{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR458.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-02-27","aktenzeichen":"XI ZR 458/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 458/17\nVerkündet am:\n27. Februar 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR458.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\nerkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\nLandgerichts Koblenz vom 3. März 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen\nder Kläger.\n\n2 Die Kläger besprachen im Mai 2006 mit einem Außendienstmitarbeiter\nder Beklagten die Einzelheiten einer Darlehensaufnahme und stellten einen\nDarlehensantrag. Daran anschließend übersandte die Beklagte den Klägern\nzwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Ver-\n\ntragsformular bezog sich auf ein \"Annuitätendarlehen II\" Nr. 00 über\n110.000 € und einen bis zum 30. Juni 2021 festen Zinssatz von 4,55% p.a. Die\nBeklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Die Kläger sandten Ende Juni 2006 ein von ihnen gegengezeichnetes\nExemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz.\nMit Schreiben vom 21. Februar 2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss\ndes Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.\n\n4 Die Klage auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag infolge des\nWiderrufs in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe und dass die\nKläger der Beklagten nach Aufrechnung aus diesem Rückabwicklungsverhältnis\nnur noch die Zahlung von 62.240,63 € schuldeten, außerdem auf Erstattung\nvorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf\ndie Berufung der Kläger, mit der sie zuletzt noch verlangt haben festzustellen,\nsie seien \"aufgrund des Widerrufs\" nur noch zur Zahlung von 57.356,91 € ver-\n\npflichtet, und sie von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten freizustellen,\nhat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es\nhat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die begehrte Feststellung\ngetroffen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision\nder Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Die Feststellungsklage sei zulässig. Das hier zur Entscheidung gestellte\nBegehren, nach eigener Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche durch die\nKläger die Höhe ihrer danach verbleibenden Verbindlichkeit gegenüber der\nBank festzustellen, lasse sich mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.\n\n8 Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten\nWillenserklärungen noch widerrufen können, weil die Beklagte sie unzureichend\ndeutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt,\ndass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht\n\nhabe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist\nhätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht\nden gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Kläger sei\nnicht verwirkt.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klage sei\nden Feststellungsantrag betreffend zulässig. Das trifft nicht zu. Für eine negative Feststellungsklage wie von den Klägern formuliert fehlt, da die Beklagte die\nWirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses leugnet, das Feststellungsinteresse (Senatsurteil vom\n16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13).\n\n11 2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der\nvon der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruflichkeit der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger Rechtsfehler auf.\n\n12 a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt,\nden Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,\nihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach\n§ 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22\nAbs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.\n\n13 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger\nunzureichend über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die\nWiderrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei,\nhält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist\nwar bei Erklärung des Widerrufs am 21. Februar 2015 abgelaufen. Die dem\nDarlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat\nnach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom\n11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar\n2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen.\n\n14 aa) Das gilt zunächst für die Belehrung über die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.\n\n15 (1) Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass unstreitig ist, dass dem Vertragsschluss im Juni 2006 eine persönliche Beratung\ndurch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten vorausgegangen ist. Dies\nhat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen. Die Kläger haben\ndiesen Vortrag nicht bestritten, so dass er im Berufungsverfahren zu berücksichtigen war (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161,\n138, 141 ff.). Das Berufungsgericht hat im Berufungsurteil auf die bei ihm eingereichten Schriftsätze verwiesen.\n\n16 Damit haben die Parteien einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b\nAbs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht geschlossen. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR\n160/17 näher dargelegt hat, fehlt es an einem Vertragsschluss \"unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln\", wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbei-\n\nter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter\nhat.\n\n17 (2) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich\ndamit allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d\nAbs. 2, letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht\n(dazu Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 29).\nWie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine\ninsoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, informierte die\nvon der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung die Kläger hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355\nAbs. 2 Satz 3 BGB aF.\n\n18 bb) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch zu den Widerrufsfolgen (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 294/17, juris Rn. 8) den gesetzlichen Vorgaben.\n\nIII.\n\n19 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Insbesondere erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB\naF, wenn sie den Klägern ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das\nnach Unterschriftsleistung durch die Kläger - wenn auch nicht notwendig auf\ndem bei ihnen verbliebenen Exemplar - deren Vertragserklärung dokumentierte.\nWeil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des\nVerbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a\n\nAbs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch\nBT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar\n2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss vom\n1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.). § 492 Abs. 3 BGB in der hier\nmaßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den\nVoraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge\n(undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/\nWeidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492 Rn. 18).\n\n20 Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der\nSenat die Berufung der Kläger - soweit noch nicht geschehen - zurück. Das\nFeststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, an dem es hier für die negative Feststellungsklage fehlt, ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig\n\nerachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt\netwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und\nvom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 03.03.2016 - 3 O 441/15 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2017 - 8 U 391/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-458-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-458-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:02.208399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-27/xi-zr-458-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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