{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR480.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-02-27","aktenzeichen":"XI ZR 480/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 480/16 Verkündet am:\n27. Februar 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR480.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Koblenz vom 19. August 2016 im Kostenpunkt\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt\nworden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\nLandgerichts Koblenz vom 7. Januar 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\ndes Klägers.\n\n2 Der Kläger schloss im Mai 2004 zwei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge über einen Gesamtdarlehensbetrag von\n137.000 € mit der Beklagten. Die Darlehensvaluta gemäß Darlehensvertrag\n\"Konstant 28\" Nr. 41 über 111.000 € und einen Zinssatz von 4,8% p.a.\n\"fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca.\n12 Jahren 0 Monaten\" sollte in Höhe von 32.000 € abzüglich einer \"Abschlussgebühr\" in Höhe von 1.110 € als Guthaben auf ein Bausparkonto verbucht werden, das die Beklagte auf der Grundlage eines zugleich abgeschlossenen Bausparvertrags einrichtete. Das Darlehen sollte teilweise mittels des bis zur Zuteilungsreife angesparten Bausparguthabens aufgrund weiterer monatlicher Sparraten in Höhe von 11,89 € und teils mittels des Bauspardarlehens getilgt werden. Ein ebenfalls vereinbartes \"Vorausdarlehen EZ\" Nr. 50 über\n26.000 € und einen festen Zinssatz von 4,35% p.a. sollte ebenfalls durch ein\nBauspardarlehen abgelöst werden. Zu diesem Zweck schloss der Kläger mit\nder Beklagten einen weiteren Bausparvertrag, für den er eine Abschlussgebühr\nin Höhe weiterer 260 € entrichtete. Zur Sicherung der Beklagten diente ein\nPfandrecht an den Ansprüchen aus den Bausparverträgen und ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Auf Bitten des Klägers beendeten die Parteien im April 2010 die Darlehensverträge unter Einschluss der Bausparverträge vorzeitig gegen Zahlung\neiner \"Vorfälligkeitsentschädigung\" in Höhe von 6.500 €. Die Beklagte gab die\nGrundschuld frei. Mit Schreiben seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.\n\n4 Die Klage auf Erstattung der Abschlussgebühren und der \"Vorfälligkeitsentschädigung\" nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter\nAnwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete\nBerufung hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 7.870 € nebst Zinsen verurteilt. Im\nÜbrigen hat es die Berufung betreffend einen Teil der begehrten Zinsen und der\nvorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten zurückgewiesen. Gegen die stattgebende Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der\nBerufung weiterverfolgt. Mit der Anschlussrevision erstrebt der Kläger eine Ver-\n\nurteilung der Beklagten zur Erstattung der vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Revision der Beklagten\n\n5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nfür die Revision der Beklagten von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten\nWillenserklärungen noch widerrufen können, da die Beklagte den Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist\nunterrichtet habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht verwirkt. Der Kläger\nhabe die Darlehen zunächst mehrere Jahre ordnungsgemäß bedient, bevor es\nim April 2010 zur einverständlichen vorzeitigen Beendigung der Darlehensverträge gekommen sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er dies\nalles in Kenntnis seines fortbestehenden Widerrufsrechts getan habe.\n\nII.\n\n8 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n9 1. Die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten\nerteilten Widerrufsbelehrung und damit zur fortbestehenden Widerruflichkeit der\nauf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers weisen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf.\n\n10 a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt,\ndem Kläger sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,\nseine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\nnach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\n§ 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.\n\n11 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger\nunzureichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die\nWiderrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei,\nhält mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung indessen nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für\neine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, den Kläger\nhinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist\nnach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.\n\n12 2. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der gefestigten Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211,\n105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016\n- XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017\n- XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018\n- XI ZR 298/17, n.n.v.) nicht stand halten weiter die Erwägungen, mit denen das\nBerufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Gerade bei\nbeendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des\nUnternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch\nwenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen\nVorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO,\nRn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom\n11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30). Dass nicht festgestellt werden konnte, der Kläger habe bei Beendigung des Darlehensvertrags Kenntnis von seinem fortbestehenden Widerrufsrecht gehabt, schloss entgegen der Rechtsmeinung des\nBerufungsgerichts eine Berücksichtigung dieses Umstandes nicht aus (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 19 mwN).\n\nIII.\n\n13 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Abschlussgebühren nicht unter Verweis auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB aufrechterhalten. Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die\n\nBeklagte nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat, davon auszugehen, dass die Beklagte die Abschlussgebühren nicht für den Abschluss der Bausparverträge, sondern für den Abschluss der Darlehensverträge\nverlangt hat, so dass die Grundsätze des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010\n(XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 36 ff.) nicht eingreifen. Ein Anspruch aus\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB wäre aber, worauf sich die Beklagte berufen\nhat, verjährt (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13,\nBGHZ 203, 115 Rn. 44).\n\nIV.\n\n14 Die Sache ist im Sinne einer gänzlichen Zurückweisung der Berufung\ndes Klägers zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 BGB). Bei Erklärung des\nWiderrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen.\n\n15 1. Die Beklagte belehrte den Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge\nin Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften.\n\n16 a) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entsprach dem gestalterischen\nDeutlichkeitsgebot des § 355 BGB aF. Durch die Verwendung einer gesonderten und fett gesetzten Überschrift unter einem eigenen Gliederungspunkt hob\nsich die Widerrufsbelehrung drucktechnisch hinreichend deutlich vom restlichen\nVertragstext ab (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009,\n1497 Rn. 24).\n\n17 b) Eine Belehrung nach § 358 Abs. 5 BGB in der bis zum 3. August 2011\ngeltenden Fassung musste der Beklagte nicht erteilen. Wie der Senat mit Urteil\nvom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher dargelegt hat, bildeten der\n\nDarlehensvertrag \"Konstant 28\" Nr. 41 und der Bausparvertrag keine\nverbundenen Verträge.\n\n18 2. Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB\naF, wenn sie dem Kläger ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das\nnach Unterschriftsleistung durch den Kläger - wenn auch nicht notwendig auf\ndem bei ihm verbliebenen Exemplar - dessen Vertragserklärung dokumentierte.\nWeil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des\nVerbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a\nAbs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch\nBT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar\n2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss vom\n1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.). § 492 Abs. 3 BGB in der hier\nmaßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den\nVoraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge\n(undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/\nWeidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492 Rn. 18).\n\nB. Anschlussrevision des Klägers\n\n19 Die Anschlussrevision des Klägers hat dagegen keinen Erfolg.\n\nI.\n\n20 Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie\nwahrt die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO und genügt der Form des § 554\nAbs. 3 ZPO. Sie betrifft entgegen den Einwänden der Beklagten mit den aus\ndem Widerruf des Klägers resultierenden Rechtsfolgen auch einen Lebenssachverhalt, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem\nrechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteile vom\n22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 36 ff. und vom\n12. Oktober 2017 - IX ZR 267/16, WM 2017, 2324 Rn. 27).\n\nII.\n\n21 Das Berufungsgericht hat die Anschlussrevision betreffend ausgeführt,\nein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten folge weder aus Verzug noch aus dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung.\n\nIII.\n\n22 Dagegen wendet sich die Anschlussrevision schon deshalb ohne Erfolg,\nweil der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen hat. Im Übrigen stünde das Ergebnis des\nBerufungsgerichts - die Beachtlichkeit des Widerrufs unterstellt - unabhängig\n\nvon den Einwänden der Anschlussrevision gegen seine Begründung im Einzelnen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile\nvom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 31, 34 f. und vom\n19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 07.01.2016 - 3 O 242/15 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 19.08.2016 - 8 U 126/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-480-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-480-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:02.305157+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-27/xi-zr-480-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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