{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270418BVZA51.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-04-27","aktenzeichen":"V ZA 51/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZA 51/17\nvom\n\n27. April 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:270418BVZA51.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter\nDr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlass, den Beschluss des Senats vom 12. März 2018 zu ändern.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat der Senat den Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt beizuordnen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat er\ndarauf abgestellt, dass es an ausreichenden Nachweisen für die Bemühungen\nfehle, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Innerhalb der Rechtsmittelfrist seien keine Absageerklärungen von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten eingereicht worden; nach entsprechendem Hinweis\ndurch die Rechtspflegerin habe der Beklagte lediglich drei Erklärungen vorgelegt.\n\n2 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer Gegenvorstellung. Er weist\ndarauf hin, dass er die Rechtsanwälte, die ihm abgesagt hätten, benannt habe;\nschriftliche Erklärungen könnten nicht vorgelegt werden, soweit die Absagen\ntelefonisch erfolgt seien.\n\nII.\n\n3 Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, einen Notanwalt zu bewilligen.\nEs fehlt weiterhin an ausreichenden Nachweisen, dass der Beklagte innerhalb\nder bis zum 22. Dezember 2017 laufenden Rechtsmittelfrist alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt\nzu finden.\n\n4 Dieser Nachweis muss grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist geführt werden. Schon daran fehlt es. Er ist auch nicht dadurch nachgeholt worden, dass der Beklagte nach dem Hinweis der Rechtspflegerin, dass keine\nschriftlichen Absageerklärungen vorgelegt worden seien, mit Schreiben vom\n12. Januar 2018 die Namen von 14 beim Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwälten genannt hat, bei denen seine Frau angerufen haben will. Denn\nauch insoweit fehlt jeder Nachweis. Ein solcher war nicht deshalb entbehrlich,\nweil die Absagen telefonisch erfolgt sein sollen. Der Beklagte hätte sich nachträglich um schriftliche Bestätigungen bemühen können; dies wäre durchaus\nerfolgversprechend gewesen, denn den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof ist bekannt, zu welchem Zweck solche Erklärungen benötigt werden. Wenn\nschriftliche Bestätigungen dennoch nicht zu erlangen gewesen wären, hätte der\nBeklagte seine Bemühungen auf andere Weise glaubhaft machen können, etwa\ndurch eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau. Auch hieran fehlt es\naber.\n\n5 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung solcher\nNachweise nunmehr zwecklos ist, weil inzwischen auch die Frist für einen etwaigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelaufen ist.\n\nStresemann Weinland Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Gießen, Entscheidung vom 25.08.2016 - 49 C 505/15 -\nLG Gießen, Entscheidung vom 10.11.2017 - 1 S 246/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-27/v-za-51-17","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-27/v-za-51-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:21.875708+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-27/v-za-51-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2018-04-27","dockets":["V ZA 51/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270418BVZA51.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270418BVZA51.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.04.2018 – V ZA 51/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-27/v-za-51-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlass, den Beschluss des Senats vom 12. März 2018 zu ändern.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:21.875708+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}