{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR612.17.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-03-27","aktenzeichen":"4 StR 612/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 612/17\n\nvom\n27. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR612.17.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2018 gemäß §§ 46, 349\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Zweibrücken vom 7. Juni 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Angeklagte hat das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und\nwirksam eingelegt.\n\n2 Der vom Pflichtverteidiger des Angeklagten insoweit gestellte Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere. Zwar nimmt der Rechtsmittelschriftsatz im Be-\n\ntreff ebenso wie im Text (nur) Bezug auf den Mitangeklagten L. F. .\nAls Prozesserklärung ist die Revisionseinlegung jedoch der Auslegung unter\nBerücksichtigung der gesamten Erklärungsumstände zugänglich (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 384/14; LR-StPO/Jesse, 26. Aufl.,\n§ 300 Rn. 6 mwN). Mit Blick darauf, dass der Mitangeklagte L. F.\nfreigesprochen wurde, ergibt die Erklärung des Verteidigers, gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Revision einzulegen, lediglich als Prozesshandlung für den Angeklagten E. F. jun. einen Sinn. Die erkennbar versehentlich erfolgte und leicht erkennbare Falschbezeichnung des Vornamens des Angeklagten stellt die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung in\nBezug auf den Angeklagten daher nicht in Frage.\n\n3 2. Dem Angeklagten ist aber gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daran kein (Mit-)Verschulden trifft\n(§ 44 Satz 1 StPO).\n\n4 3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der zusammen\nmit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der allgemeinen Sachrüge begründeten\nRevision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausgeführt hat,\ndass er das Rechtsmittel für unbegründet hält, konnte der Senat in der Sache\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember\n2000 – 1 StR 518/00).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nRiBGH Bender ist im Urlaub\nund daher gehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-27/4-str-612-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-27/4-str-612-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:25.546287+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-27/4-str-612-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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