{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-03-27_4_StR_75_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR75.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-03-27","aktenzeichen":"4 StR 75/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 75/17\n\nvom\n27. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR75.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. März 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und A. wird\ndas Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. September\n2016 im Schuldspruch wie folgt geändert,\n\na) der Angeklagte S. ist der Beihilfe zum Erschleichen\neiner Aufenthaltskarte in sieben Fällen, davon in drei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in\nTateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig; im Übrigen ist er freigesprochen,\n\nb) der Angeklagte A. ist der Beihilfe zum Erschleichen\neiner Aufenthaltskarte in sechs Fällen, davon in drei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig; im Übrigen ist\ner freigesprochen.\n\nDie gegen die Angeklagten in den Fällen II. B. 3, II. B. 6 und\nII. B. 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. unter Freisprechung im\nÜbrigen wegen Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in zehn Fällen,\ndavon einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A. unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Erschleichen\neiner Aufenthaltskarte in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten verurteilt. Die gegen den Angeklagten A. erkannte Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilung\ngerichteten Revisionen der Angeklagten führen zu der aus der Beschlussformel\nersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen sind sie aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Annahme rechtlich selbstständiger Taten in den Fällen II. B. 3\nund 4, II. B. 5 und 6 sowie II. B. 7 und 8 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Beihilfehandlungen der Angeklagten teilweise überschneiden und deshalb Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen\nist.\n\n3 a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert\nzu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten\nTatbeitrags. Erbringt der Beteiligte im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tat-\n\neinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft\nwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017,\n306, 307; Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702 mwN).\n\n4 b) Danach haben die Angeklagten in den Fällen II. B. 3 und 4, II. B. 5\nund 6 sowie II. B. 7 und 8 im Vorfeld jeweils Beihilfehandlungen erbracht, die\ndie Haupttaten der Antragsteller gleichzeitig gefördert haben, indem sie die\nDoppelhochzeiten in Dänemark vorbereiteten und die Antragsteller in den Fällen II. B. 3 und 4, II. B. 5 und 6 sowie II. B. 7 und 8 (insoweit nur der Angeklagte\nS. ) dorthin begleiteten. In den Fällen II. B. 7 und 8 hat der Angeklagte\nA. beide Antragsteller gleichzeitig dadurch unterstützt, dass er Bilder der\nbeiden heiratswilligen Frauen dem Angeklagten S. übermittelte (UA 20).\n\n5 2. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt. Dies führt\nzum Wegfall der in der Beschlussformel angeführten Einzelstrafen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafen bedarf es nicht. Denn die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat hier bei beiden Angeklagten keine Verringerung des\nTatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH,\nBeschluss vom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307; Urteil\nvom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13, StraFo 2014, 298, 299; Urteil vom\n5. Juni 2013 – 2 StR 537/12, Rn. 12; Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR\n29/13, NStZ 2013, 641; Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11,\nwistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NJW\n2011, 2149, 2151, jeweils mwN). Der Senat schließt deshalb aus, dass das\nLandgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen auf niedrigere\nGesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte. Im Falle einer Zusammenfassung aller\nEinzeltaten zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB wäre sogar eine Aufrechterhal-\n\ntung der Gesamtstrafen als (verbleibende) Einzelstrafen möglich gewesen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 438/17, Rn. 4).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-27/4-str-75-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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