{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-11-27_3_StR_219_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR219.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-11-27","aktenzeichen":"3 StR 219/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 219/18\nvom\n27. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Nötigung\n\nECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR219.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. September 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu der Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat es versagt. Gegen dieses\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht\n\nausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.\nIm Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche\nPrüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand.\nDas Landgericht hat bereits seine Annahme, die Verhängung der Jugendstrafe\nsei wegen der beim Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen erforderlich (§ 17 Abs. 2 JGG), nicht rechtsfehlerfrei begründet. Darüber hinaus hält die\nkonkrete Bemessung der Jugendstrafe revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\n4 a) Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche\nAnlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn\nauch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich\nauch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012\n- 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287).\n\n5 Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht belegt.\n\n6 aa) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte,\nder mit der abgeurteilten Nötigung die Freundin des durch Körperverletzungshandlungen seines mitangeklagten Halbbruders Geschädigten davon abgehalten hatte, ihrem Freund zu Hilfe zu kommen, das \"sozialethisch vorwerfbare\n\nVorverhalten\" seines Halbbruders gebilligt und die körperliche Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Geschädigten gefördert habe, um seinem\nHalbbruder \"eine Machtdemonstration zur Steigerung seines Selbstwertgefühls\nzu ermöglichen\", betrifft dies, auch wenn sich das Landgericht insoweit einer\npsychologisierenden Wortwahl bedient hat, überwiegend das objektive Tatunrecht und ist deshalb für das Vorliegen schädlicher Neigungen weitgehend unergiebig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 78/16, NStZ 2016, 682).\n\n7 bb) Ob das Landgericht - neben der Begehung der Tat als solcher - auch\ndie Vorverurteilungen des Angeklagten herangezogen hat, um das Vorliegen\nschädlicher Neigungen bereits zum Zeitpunkt der Tat am 13. April 2013 zu belegen, ergeben die Urteilsgründe nicht. Zwar hat das Landgericht angeführt,\ndass der Angeklagte mit \"hoher Rückfallgeschwindigkeit\" eine Vielzahl von\nStraftaten - oftmals mit erheblichem Gewaltpotential - begangen habe. Doch hat\nes nicht deutlich gemacht, ob die \"persönliche Entwicklung\" des Angeklagten,\n\"wie sie sich in den Vorverurteilungen ersehen\" lasse, zum Beleg des Vorliegens schädlicher Neigungen bereits zum Tatzeitpunkt oder allein dafür dienen\nsoll, dass der Angeklagte \"auch heute\", also zum Zeitpunkt des Urteils, noch\nerhebliche Persönlichkeitsmängel aufweist. Für diese nach dem obigen Maßstab geforderte klarstellende Unterscheidung hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als der Angeklagte zum Tatzeitpunkt lediglich zweimal mit einer Verwarnung sowie der Verhängung einer Arbeitsauflage bzw. eines Freizeitarrests\nvorgeahndet war, während er nach Begehung der verfahrensgegenständlichen\nTat noch dreimal mit jugendrichterlichen Zuchtmitteln, Jugendarrest und zuletzt\n- mit dem einbezogenen Urteil vom 4. Mai 2016 - mit einem Schuldspruch belegt worden ist.\n\n8 b) Zudem weist die Bemessung der Jugendstrafe einen Rechtsfehler auf.\nDas Landgericht hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach\n\nvorbestraft sei und \"unter laufender Bewährung\" stehe. Der Vorbehalt der Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung wurde allerdings erst mehr als drei\nJahre nach Begehung der hier abgeurteilten Tat mit der einbezogenen Verurteilung vom 4. Mai 2016 ausgesprochen, so dass die \"laufende\" Bewährung weder unter erzieherischen Gesichtspunkten noch hinsichtlich der bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigenden Belange des\nSchuldausgleichs zu beachten war. Denn weder bei der hier abgeurteilten noch\nbei der der Verurteilung vom 4. Mai 2016 zugrundeliegenden Tat war der Angeklagte bewährungsbrüchig.\n\n9 Der Strafausspruch hat somit keinen Bestand. Es kann mithin offenbleiben, ob das Landgericht wegen des Umstandes, dass die an sich gebotene\nEinbeziehung der amtsgerichtlichen Urteile vom 30. August 2013 und 26. September 2014 nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wegen der Vollstreckung der darin\nverhängten jugendstrafrechtlichen Sanktionen nicht mehr möglich war, einen\nHärteausgleich hätte vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai\n2006 - 3 StR 136/06, juris Rn. 6; vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ\n2016, 101).\n\nSchäfer Spaniol Tiemann\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/3-str-219-18","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-27/3-str-219-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:28.742131+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-27/3-str-219-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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