{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-02-27","aktenzeichen":"I ZB 101/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 101/17\n\nvom\n\n27. Februar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die\nRichter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die\nRichterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen die Mitglieder des Senats wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissenschaftlichen\nSonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktionssystem der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe\nzu gewähren. Eine Gehörsrüge der Verfügungsklägerin und ihr Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen den den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss zuzulassen, blieben ohne Erfolg. Ein Ablehnungsgesuch der\nVerfügungsklägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel vom 14. November 2017 hat der Senat mit Beschluss vom\n18. Januar 2018 als unzulässig verworfen.\n\n2 Mit Schreiben vom 11. Februar 2018 hat die Verfügungsklägerin gegen den\nSenatsbeschluss Gehörsrüge erhoben. Sie hat ferner geltend gemacht, ihre in den\nVerfahren I ZB 73/17 und I ZB 82/17 angebrachten Befangenheitsgesuche seien im\nvorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen.\n\n3 II. Das als Ablehnungsgesuch auch für das vorliegende Verfahren auszulegende Vorbringen der Verfügungsklägerin sowie die Anhörungsrüge haben keinen\nErfolg.\n\n4 1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung\nerfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Der Senat entscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder.\n\n5 a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit sind die abgelehnten Richterinnen und\nRichter von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch\nnicht ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner dienstlichen Stellungnahme (vgl.\nBVerfG, NVwZ 2006, 924, 925).\n\n6 b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom\n15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch unter anderem, wenn es sich gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO können nur einzelne Richterinnen und Richter, nicht\naber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden. Das\ngleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richterinnen und Richter\nabgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei\nvernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17,\njuris Rn. 4 mwN).\n\n7 c) So liegt es hier. Nach dem Vorbringen im Schreiben der Verfügungsklägerin\nvom 11. Februar 2018 hält sie den \"I. Zivilsenat des BGH\" für befangen. Zur Begründung gibt sie die in den Verfahren I ZB 73/17 und I ZB 82/17 angebrachten Ablehnungsgesuche an, ohne konkrete, auf eine Befangenheit einzelner Mitglieder des\nSenats hinweisende Anhaltspunkte zu nennen. Ein Ablehnungsgesuch lässt sich\ndeshalb auch nicht als ein an sich zulässiges Ablehnungsgesuch gegen alle beteiligten Mitglieder des Senats auslegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018\n- V ZB 214/17, juris Rn. 5 mwN).\n\n8 d) Wäre das Ablehnungsgesuch dahingehend auszulegen, dass es sich in\ngrundsätzlich zulässiger Weise gegen alle beteiligten Mitglieder des Senats oder\naber allein gegen den im Schreiben vom 11. Februar 2018 genannten Richter Feddersen richtet, wäre es ebenfalls unzulässig.\n\n9 aa) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei\nBegründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn\nsie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die\nVerwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder\ndas eigene Verhalten des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin\nselbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom\n15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3).\n\n10 bb) So liegt es hier. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet worden. Das\nSchreiben vom 11. Februar 2018 enthält außer dem Verweis auf die zuvor in den\nVerfahren I ZB 73/17 und I ZB 82/17 angebrachten Ablehnungsgesuche keinerlei\nBegründung. Inwieweit ein in einem Verfahren gegebener Ablehnungsgrund auch auf\nandere Verfahren fortwirken kann, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere vom konkreten Ablehnungsgrund ab (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl.,\n\n§ 42 Rn. 19 mwN). Eine solche mögliche Fortwirkung auf Parallelverfahren würde die\nPartei aber nicht davon entbinden, auch in dem Parallelverfahren ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 Abs. 1 ZPO anzubringen. Denn Anlass, seine ordnungsgemäße\nBesetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerfGE 40, 356, 361), hatte der Senat\nnicht.\n\n11 2. Die von der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a\nAbs. 1 ZPO war als unzulässig zu verwerfen.\n\n12 aa) Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht von einem beim\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014\n- I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN). Bei dem mit dem Schreiben vom 14. November 2017\neingeleiteten Rechtsmittelverfahren handelt es sich entgegen der Auffassung der\nVerfügungsklägerin nicht um ein Prozesskostenhilfeverfahren, das nicht dem Anwaltszwang unterläge (§ 117 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO).\n\n13 bb) Die Anhörungsrüge ist überdies unzulässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Die Verfügungsklägerin rügt, der Senat habe nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen und es versäumt, sich mit den Befangenheitsgründen auseinanderzusetzen. Damit wird eine Verletzung rechtlichen\nGehörs nicht dargelegt.\n\n14 (1) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt\nkeinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag von Beteiligten aus Gründen\ndes formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen\n(vgl. BVerfGE 36, 92, 97 mwN; 54, 117, 123).\n\n15 (2) Danach ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Der Senat war mangels\nZulässigkeit des Rechtsmittels aus dem Schreiben vom 14. November 2017 (vgl.\n\nBGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 2 ff.) gehindert, den\nVortrag der Verfügungsklägerin in Betracht zu ziehen. Nur im Rahmen eines verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmittels kann eine Prüfung in der Sache erfolgen und\nentsprechender Vortrag berücksichtigt werden.\n\n16 Der Entscheidung des Senats vom 18. Januar 2018 stand auch nicht entgegen, dass ein Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts nicht vorlag. Die sofortige Beschwerde war bereits nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018\n- I ZB 101/17, juris Rn. 3), so dass es keines Abhilfeverfahrens gemäß § 572 Abs. 1\nSatz 1 ZPO bedurfte. Die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) sieht ein Abhilfeverfahren nicht vor.\n\nKoch Schaffert Kirchhoff\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2017 - 6 U 79/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/i-zb-101-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-27/i-zb-101-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:13.861312+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-27/i-zb-101-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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