{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR156.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-02-27","aktenzeichen":"XI ZR 156/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 156/17\nVerkündet am:\n27. Februar 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR156.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\nerkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\nLandgerichts Koblenz vom 28. April 2016 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\nder Klägerin.\n\n2 Die Klägerin und ihr Ehemann besprachen im März 2008 mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten des Abschlusses dreier\nDarlehensverträge und stellten einen Darlehensantrag. Daran anschließend\nübersandte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann zwei Exemplare ei-\n\nnes von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog\nsich auf ein \"Hypothekendarlehen I plus Tilgung\" Nr. 48 über 113.000 €\nund einen bis zum 30. April 2028 festen Zinssatz von 4,73% p.a., ein \"Annuitätendarlehen SBD-S10\" Nr. 56 über 52.300 € und einen bis zum\n30. April 2018 festen Zinssatz von 6,38% p.a. und auf ein \"Vorfinanzierungsdarlehen\" mit der Bezeichnung \"Eigenheim-Konstant 28\" Nr. 78 über\n75.200 € mit einem für elf Jahre und neun Monate festen Zinssatz von\n4,55% p.a. Das \"Vorfinanzierungsdarlehen\" sollte durch ein Bauspardarlehen\nder Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag des \"Vorfinanzierungsdarlehens\"\nin Höhe von 21.500 € sollte dementsprechend auf ein Bausparkonto der Klägerin und ihres Ehemanns bei der Beklagten fließen. Im Übrigen sollten die Klägerin und ihr Ehemann monatliche Sparraten in Höhe von 4,93 € auf den Bausparvertrag erbringen und ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die Beklagte verpfänden. Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehensvertrag auf:\n\n\"4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite, Konstant- und Vorausdarlehen\n- (im folgenden Darlehen genannt) -\n4.1 Bausparvertrag\nBesteht noch kein D. -Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der\nGläubigerin einen Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzuschließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können\njederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant- und Vorausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame\nLeistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den\nBetrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.\nVertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens\nnicht möglich.\n4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag\nZur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem\nBausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bausparguthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfändet. […]\n4.3 Zuteilung des Bausparvertrages\nAuf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrages, insbesondere der Zuteilungsannahme, wird während der Zinsfestschreibung des Darlehens verzichtet.\n\nHöhere als die vertraglich vereinbarten Sonderleistungen können die Zuteilung beschleunigen, führen aber grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens\nzu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gemäß Ziffer […]\nzu ersetzen.\n4.4 Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme\nWird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückgezahlt und auf das Bauspardarlehen verzichtet, steht dem Schuldner kein Zinsbonus […]\nzu.\n4.5 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer\nDie Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Ersten des auf die Darlehenszusage folgenden Monats. Die unter dem Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag\nvereinbarten Sparraten sind ab dem Letzten des auf die erste Auszahlung folgenden\nMonats zu leisten. Mit der Zahlung der Sparraten kann auch sofort nach Abschluss des\nDarlehensvertrags begonnen werden.\nWerden höhere als die vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter\n‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten geleistet oder wird die Besparung später als vereinbart begonnen und verlängert sich\ndadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung\nnicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert.\nDas Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zinsfestschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB.\n[…]\n4.7 Zinssatz bei Fortführung des Vorfinanzierungsdarlehens nach Ablauf der\nZinsfestschreibung bei Konstant- und Vorausdarlehen\nIst die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung bei Ablauf der vereinbarten\nZinsfestschreibung noch nicht zugeteilt, weil die mit der aus der ersten Auszahlung aus\ndem Darlehen einhergehende Besparung des Bausparvertrages nach dem Zinsfestschreibungsbeginn erfolgte, gilt der im Darlehensvertrag vereinbarte Darlehenszins bis\nzur Ablösung des Vorfinanzierungsdarlehens durch die zugeteilte Bausparsumme weiter\".\n\n3 Die Beklagte belehrte die Klägerin und ihren Ehemann über ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n4 Die Klägerin und ihr Ehemann sandten Anfang April 2008 ein von ihnen\ngegengezeichnetes Exemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung\nan die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung\nverblieb in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 widerrief die Klägerin\nihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.\n\n5 Ihre Klage auf Feststellung, der Darlehensvertrag im Sinne aller drei Darlehensverhältnisse sei wirksam widerrufen und in Rückabwicklungsverhältnisse\numgewandelt worden, weiter auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin,\nmit der sie nur noch die Feststellung der Umwandlung \"des […] Darlehensvertrags\" in ein Rückgewährschuldverhältnis und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert\nund die Umwandlung der drei Darlehensverträge infolge des Widerrufs der Klä-\n\ngerin in Rückabwicklungsverhältnisse festgestellt. Dagegen richtet sich die vom\nBerufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag\nauf vollständige Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Die Feststellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei\neine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde\nschon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils leisten. Dies sei bei\nBanken anzunehmen. Für die Beklagte als Bausparkasse gelte dasselbe.\n\n9 Die Klägerin habe ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten\nWillenserklärungen noch widerrufen können, weil sie unzureichend deutlich\nüber ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zwar habe die Beklagte zutreffend\nzu \"Finanzierten Geschäften\" belehrt, da es sich bei dem Darlehensvertrag \"Eigenheim-Konstant 28\" Nr. 78 und dem zugehörigen Bausparvertrag\num verbundene Geschäfte gehandelt habe. Das Darlehen \"Eigenheim-Konstant\n28\" Nr. 78 habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des\nBauspardarlehens gedient, das zur Tilgung des Darlehens \"Eigenheim-Konstant\n28\" Nr. 78 bestimmt gewesen sei. Hieraus ergebe sich der erforderliche Finanzierungszusammenhang. Auch eine wirtschaftliche Einheit sei zu be-\n\njahen. Die Beklagte habe die Klägerin indessen unzureichend deutlich über den\nBeginn der Widerrufsfrist unterrichtet. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme,\nohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung\nstehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht den gesetzlichen\nVorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt.\n\nII.\n\n10 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n11 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge\nhätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt\nhat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766\nRn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom\n14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017\n- XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16,\nWM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, n.n.v.), das\nFeststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ein Kläger das Bestehen verbundener Geschäfte behauptet. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß\n§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 3. August 2011\ngeltenden Fassung in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum\n12. Juni 2014 geltenden Fassung und §§ 346 ff. BGB vor. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO,\n\nRn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.\n\n12 2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der\nvon der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin Rechtsfehler auf.\n\n13 a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt,\nder Klägerin sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,\nihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach\n§ 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22\nAbs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen, ohne dass ihr Ehemann als Mitdarlehensnehmer ebenfalls einen Widerruf habe erklären müssen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016\n- XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 13 ff.).\n\n14 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin\nunzureichend über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die\nWiderrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei,\nhält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist\nwar bei Erklärung des Widerrufs am 22. Mai 2015 abgelaufen. Die den Darlehensverträgen beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat\nnach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom\n11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar\n2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen.\n\n15 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von\nder Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung die Klägerin hinreichend deutlich\nüber die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2\nSatz 3 BGB aF.\n\n16 (1) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2, letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004\nund dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 29).\n\n17 Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass unstreitig\nist, dass dem Vertragsschluss im März 2008 eine persönliche Beratung durch\neinen Außendienstmitarbeiter der Beklagten vorausgegangen ist, § 559 Abs. 1\nSatz 1, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dies haben die\nBeklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen. In\nzweiter Instanz haben beide Parteien - die Beklagte in der Berufungserwiderung\nvom 19. September 2016, die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober\n2016 - dieses Vorbringen ausdrücklich bekräftigt. Das Berufungsgericht hat auf\ndie bei ihm eingereichten Schriftsätze und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, der wiederum auf die in erster Instanz zu den Akten\ngereichten Schriftsätze Bezug genommen hat.\n\n18 Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens zur Vertragsanbahnung\nhaben die Parteien einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1\nBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht geschlossen. Wie\nder Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher dargelegt hat, fehlt es an einem Vertragsschluss \"unter ausschließlicher Verwendung\nvon Fernkommunikationsmitteln\", wenn der Verbraucher während der Ver-\n\ntragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers\noder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.\n\n19 (2) Die von der Beklagten erteilte Belehrung entsprach entgegen der\nRechtsmeinung des Berufungsgerichts § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Entgegen\nder Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der\nSache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des\nBeginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.\n\n20 bb) Die Widerrufsbelehrung genügte zu den Widerrufsfolgen den gesetzlichen Vorgaben (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 294/17, juris\nRn. 8).\n\n21 cc) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch - der Darlehensvertrag \"Eigenheim-Konstant 28\" Nr. 78 und der zugehörige Bausparvertrag bildeten aus den im Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17\nausgeführten Gründen keine verbundenen Verträge - als Sammelbelehrung mit\nden Angaben zu \"Finanzierten Geschäften\" (Senatsurteil vom 21. Februar 2017\n- XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017\n- XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion \"oder\" in § 358 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in\nder bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) (\"wenn sich der\nDarlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient\") durch die Konjunktion \"und\"\n(\"wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen\") ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings\nan der Formulierung des Gestaltungshinweises (8) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1\nund 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem\n\n7. Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Verordnungsgeber anschließend in Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und\n3 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008\ngeltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt\ndie Formulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen\ndem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung einen\nhinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch\neine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für undeutlich erachtet hat.\nInsofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses\nvom 12. Dezember 2017 (XI ZR 769/16, juris) war. Dort hatte die Beklagte\n- vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich -\ndie beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF entgegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion \"und\" und nicht durch die Konjunktion\n\"oder\" verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.\n\nIII.\n\n22 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).\n\n23 Insbesondere erfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2\nSatz 3 BGB aF, wenn sie der Klägerin ein Exemplar des Vertragsformulars\nüberließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin und ihren Ehemann\n- wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - deren\nVertragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die\nAbschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658,\nS. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte\n\nunten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017\n- 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012,\n243, 244; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris\nRn. 33 f.). § 492 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010\ngeltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen\nder Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3\nBGB aF für Verbraucherdarlehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/\nSchürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 86; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492\nRn. 18).\n\n24 Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der\nSenat die Berufung der Klägerin - soweit noch nicht geschehen - zurück. Für\nden Feststellungsantrag bleibt es damit bei der Abweisung als unbegründet\ndurch das Landgericht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist\nnur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei\n\ntatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom\n4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017\n- XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 28.04.2016 - 3 O 401/15 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 03.02.2017 - 8 U 656/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-156-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 489","ref_norm":"489","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/xi-zr-156-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:01.975914+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-27/xi-zr-156-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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