{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2018-02-27_XI_ZR_417_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR417.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-02-27","aktenzeichen":"XI ZR 417/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 417/17\nVerkündet am:\n27. Februar 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR417.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\nerkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\nLandgerichts Koblenz vom 1. Juli 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\ndes Klägers.\n\n2 Im Vorfeld des Abschlusses dieser Darlehensverträge führte ein Mitarbeiter der Beklagten ein persönliches Vorgespräch mit dem Kläger, anlässlich dessen die Höhe der Darlehensraten in Abhängigkeit von den Vermögensverhältnissen und Einkünften des Klägers erörtert wurden und der Mitarbeiter der Be-\n\nklagten den Begriff des Annuitätendarlehens erläuterte. Außerdem füllte der\nMitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger eine Selbstauskunft und Darlehensformulare aus.\n\n3 Daran anschließend übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular\nbezog sich auf ein \"Annuitätendarlehen II\" Nr. 45 über 112.000 € und\neinen bis zum 30. April 2022 festen Zinssatz von 4,64% p.a. Die Beklagte belehrte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:\n\n4 Der Kläger sandte im April 2007 ein von ihm gegengezeichnetes\nExemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in seinem\nBesitz.\n\n5 Wiederum an das Vorgespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten anschließend übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Exemplare eines von ihr\nunterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein\nweiteres \"Annuitätendarlehen II\" Nr. 70 über 23.000 € und einen bis\nzum 31. Dezember 2017 festen Zinssatz von 4,86% p.a. Die Beklagte belehrte\nden Kläger über sein Widerrufsrecht wie oben ausgeführt. Der Kläger sandte im\nDezember 2007 ein von ihm gegengezeichnetes Exemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular\nsamt einer Widerrufsbelehrung verblieb in seinem Besitz.\n\n6 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge von April und Dezember 2007 gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom\n10. Oktober 2014 und 22. Januar 2015 zurück.\n\n7 Die auf Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse, des Annahmeverzugs der Beklagten und der Pflicht\nder Beklagten zur Erstattung der seit dem 30. Juni 2015 geleisteten Zahlungen,\nweiter auf Zahlung von 91.712,83 € nebst Zinsen \"Zug um Zug gegen Zahlung\nvon 169.157,19 €\" und auf Freistellung des Klägers von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die\nBerufung des Klägers, mit der er unter anderem begehrt hat festzustellen, dass\nder Beklagten \"zum 4. Oktober 2014 über den Betrag in Höhe von 97.360,21 €\nhinaus keine weitere Forderung zustehe\", und mit der er zuletzt noch verlangt\nhat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 107.040,42 € nebst Zinsen \"Zug um Zug\ngegen Zahlung von 178.371,85 €\" zu zahlen und ihn von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten freizustellen, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 106.083,19 € \"Zug um Zug\ngegen Zahlung von 178.380,08 € zu zahlen\". Dagegen richtet sich die vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf\nvollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n10 Der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten\nWillenserklärungen noch widerrufen können, weil die Beklagte ihn unzureichend\ndeutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt,\ndass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht\nhabe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist\nhätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht\nden gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht des Klägers sei\nnicht verwirkt.\n\nII.\n\n11 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\n12 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ohne nähere Prüfung unterstellt, die Klage sei zulässig. Das trifft nicht zu. Der Kläger hat, was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, ohne daraus aber prozessuale Konsequenzen zu ziehen, mittels seines Antrags, die Beklagte zur\nZahlung \"Zug um Zug\" gegen Zahlung zu verurteilen, der Sache nach eine Aufrechnung erklärt (Senatsurteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017,\n1008 Rn. 18 ff.). Der vermeintliche Zahlungsantrag des Klägers war mithin, was\nder Senat selbst tun kann, dahin auszulegen festzustellen, der Kläger schulde\naus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr als den Saldo beider Zahlungsbeträge zugunsten der Beklagten. Dieses Auslegungsergebnis legt auch\nder Umstand nahe, dass der Kläger zwischen dem Antrag auf Verurteilung zur\nZahlung \"Zug um Zug\" gegen Zahlung und dem Antrag festzustellen, der Beklagten stehe zum Stichtag des Widerrufs keine höhere Forderung zu als die\nvon ihm in Höhe von 97.360,21 € zugestandene, hin- und hergewechselt ist.\nFür eine negative Feststellungsklage dieses Inhalts fehlte indessen, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses leugnet, das Feststellungsinteresse (Senatsurteil\nvom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13).\n\n13 2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der\nvon der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers Rechtsfehler auf.\n\n14 a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt,\ndem Kläger sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,\nseine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\nnach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\n§ 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.\n\n15 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger\nunzureichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die\nWiderrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei,\nhält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist\nwar bei Erklärung des Widerrufs am 4. Oktober 2014 abgelaufen. Die den Darlehensverträgen beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat\nnach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom\n11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar\n2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen.\n\n16 aa) Das gilt zunächst für die Belehrung über die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist. Der Senat hat aufgrund der getroffenen Feststellungen\nim Revisionsverfahren davon auszugehen, dass den Vertragsschlüssen eine\npersönliche Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten vorausgegangen\nist. Damit haben die Parteien einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b\nAbs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht geschlossen. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache\nXI ZR 160/17 näher dargelegt hat, fehlt es an einem Vertragsschluss \"unter\nausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln\", wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat. Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich\ndamit allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d\nAbs. 2, letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem\n8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es\nnicht (dazu Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766\n\nRn. 29). Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17\nfür eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, informierte die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung den Kläger hinreichend\ndeutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355\nAbs. 2 Satz 3 BGB aF.\n\n17 bb) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch zu den Widerrufsfolgen (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 294/17, juris Rn. 8) und als\nSammelbelehrung mit den Angaben zu \"Finanzierten Geschäften\" (Senatsurteil\nvom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss\nvom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen\nVorgaben. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion \"oder\" in § 358 Abs. 3 Satz 2\nHalbsatz 2 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF)\n(\"wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des\nDarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient\") durch die Konjunktion \"und\" (\"wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen\") ersetzt. Sie hat sich\ndabei allerdings an der Formulierung des Gestaltungshinweises (8) der Anlage\n2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und\ndem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Verordnungsgeber in Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem\n31. März 2008 geltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert\nformuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für\nundeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand\ndes Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 (XI ZR 769/16, juris) war. Dort\n\nhatte die Beklagte - vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich\nmissverständlich - die beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF entgegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion \"und\" und nicht durch\ndie Konjunktion \"oder\" verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.\n\nIII.\n\n18 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).\n\n19 Insbesondere erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2\nSatz 3 BGB aF, wenn sie dem Kläger ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch den Kläger - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihm verbliebenen Exemplar - seine Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht\nvon ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein\n(vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte\noben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt\nam Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und\nvom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss\nvom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.). § 492 Abs. 3 BGB in der\nhier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit\nden Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine\nModifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge\n(undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/\nWeidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492 Rn. 18).\n\n20 Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der\nSenat die Berufung des Klägers - soweit noch nicht geschehen - zurück. Das\nFeststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, an dem es hier für die so\nauszulegende negative Feststellungsklage fehlt, ist nur für ein stattgebendes\nUrteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen\nwerden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16,\nWM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017,\n2256 Rn. 29).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2016 - 3 O 454/15 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 16.06.2017 - 8 U 930/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-417-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-417-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:02.164077+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-27/xi-zr-417-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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