{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270318B1STR461.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-03-27","aktenzeichen":"1 StR 461/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 461/17\n\nvom\n27. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhier: Anhörungsrüge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:270318B1STR461.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2018 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Verurteilten vom 7. März 2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiteren Revisionsvortrags wird verworfen.\n\n2. Der Antrag des Verurteilten vom 8. März 2018 auf Beiordnung\nvon Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.\n\n3. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. März 2018 gegen\nden Beschluss des Senats vom 22. Februar 2018 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 22. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen\nwendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger beantragten Wiedereinsetzung in den Stand vor Verwerfung der Revision und der (fristgemäß\nerhobenen) Anhörungsrüge vom 7. März 2018 und führt die Sachrüge weiter\naus.\n\n2 Er meint, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei in entscheidungserheblicher Weise mehrfach verletzt worden, weil der dem Urteil\nerster Instanz zugrunde liegende Sachverhalt weder in Deutschland noch in\nLettland ausermittelt worden sei und sich der Senat, wie die Kürze seiner Entscheidung und das Fehlen einer Begründung zeigten, mit seinen ausführlichen\n\nRevisionsbegründungen vom 23. Juni 2017 und vom 26. Juni 2017 nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, seine angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt und keine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme, insbesondere\nmit Vernehmung verschiedener Belastungszeugen, durchgeführt habe. Mit Antrag vom 24. Januar 2018 habe er zudem mitgeteilt, dass „noch weitere Einlassung“ zur Sachrüge sowie „Stellungnahme“ zum Schriftsatz des Generalbundesanwalts vom 15. Dezember 2017 und zur „Revisionserklärung“ der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2017 erfolgen werde und habe im Hinblick darauf,\ndass „noch weitere Sachverhaltsermittlungen in Lettland durchgeführt werden“,\num eine „großzügige Frist“ gebeten. Der Senat hätte mit der Entscheidung noch\nzuwarten müssen bis die von der Verteidigung angeforderten weiteren „Erkenntnisse“ und Beweismittel aus Lettland eingegangen und von der Verteidigung ausgewertet seien.\n\n3 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um weiteren\nergänzenden Revisionsvortrag anbringen und Beweismittel nachreichen zu\nkönnen, ist unzulässig, weil das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen\nist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 – 1 StR 528/11 Rn. 3; vom\n13. August 1969 – 1 StR 124/69, BGHSt 23, 102, 103 und vom 17. Januar\n1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97) und weil das Gesetz die Möglichkeit\neiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall vorsieht, dass\neine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt\nhier nicht vor.\n\n4 2. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Verfahren gemäß § 356a\nStPO Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist zurückzuweisen.\nDem Verurteilten war bereits im Strafverfahren Rechtsanwalt D. beigeordnet\nworden. Diese Pflichtverteidigerbestellung wirkte im Verfahren nach § 356a\nStPO fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 559/16 Rn. 12;\n\nvom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05, BGHR StPO § 356a Verteidiger 1 und\nvom 12. Mai 2010 – 1 StR 530/09, wistra 2010, 312 Rn. 5).\n\n5 3. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Das rechtliche\nGehör wurde nicht verletzt.\n\n6 Die Revisionsbegründungsschriften vom 23. Juni 2017 und vom 26. Juni\n2017 waren Gegenstand der Senatsberatung. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der\nVerurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.\n\n7 Der Senat hat auf Ersuchen des Verurteilten vom 24. Januar 2018 mit\nder Entscheidung weitere vier Wochen bis zum 22. Februar 2018 zugewartet.\nNachdem nach Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mehr\nals zwei Monate vergangen sind, kann keine Rede davon sein, dass mit der\nEntscheidung nicht angemessene Zeit gewartet worden wäre. Zudem verkennt\nder Revisionsführer, dass das Revisionsgericht von Gesetzes wegen die Beweisaufnahme nicht wiederholen darf und daher außer Stande ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils selbst aufgrund einer eigenen Beweisaufnahme zu überprüfen.\nDeshalb darf urteilsfremdes Vorbringen in Gestalt noch nicht bekannter oder\nneuer Ermittlungsergebnisse im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Für die Revisionsinstanz sind daher die vom Revisionsführer angekündigten weiteren „Erkenntnisse“ und Beweismittel aus Lettland ohne Belang und\ndaher nicht abzuwarten.\n\n8 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht\nausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz\nder Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen\nGründe ergeben sich im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO mit ausreichender\nKlarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem\nInhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Beschluss des\nSenats vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 521/13 Rn. 18 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr\nanfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai\n2014 – 1 StR 82/14 Rn. 7 [in NStZ-RR 2014, 222 nur redaktioneller Leitsatz]\nmwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, NJW 2006,\n136; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra\n2014, 434 Rn. 13 ff. mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung\nzur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt\nwird. Einer Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 5. Mai\n2014 – 1 StR 82/14 Rn. 8 [in NStZ-RR 2014, 222 nur redaktioneller Leitsatz]\nmwN).\n\n9 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 – 1 StR\n207/15 Rn. 9).\n\nRaum Bellay Cirener\n\nFischer Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-27/1-str-461-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-27/1-str-461-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:16.439876+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-27/1-str-461-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2018-03-27","dockets":["1 StR 461/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270318B1STR461.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270318B1STR461.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.03.2018 – 1 StR 461/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-27/1-str-461-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Antrag des Verurteilten vom 7. März 2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiteren Revisionsvortrags wird verworfen.\n\n2. Der Antrag des Verurteilten vom 8. März 2018 auf Beiordnung\nvon Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.\n\n3. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. März 2018 gegen\nden Beschluss des Senats vom 22. Februar 2018 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":3},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:16.439876+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}