{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR187.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-02-27","aktenzeichen":"XI ZR 187/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 187/17\nVerkündet am:\n27. Februar 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR187.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 2017 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\nder Kläger.\n\n2 Die Beklagte übersandte den Klägern im Juni 2008 zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog\nsich auf ein \"Hypothekendarlehen I plus Tilgung\" Nr. 99 über 41.000 €\nund einen bis zum 30. Juni 2023 festen Zinssatz von 4,86% p.a. und auf ein\nweiteres \"Hypothekendarlehen I plus Tilgung\" Nr. 02 über 39.000 €\nund einen ebenfalls bis zum 30. Juni 2023 festen Zinssatz von 4,86% p.a. Die\nBeklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Die Kläger sandten im Juni 2008 ein von ihnen gegengezeichnetes\nExemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. In diesem\nSchreiben führten sie aus, sie hätten auf das Darlehen Nr. 99 Zahlungen in Höhe von 19.522,47 € und auf das Darlehen Nr. 02 Zahlungen\nin Höhe von 18.575,29 € geleistet. Entsprechend hätten sie veranlasst, dass\n\"kurzfristig\" auf das Darlehenskonto für das Darlehen Nr. 99 ein Betrag\nvon 21.477,53 € und auf das Darlehenskonto für das Darlehen Nr. 02\nein Betrag von 20.424,71 € überwiesen werde. Die Beklagte wies den Widerruf\nmit Schreiben vom 20. Januar 2015 zurück. Daraufhin bekräftigten die Kläger\nmit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar\n2015 ihren Standpunkt.\n\n4 Ihre Klage auf Feststellung, dass die Kläger die Darlehensverträge \"wirksam widerrufen\" hätten, auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten und auf Feststellung, \"dass sich die Beklagte mit der Annahme der Darlehensvaluta in Verzug\" befinde, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie nach Rücknahme des Antrags auf Feststellung des\nAnnahmeverzugs noch Anträge auf Feststellung der Umwandlung \"des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis\" und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht\ndas landgerichtliche Urteil wie von den Klägern zuletzt beantragt abgeändert.\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Kläger\nweiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Die im Sinne der Klärung einer bloßen Vorfrage formulierte Feststellungsklage sei dahin auszulegen, die Kläger begehrten die Feststellung, dass\nsich die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten. In dieser Form sei die Feststellungsklage zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen\n\nFeststellungsurteils leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen. Für die Beklagte\nals Bausparkasse gelte dasselbe.\n\n8 Die Kläger hätten ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten\nWillenserklärungen noch widerrufen können, weil die Beklagte sie unzureichend\ndeutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt,\ndass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht\nhabe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist\nhätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht\nden gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Kläger sei\nnicht verwirkt. Da die Beklagte die Aufforderung der Kläger zur Rückabwicklung\nder Darlehensverträge mit Schreiben vom 20. Januar 2015 zurückgewiesen\nhabe, sei der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n10 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klage auf\nFeststellung ausgegangen, die Darlehensverträge hätten sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Für diesen Antrag fehlt, wie der Senat nach\nErlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar\n2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017\n- XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16,\nWM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258\n\nRn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom\n23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar\n2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil\nnicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.\n\n11 2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Willenserklärungen der Kläger seien noch im Januar 2015 widerruflich gewesen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt habe.\n\n12 a) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, den Klägern sei gemäß\n§ 495 Abs. 1 BGB das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der\nhier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1\nEGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010\ngeltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen.\n\n13 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger\nunzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet, trifft im\nErgebnis zu.\n\n14 aa) Freilich war die Widerrufsbelehrung nicht deshalb undeutlich, weil sie\nnicht den Zusatz enthielt, den Klägern müsse die Widerrufsbelehrung in Textform sowie eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder\neine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt\nwerden (dazu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009,\n350 Rn. 18 und - XI ZR 508/07, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 7. März\n2017 - XI ZR 282/16, juris). Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der\nSache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung ent-\n\nschieden hat, belehrte die von der Beklagten gewählte Formulierung die Kläger\nhinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist\nnach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.\n\n15 bb) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war aber unzureichend deutlich, weil sie zu den Voraussetzungen des § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 BGB in\nder hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August\n2009 geltenden Fassung (künftig: aF) keine Angaben machte.\n\n16 (1) Der Senat hat im Revisionsverfahren vom Zustandekommen eines\nFernabsatzvertrags im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum\n12. Juni 2014 geltenden Fassung auszugehen. Nach den vom Berufungsgericht\nin Bezug genommenen und nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts haben sich die Parteien auf den Abschluss der Darlehensverträge ohne\ngleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien durch Briefwechsel geeinigt.\nDie Qualifikation der Darlehensverträge als Fernabsatzverträge scheitert nicht\nan fehlendem Vortrag der Kläger dazu, dass auch die Vertragsanbahnung ohne\nAnwesenheit beider Parteien erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015\n- I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 27 f.). Zwar kommt in einem solchen Fall, wie\nder Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher ausgeführt hat, der Vertrag nicht als Fernabsatzvertrag zustande. Soweit allerdings\n- wie im Streitfall - die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und\ngegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist. Entsprechendes gilt für den gesetzlich als Ausnahmetatbestand formulierten Fall, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den\nFernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist\n(BGH, aaO, Rn. 28). Dass die danach darlegungs- und beweisbelastete Beklagte solche Umstände vorgetragen hätte, macht die Revision nicht geltend.\n\n17 (2) Bei Fernabsatzverträgen musste die Widerrufsbelehrung, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, auf die weiteren Voraussetzungen\nfür das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 312d Abs. 2 BGB aF hinweisen (vgl.\nSenatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 23 ff.).\nEntsprechende Zusätze fehlen in der von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrung.\n\n18 3. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halten dagegen die\nAusführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Anspruch der Kläger\nauf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begründet hat. Das\nBerufungsgericht hat keine Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Mandatierung\ndes vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger getroffen, so dass im\nRevisionsverfahren davon auszugehen ist, eine Beauftragung sei vor Eintritt\ndes Verzugs der Beklagten erfolgt (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016,\n149 Rn. 32). Dann kam eine Erstattung aufgrund Verzugs nicht in Betracht.\n\nIII.\n\n19 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Insbesondere können die Kläger Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten aus einem anderen Rechtsgrund als dem des Verzugs nicht beanspruchen\n(Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.).\n\n20 Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO),\nverweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das den Klägern zunächst Gelegenheit zu geben haben wird, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen\n(Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 34 und\n\nvom 10. Oktober 2017 - XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 15 sowie\n- XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 28).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 11.03.2016 - 3 O 376/15 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 24.02.2017 - 8 U 445/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-187-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-187-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:02.081622+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-27/xi-zr-187-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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