{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-11-27_3_StR_409_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR409.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-11-27","aktenzeichen":"3 StR 409/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 409/18\n\nvom\n27. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR409.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am\n27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Januar 2018\n\na) im Schuldspruch zu Fall B. I. 16. der Urteilsgründe dahin\ngeändert, dass der Angeklagte des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist;\n\nb) im Fall B. I. 8. der Urteilsgründe dahin geändert, dass eine\nEinzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, wegen versuchter Nötigung,\nwegen Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffen jugendpornographischer Schriften, wegen Drittbesitzverschaffens jugendpornographischer\nSchriften und wegen Sichverschaffens des Besitzes kinderpornographischer\n\nSchriften in Tateinheit mit Sichverschaffen des Besitzes jugendpornographischer Schriften unter Teileinstellung im Übrigen (Verjährung) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er bezüglich eines Falles\ndas Verfahrenshindernis der Verjährung geltend macht und insgesamt die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen\ngeringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2 1. Der Generalbundesanwalt hat bezüglich des Falles B. I. 16. der\nUrteilsgründe zutreffend ausgeführt:\n\n\"Bezüglich des Vorwurfs des Sichverschaffens des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Sichverschaffen des Besitzes jugendpornografischer Schriften (Tat 16) ist hingegen Verjährung\neingetreten. Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe sich die bei ihm in den Jahren 2016 und 2017 aufgefundenen kinder- und jugendpornografischen Schriften bereits zuvor, nämlich\nspätestens im Jahr 2012, verschafft (UA S. 17, 42). Infolgedessen war\nbei einer zu Gunsten des Angeklagten zugrunde zu legenden Erlangung\nbereits vor dem 4. April 2012 Verjährung sowohl hinsichtlich der kinderals auch der jugendpornografischen Schriften eingetreten. Denn die Verjährungsfrist betrug gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, Nr. 5 StGB in Verbindung\nmit den gemäß § 2 Abs. 3 StGB anwendbaren §§ 184b Abs. 1, Abs. 4\nSatz 1, 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Var. 1 StGB in der Fassung vom\n31. Oktober 2008 lediglich fünf beziehungsweise drei Jahre. Die erstmalige Vernehmung des Angeklagten zu diesen Tatvorwürfen am\n4. April 2017 (SA 3884 Js 22519/17, Bl. 68) konnte demnach die Verjährungsfrist nicht mehr gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB rechtzeitig\nunterbrechen.\n\nUngeachtet der insofern eingetretenen Verjährung besteht jedoch\nweiterhin eine Strafbarkeit hinsichtlich des mit der Verschaffung zusammentreffenden Besitzes an den kinder- und jugendpornografischen\nSchriften, der sich bis in die Jahre 2016 und 2017 hinein erstreckte\n\n(UA S. 17). Dieser Straftatbestand tritt grundsätzlich als subsidiär hinter\nder Besitzverschaffung zurück (vgl. zum Auffangcharakter des Besitzdelikts Senat, NStZ 2009, 208; BGH, NStZ-RR 2016, 198), lebt nun in\nFolge der Verjährung des vorrangigen Delikts jedoch wieder auf. Denn\nder Täter soll durch die Begehung des vorrangigen Delikts gegenüber\nder bloßen Erfüllung des Auffangtatbestandes nicht privilegiert werden\n(vgl. Senat, NJW 1999, 1979, 1982); kann eine Bestrafung wegen des\nvorrangigen Delikts nicht erfolgen, entfällt der Grund für die Straflosigkeit des nachrangigen Delikts (vgl. zum Wiederaufleben der mitbestraften Nachtat bei Verjährung der Vortat BGH, Beschluss vom\n27. Oktober 1992, 5 StR 517/92, Rn. 6). Gemäß § 2 Abs. 2 StGB sind\nbezüglich des Besitzes die bei Tatbeendigung am 22. März 2017\n(UA S. 17) geltenden Vorschriften der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3\nVar. 2, 184c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Var. 2 StGB in der Fassung vom\n21. Januar 2015 anzuwenden. Einer entsprechenden Änderung des\nSchuldspruchs steht insbesondere § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da\nbereits die Anklage wegen Besitzes an kinder- und jugendpornografischen Schriften erhoben wurde (SA 3884 Js 22519/17, Bl. 93) und der\nAngeklagte deshalb mit einer solchen Verurteilung rechnen musste.\n\nTrotz dieser Schuldspruchänderung kann die verhängte Einzelstrafe von\ndrei Monaten bestehen bleiben. Denn die prozessordnungsmäßig festgestellte Tat der Besitzverschaffung durfte trotz der Verjährung - wenn\nauch mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung berücksichtigt\nwerden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2015, 3 StR 277/14,\nRn. 2, 3; BGH, Beschluss vom 3. März 2016, 4 StR 566/15). Die Strafkammer hat dem Besitzverschaffungsvorgang in ihren Strafzumessungserwägungen wegen des langen Zeitablaufs von über fünf Jahren ohnehin\nnur reduziertes Gewicht zugemessen (UA S. 42). Es erscheint unter\ndiesen Umständen ausgeschlossen, dass das Landgericht eine mildere\nEinzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Verjährung des Besitzverschaffungsvorgangs berücksichtigt hätte. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer trotz Anwendung der §§ 184b Abs. 1, Abs. 3, 184c Abs. 1,\nAbs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung von\neinem Strafrahmen von lediglich bis zu zwei Jahren, statt richtigerweise\nbis zu drei Jahren ausgegangen ist.\"\n\n3 2. In den Urteilsgründen sind für die Tat B. I. 8. zwei Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt, nämlich von drei Monaten bzw. acht Monaten. Der Senat\nhebt die höhere der beiden Einzelstrafen auf und lässt sie entfallen. Er schließt\n\nangesichts einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie\nweiteren Einzelfreiheitsstrafen von zweimal acht Monaten, von sechs Monaten,\nachtmal vier Monaten und dreimal drei Monaten aus, dass das Landgericht auf\neine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nTiemann Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/3-str-409-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/3-str-409-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:28.787028+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-27/3-str-409-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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