{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR593.17.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-03-27","aktenzeichen":"4 StR 593/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 593/17\n\nvom\n27. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR593.17.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 18. April 2017, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall III.2.c der Urteilsgründe\n(Tat Nr. 3) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. „wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des\n\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\n3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum\nSchuld- und Strafausspruch im Fall III.2.b der Urteilsgründe (Tat Nr. 2) keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall III.2.c (Tat Nr. 3)\nnicht bestehen bleiben; die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen\nstrafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB)\nabgelehnt hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das hat die\nAufhebung der gesamten Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall zur Folge.\n\n4 a) Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte von I. B. „im\nJuni oder Juli 2015“ in dem von diesem und seinem Bruder B. B. betriebenen Dönerimbiss 1.000 Euro, um sich „eine eigene Geldquelle (zu) erschließen“. I. B. verweigerte jedoch die Zahlung. Am 29. August 2015 kam es\nzu einer zufälligen Begegnung vor dem Dönerimbiss, in deren Verlauf der Angeklagte dem Zeugen I. B. mit der Faust in das Gesicht schlug und ihn\nan die Zahlung des von ihm geforderten Geldbetrags erinnerte. Er tat dies, um\nseiner Forderung mit körperlicher Gewalt Nachdruck zu verleihen und I.\nB. zu veranlassen, aus Angst um sein Leben und seine Gesundheit den\nBetrag, auf den er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte, zu leisten. I.\n\nB. trug eine blutende und schmerzende Nase davon, zahlte aber den geforderten Betrag gleichwohl nicht an den Angeklagten.\n\n5 Das Landgericht hat einen fehlgeschlagenen Versuch der räuberischen\nErpressung angenommen, „denn … der Angeklagte H. musste in diesem\nFall erkennen, dass I. B. seiner Forderung trotz abgeschlossener Gewalt nicht nachgekommen ist, und es eines neuen Ansetzens mit neuer Drohung oder Gewalt bedurft hätte, um ggfls. doch noch zum Erfolg zu kommen“.\n\n6 b) Diese Begründung trägt den Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts nicht.\n\n7 Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter\ndies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.\nAuch dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Hält er die Vollendung der Tat im\nunmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 22. April\n2015 – 2 StR 383/14, StV 2015, 687). Scheidet ein Fehlschlag aus, kommt es\nauf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (vgl.\nBGH, Beschluss vom 22. April 2015 – 2 StR 383/14, StV 2015, 687).\n\n8 Allen Fällen aber ist gemeinsam, dass das Vorstellungsbild des Täters im\nentscheidungserheblichen Zeitpunkt von maßgebender Bedeutung ist. Lässt\nsich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Ange-\n\nklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen\nRücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das\nUrteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile\nvom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; vom 25. Oktober\n2017 – 5 StR 253/17; zur revisionsgerichtlichen Überprüfung ferner: BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 – 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201, 202; vom\n27. November 2014 – 3 StR 458/14, NStZ-RR 2015, 105, 106; vom 4. Juni\n2014 – 4 StR 168/14; Urteil vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015,\n470, jeweils mwN).\n\n9 So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat zwar gemeint, der Angeklagte\nhätte erneut zur Tat ansetzen müssen, „um ggfls. doch noch zum Erfolg zu\nkommen“. Dies allerdings hat es weder in der Beweiswürdigung noch in der\nrechtlichen Würdigung näher belegt. Schon der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte von einem Fehlgehen seines Erpressungsversuchs ausgegangen sein\nsoll, wird nicht dargelegt. Der Senat vermag auch dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände das Landgericht – auch angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Einwirkungen auf das Opfer – zu der Annahme gelangt ist, der Angeklagte sei nunmehr von einer derartigen Zäsur im Handlungsablauf ausgegangen. Das gilt\nauch dann, wenn man die Wendung „musste in diesem Fall erkennen“ mit dem\nGeneralbundesanwalt dahin versteht, das Landgericht habe ausdrücken wollen,\nder Angeklagte habe solches auch erkannt.\n\n10 3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen\nversuchter räuberischer Erpressung; erfasst wird auch die an sich rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung. Das entzieht ohne\nweiteres dem Strafausspruch für diesen Fall und der Gesamtstrafe die Grund-\n\nlage. Hingegen kann der Senat ausschließen, dass die Einzelstrafe von einem\nJahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall III.2.b der Urteilsgründe (Tat Nr. 2)\nvon dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst ist.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nRiBGH Bender ist im Urlaub\nund daher gehindert zu unterschreiben.\n\nFranke Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-27/4-str-593-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-27/4-str-593-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:25.510902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-27/4-str-593-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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