{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-09-27_V_ZB_96_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270918BVZB96.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-09-27","aktenzeichen":"V ZB 96/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 96/18\nvom\n\n27. September 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:270918BVZB96.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Mai 2018 und der\nBeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer -\nvom 23. Mai 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Regierungsbezirk\nMittelfranken auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein äthiopischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte unter\n\neinem Aliasnamen einen Asylantrag, der im Jahr 2013 abgelehnt wurde. Ihm\nwurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Eine für 11. Mai 2018 geplante Abschiebung scheiterte an der Weigerung des Betroffenen, in das Flugzeug zu steigen.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 12. Mai 2018 Abschiebungshaft bis längstens 11. August 2018 angeordnet. Nachdem der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft durch Beschluss\nvom 3. Juli 2018 einstweilen ausgesetzt hat, will der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Anordnung der Haft\ndurch das Amtsgericht und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.\n\n3 1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.\n\n4 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\n\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB\n192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16,\njuris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231\nRn. 6).\n\n5 b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag vom 12. Mai 2018 nicht,\nweil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer enthält.\nDie beteiligte Behörde führt zwar aus, dass ein bis zum 13. Mai 2018 gültiges\nLaissez-Passer verlängert werden müsse, was innerhalb von drei Werktagen\nerfolgen könne, und dass eine Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei\nerforderlich sei. Nach Rücksprache mit der für die Organisation von Luftabschiebungen zuständigen Polizeiinspektion Schubwesen könne eine solche\nbegleitete Abschiebung nach Äthiopien innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Es müsse zunächst ein entsprechendes Ersuchen an das Bundespolizeipräsidium gerichtet und an die Bundespolizeidienststelle am Abflughafen zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden. Anschließend müssten das\nerforderliche Begleitpersonal angefordert, die Flugbuchung veranlasst, Visa für\ndie eingesetzten Beamten beantragt und mit Vorlaufzeit die Rückführung den\näthiopischen Behörden angekündigt werden. Diese Ausführungen sind vor dem\nHintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist\nund die Frist von drei Monaten nur die obere Grenze der möglichen Haft und\nnicht deren Normaldauer bestimmt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 7; Beschluss vom\n13. Oktober 2016 - V ZB 22/16, juris Rn. 6) aber unzureichend. Die Begründung\n\nstellt eine in einer Vielzahl von Verfahren einsetzbare Leerformel dar, die über\ndie Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt. Sie\nlässt nicht erkennen, welchen zeitlichen Rahmen die einzelnen Verfahrensschritte für die Vorbereitung der begleiteten Abschiebung nach Einschätzung\nder Behörde beanspruchen werden. Damit ist nicht nachvollziehbar, warum dies\nvoraussichtlich einen Zeitraum von drei Monaten beanspruchen wird und dass\ndieser Zeitraum im konkreten Fall der kürzest möglichen Haftdauer entspricht.\n\n6 c) Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014,\n384 Rn. 22 mwN). Die Behörde hat ihre Darlegungen nicht ergänzt. Das Amtsgericht hat zwar in dem Beschluss auf die hohe Auslastung der Sicherheitskräfte im Hinblick auf die Zunahme der begleiteten Abschiebungen hingewiesen.\nWelchen Zeitraum die einzelnen Verfahrensschritte für die Vorbereitung der\nbegleiteten Abschiebung beanspruchen werden, hat es aber nicht festgestellt.\nDas wäre für eine Heilung erforderlich gewesen.\n\n7 2. Ferner hat die Verfahrensweise des Amtsgerichts den Betroffenen in\nseinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.\n\n8 a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen,\nsich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von\neinem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14,\nFGPrax 2014, 228 Rn. 8; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR\n2016, 381 Rn. 6 u. 20 mwN). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne\nweiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die An-\n\nordnung der Haft auf dem Fehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April\n2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7).\n\n9 b) Hier hat das Amtsgericht die Haft auf der Grundlage einer Anhörung\nangeordnet, an der der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nicht teilnehmen konnte. Es hat den Betroffenen, der sich seit dem 11. Mai 2018 in Polizeigewahrsam befand, am Abend des 12. Mai 2018, einem Samstag, angehört.\nDas entsprach zwar der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der unverzüglichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung durch den Richter (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; vgl. BVerfGE 105,\n239, 249). Die Amtsrichterin hat auch versucht, den Verfahrensbevollmächtigten telefonisch zu laden. Das war jedoch erfolglos, so dass er an der Anhörung\nnicht teilnehmen konnte. War der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen\naber - was einem Anwalt an einem Samstag nicht vorzuwerfen ist - nicht erreichbar, hätte das Amtsgericht Haft zunächst nur für kurze Zeit im Wege einer\neinstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG anordnen dürfen; im Rahmen des\nHauptsacheverfahrens hätte es dem Anwalt sodann Gelegenheit einräumen\nmüssen, an der Anhörung des Betroffenen teilzunehmen.\n\n10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 12.05.2018 - 58 XIV 33/18 (B) -\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.05.2018 - 18 T 3141/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-27/v-zb-96-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-27/v-zb-96-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:22.778002+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-27/v-zb-96-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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