{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR270.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-09-27","aktenzeichen":"4 StR 270/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 270/18\n\nvom\n27. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR270.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 5. März 2018 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II. 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass\n\naa) der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen\nund Computerbetrugs in fünf Fällen verurteilt ist\nund\n\nbb) gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe\nvon 8.400 Euro angeordnet wird; davon in Höhe\nvon 5.250 Euro als Gesamtschuldner; die weiter\ngehende Anordnung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen\nund Computerbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in\nHöhe von 3.550 Euro und zusätzlich in Höhe von 6.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zu der aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und einer Änderung der Verfallsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\nnach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteilsgründe wegen Computerbetrugs verurteilt worden ist. Damit entfällt die für diese\nTat verhängte Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe.\n\n3 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Denn\nder Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die\nverbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, dreimal einem Jahr Freiheitsstrafe und fünfmal neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n4 3. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel\nersichtlich abzuändern. In Höhe eines Teilbetrages von 350 Euro lassen die\nUrteilsgründe nicht erkennen, aus welchen Taten der Angeklagte Gegenstände\n\ndieses Wertes erlangt haben könnte. Außerdem war die in dem eingestellten\nFall II. 19 der Urteilsgründe von dem Mitangeklagten O. erbeutete Geldsumme in Höhe von 750 Euro abzusetzen, die die Strafkammer dem Angeklagten (ohne ausreichenden Beleg) als Gesamtschuldner zugerechnet hat.\n\n5 4. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die festgestellte gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten zusammen mit dem Mitangeklagten O. weiter zu reduzieren, weil im Fall II. 20 der Urteilsgründe ein Mitgewahrsam des Mitangeklagten O. an der von dem Angeklagten erzielten\nBeute in Höhe von 1.000 Euro durch die Feststellungen nicht belegt werde und\nfür einen weiteren Betrag in Höhe von 250 Euro gleichfalls jeglicher Beleg fehle,\nwar dem nicht nachzukommen. Denn bei der unberechtigten Feststellung der\ngesamtschuldnerischen Mithaftung des Mitangeklagten O. handelt es sich\nin Bezug auf den Angeklagten nicht um einen beschwerenden Rechtsfehler.\nAus diesem Grund war letztlich auch für die vom Generalbundesanwalt insoweit\nbeantragte Revisionserstreckung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten\nO. kein Raum (§ 357 Satz 1 StPO).\n\n6 Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO zu entscheiden, weil der Generalbundesanwalt im Übrigen einen\nVerwerfungsantrag gestellt hat und sich die von ihm beantragte weitere Reduktion der gesamtschuldnerischen Haftung zu Lasten des Angeklagten auswirken\nwürde. Es handelt sich somit nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen einen zu seinen Gunsten gestellten\nAntrag der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2007\n– 4 StR 431/06, NStZ 2008, 158; siehe auch Beschluss vom 7. April 2015\n– 4 StR 69/15). Die antragswidrig unterbliebene Erstreckung steht einer\n\nBeschlussentscheidung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom\n17. November 1995 – 2 StR 572/95, NStZ 1996, 328, 329; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 22 mwN).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-27/4-str-270-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-27/4-str-270-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:28.442991+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-27/4-str-270-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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