso wie die Mitangeklagte S. - durch die Annahme von\nTateinheit (§ 52 StGB) nicht beschwert.\n\n5 3. Der Strafausspruch hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Denn das Landgericht hat strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte\n\"Bewährungsversager\" sei. Wenn damit - wie üblich - gemeint sein sollte, er\nhabe die Tat während einer laufenden Bewährungsfrist begangen, so wird dies\nvon den getroffenen Feststellungen nicht getragen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213; Urteil vom\n16. Januar 1992 - 4 StR 509/91, juris Rn. 40). Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dieser\nBegriff auf eine Verurteilung aus dem Jahre 2004 und einen danach begangenen Diebstahl innerhalb laufender Bewährungszeit bezieht. Eine Vorverurteilung vom 25. Juni 2010 kann damit ebenfalls nicht gemeint sein. Denn die\ndarauffolgende Straftat vom 3. Mai 2014 hatte der Angeklagte nach Straferlass\nbegangen.\n\n6 4. Die Strafe ist daher neu zu bemessen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei diesem Wertungsfehler nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das\nneue Tatgericht kann neue Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen\nnicht widersprechen.\n\nSchäfer Spaniol Tiemann\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/3-str-423-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/3-str-423-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:28.824494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-27/3-str-423-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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