{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR524.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-02-27","aktenzeichen":"XI ZR 524/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 524/16\nVerkündet am:\n27. Februar 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR524.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2016 im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\nLandgerichts Koblenz vom 16. April 2015 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der\nKlägerin.\n\n2 Die Klägerin besprach im Vorfeld einer Darlehensaufnahme am 14. Juni\n2007 mit einem Mitarbeiter der Beklagten die Aufnahme eines Darlehens zur\nFinanzierung einer Immobilie in Höhe von 85.000 € und den Abschluss eines\n\nBausparvertrags. Daran anschließend schlossen die Parteien im Juni 2007 einen Bausparvertrag und einen Darlehensvertrag \"Eigenheim-Konstant 28\" über\n119.000 € und einen Nominalzins von 4,83% p.a. \"fest bis zur Zuteilung des\nBausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca. 9 Jahren 5 Monaten\". In Höhe von 34.000 € sollte die Darlehensvaluta als Guthaben auf ein Bausparkonto\nverbucht werden, das die Beklagte auf der Grundlage des Bausparvertrags einrichtete. Das Darlehen sollte teilweise mittels des bis zur Zuteilungsreife angesparten Bausparguthabens aufgrund weiterer monatlicher Sparraten in Höhe\nvon 34 € und teils mittels des Bauspardarlehens getilgt werden. Der Zins war\n\"fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca.:\n9 Jahren 7 Monaten (siehe hierzu Ziffer 4.4 der Darlehensbedingungen)\". Außerdem war ergänzt: \"Nach Ablauf der Zinsfestschreibung bzw. Zuteilung des\nBausparvertrages wird die Vorfinanzierung durch die Bausparsumme abgelöst.\nDas Bauspardarlehen schließt sich zu folgenden Konditionen an: […]\". Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehensvertrag auf:\n\n\"4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite, Konstant- und Vorausdarlehen\n- (im folgenden Darlehen genannt) -\n4.1 Bausparvertrag\nBesteht noch kein D. -Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der\nGläubigerin einen Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzuschließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können\njederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant- und Vorausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame\nLeistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den\nBetrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.\nVertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens\nnicht möglich.\n4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag\nZur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem\nBausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bausparguthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfändet. […]\n\n4.3 Zuteilung des Bausparvertrages\nAuf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrages, insbesondere der Zuteilungsannahme, wird während der Zinsfestschreibung des Darlehens verzichtet.\nHöhere als die vertraglich vereinbarten Sparleistungen können die Zuteilung beschleunigen, führen aber grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens.\nLässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens zu, ist\nihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gemäß Ziffer […] zu ersetzen.\n4.4 Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme\nWird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückgezahlt und auf das Bauspardarlehen verzichtet, steht dem Schuldner kein Zinsbonus […]\nzu.\n4.5 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer\nDie Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Datum des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Gläubigerin. Die unter dem Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag vereinbarten Sparraten sind ab dem Letzten des auf die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Die Sparraten können bereits direkt nach\nAbschluss des Darlehensvertrages geleistet werden, wonach die Darlehenslaufzeit der\nim Abschnitt ‚Konditionen‘ angegebenen entspricht.\nDie Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer Besparung mit der Zuteilung des\nBausparvertrages. Der im Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag genannte Zinssatz ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubigerin noch\nSchuldner sind berechtigt, bei Veränderungen der Kapitalmarktsituation oder aus sonstigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu verlangen.\nWerden höhere als die vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter\ndem Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten geleistet oder wird die Besparung später als vereinbart begonnen und\nverlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert.\nDas Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zinsfestschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB.\n[…]\n4.7 Höchstzinssatz bei Konstant- und Vorausdarlehen\nWird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung nach Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung nicht zugeteilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem\nZinssatz von 5%\".\n\n3 Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n4 Die Klägerin verpfändete der Beklagten ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag. Zur weiteren Sicherung der Beklagten diente ein Grundpfandrecht.\nMit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2013 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.\n\n5 Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten zum 31. Oktober\n2014 nur noch 67.965,38 € schulde und dass der Darlehensvertrag und \"das\nBauspar(darlehen) […] wirksam widerrufen\" seien, außerdem auf Freistellung\nvon vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Klägerin zuletzt noch beantragt hat festzustellen, \"dass die Beklagte der Klägerin den Ersatz des vergangenen und zukünftigen Schadens\" schulde, \"der der Klägerin entstanden\"\nsei, \"weil die Beklagte die Klägerin dahingehend beraten\" habe, \"die streitgegenständliche Darlehensart ‚Eigenheim-Konstant 28‘ über 119.000 € statt eines\nAnnuitätendarlehens über 85.000 € abzuschließen\", sowie festzustellen, dass\nder Darlehensvertrag und das Bauspardarlehen \"wirksam widerrufen\" worden\n\nseien \"und durch den Widerruf aus dem Darlehensverhältnis ein Rückabwicklungsschuldverhältnis geworden\" sei, weiter die Beklagte zur Freistellung von\nvorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten zu verurteilen, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat festgestellt, dass\nder Darlehensvertrag und der Bausparvertrag \"wirksam widerrufen\" seien und\n\"durch den Widerruf aus dem Darlehensverhältnis ein Rückabwicklungsschuldverhältnis geworden\" sei. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Die Klägerin hat die von ihr zunächst eingelegte Revision und\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. Der\nSenat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 die Klägerin der Revision und Beschwerde für verlustig erklärt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nauferlegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n7 Entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung ist die Revision der\nBeklagten insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Entscheidungsgründen damit gerechtfertigt, die Revision werde \"im Hinblick auf die im\nZusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung und zur unzulässigen Rechtsausübung zugelassen\". Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch\naus den Urteilsgründen ergeben (Senatsurteile vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12,\nWM 2014, 1621 Rn. 13 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821\nRn. 9; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211\nRn. 6 und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 3).\nDas Berufungsgericht hat aber in den Urteilsgründen lediglich den Anlass der\nRevisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung, was\nunzulässig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2011 - XI ZR\n370/10, WM 2012, 164 Rn. 8 und vom 22. März 2016, aaO), auf die von ihm\nformulierten Rechtsfragen beschränken zu wollen.\n\nII.\n\n8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n9 Die Feststellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei\neine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde\nschon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils leisten. Dies sei bei\nBanken anzunehmen. Für die Beklagte als Bausparkasse gelte dasselbe.\n\n10 Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete\nWillenserklärung noch widerrufen können, weil sie unzureichend deutlich über\nihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zwar habe die Beklagte zutreffend zu\n\"Finanzierten Geschäften\" belehrt, da es sich bei dem Darlehensvertrag und\ndem zugehörigen Bausparvertrag um verbundene Geschäfte gehandelt habe.\nDas Darlehen habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des Bauspardarlehens gedient, das zur Tilgung des Darlehens bestimmt gewesen sei.\nHieraus ergebe sich der erforderliche Finanzierungszusammenhang. Auch eine\n\nwirtschaftliche Einheit sei zu bejahen. Die Beklagte habe die Klägerin indessen\nunzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet. Nach\ndem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist\ngenügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich\ngemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe\ndamit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der\nKlägerin sei nicht verwirkt.\n\nIII.\n\n11 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n12 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen.\n\n13 Der Antrag festzustellen, die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien \"wirksam widerrufen\", ist als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR\n457/16, WM 2017, 2256 Rn. 18, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM\n2018, 45 Rn. 14 und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, n.n.v.).\n\n14 Für den Antrag festzustellen, das \"Darlehensverhältnis\" habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie\nder Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile\nvom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Feb-\n\nruar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR\n442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017,\n1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und\nvom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungsinteresse. Das\ngilt auch dann, wenn ein Kläger das Bestehen verbundener Geschäfte behauptet. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der\nhier maßgeblichen, bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung in Verbindung\nmit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung\nund §§ 346 ff. BGB vor. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben\ndes Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.\n\n15 2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der\nvon der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruflichkeit der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung\nder Klägerin Rechtsfehler auf.\n\n16 a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt,\nder Klägerin sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,\nihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach\n§ 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22\nAbs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.\n\n17 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin\nunzureichend über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die\nWiderrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei,\nhält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist\n\nwar bei Erklärung des Widerrufs am 21. November 2013 abgelaufen. Die dem\nDarlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat\nnach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom\n11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar\n2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen.\n\n18 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von\nder Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung die Klägerin hinreichend deutlich\nüber die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2\nSatz 3 BGB aF.\n\n19 (1) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2, letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004\nund dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht, weil die Parteien\ngleichzeitig anwesend - die Beklagte durch einen Mitarbeiter vertreten - Vorgespräche geführt und daher aus den mit Senatsurteil vom heutigen Tag in der\nSache XI ZR 160/17 dargelegten Gründen keinen Fernabsatzvertrag geschlossen haben.\n\n20 (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von\nder Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, wie der Senat mit Urteil vom\nheutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB\naF.\n\n21 bb) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch zu den Widerrufsfolgen den\ngesetzlichen Vorgaben (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 - XI ZR\n294/17, juris Rn. 8).\n\n22 cc) Die Widerrufsbelehrung genügte auch - Darlehensvertrag und Bausparvertrag bildeten aus den im Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache\nXI ZR 160/17 ausgeführten Gründen keine verbundenen Verträge - als Sammelbelehrung mit den Angaben zu \"Finanzierten Geschäften\" (Senatsurteil vom\n21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom\n24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Anfordderungen. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion \"oder\" in § 358 Abs. 3 Satz 2\nHalbsatz 2 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF)\n(\"wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des\nDarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient\") durch die Konjunktion \"und\" (\"wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen\") ersetzt. Sie hat sich\ndabei allerdings an der Formulierung des Gestaltungshinweises (8) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002\nund dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Verordnungsgeber in Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3\nBGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und\ndem 31. März 2008 geltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert\nformuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für\nundeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand\ndes Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 (XI ZR 769/16, juris) war. Dort\nhatte die Beklagte - vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich\nmissverständlich - die beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF entgegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion \"und\" und nicht durch\ndie Konjunktion \"oder\" verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.\n\nIV.\n\n23 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).\n\n24 Insbesondere erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2\nSatz 3 BGB aF, wenn sie der Klägerin ein Exemplar des Vertragsformulars\nüberließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin - wenn auch nicht\nnotwendig auf dem bei ihr verbliebenen Exemplar - deren Vertragserklärung\ndokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar\nnicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen\nsein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG\nFrankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris\nRn. 5 und vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln,\nBeschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.). § 492 Abs. 3\nBGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der\nsich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst,\nenthält keine Modifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492\nRn. 86; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492 Rn. 18).\n\n25 Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der\nSenat die Berufung der Klägerin - soweit noch nicht geschehen - zurück. Für\nden Feststellungsantrag bleibt es damit bei der Abweisung als unbegründet\ndurch das Landgericht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist\nnur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei\n\ntatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom\n4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017\n- XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2015 - 3 O 246/14 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2016 - 8 U 542/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-524-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 489","ref_norm":"489","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-524-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:02.363699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-27/xi-zr-524-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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