{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-09-26_4_StR_224_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR224.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-09-26","aktenzeichen":"4 StR 224/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 224/18\n\nvom\n26. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl\n\nECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR224.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2018\ngemäß § 44, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten M. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 13. Dezember 2017\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDer Beschluss des Landgerichts Münster vom 17. April 2018,\ndurch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und S.\nwird das vorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass\n\naa) der Angeklagte M. der Beihilfe zum schweren\nBandendiebstahl in acht Fällen und der Beihilfe\nzum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei\nFällen, der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen und der Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl;\n\nbb) und der Angeklagte S. der Beihilfe zum\nschweren Bandendiebstahl in acht Fällen und der\nBeihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl\n\nin drei Fällen, sowie der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in einem\nFall in zwei tateinheitlichen Fällen und der Beihilfe\nzum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen\n\nschuldig ist.\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, soweit diese Angeklagten im Fall II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) jeweils zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden sind. Diese Strafen entfallen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten M. und\nS. und die Revision des Angeklagten Si. werden verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Si. wegen Beihilfe zum\nschweren Bandendiebstahl in acht Fällen, Beihilfe zum versuchten schweren\nBandendiebstahl in drei Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, den Angeklagten\nM. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen, Beihilfe\nzum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen, Beihilfe zum Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstahl in vier Fällen und Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und\nden Angeklagten S. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in\nacht Fällen, Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen,\nBeihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in vier Fällen, Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl und Verschaffens von falschen amtlichen\nAusweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen\ndieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten Si. ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die nach der Gewährung von Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zulässige Revision des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten S. führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und zum Wegfall jeweils einer Einzelstrafe; im Übrigen sind sie\nebenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Dem Angeklagten M. war nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n3 Der Angeklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag hinreichend dargelegt, dass er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision gehindert war (§ 44 Satz 1 StPO). Dass sich der Antrag\nnicht dazu verhält, wann dem Angeklagten die Versäumung der Frist und damit\nder Wegfall des Hindernisses bekannt geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n3. Februar 2016 – 4 StR 448/15, Rn. 3 mwN), steht dem Erfolg seines Begehrens hier nicht entgegen, weil sich aus den Akten und dem Zeitablauf ohne weiteres ergibt, dass die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt worden ist (vgl.\nBGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 671/16, Rn. 4). Da sich das Gesuch ausschließlich auf ein Verhalten der die Antragsschrift unterzeichnenden\n\nVerteidigerin stützt, bedurfte es keiner ausdrücklichen Glaubhaftmachung mehr\n(vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161,\n162).\n\n4 Mit der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts vom\n17. April 2018, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. Eines gesonderten Antrags bedurfte es nicht\n(vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 – 1 StR 245/13, Rn. 3 mwN).\n\n5 2. Der Schuldspruch war bei den Angeklagten M. und S. abzuändern, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung der jeweils als Beihilfe zum\nWohnungseinbruchsdiebstahl bewerteten Taten beider Angeklagten in den Fällen II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) und 6 (Fallakte 25) revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.\n\n6 a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert\nzu prüfen und nach dem Umfang seines Tatbeitrages zu entscheiden. Erbringt\nder Täter oder Teilnehmer im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie\nTatbeiträge, durch die mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als\ntateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft\nwerden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017\n– 1 StR 648/16, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 39; Beschluss\nvom 11. April 2017 – 4 StR 615/16, Rn. 4; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR\n344/03, BGHSt 49, 177, 182 f., st. Rspr.).\n\n7 b) Danach war in Bezug auf die Fälle II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) und 6\n(Fallakte 25) bei beiden Angeklagten von einer tateinheitlichen Begehung auszugehen. Nach den Feststellungen handelte es sich bei den beiden von den\nAngeklagten und einem weiteren Mittäter am 31. Dezember 2016 zwischen\n20.26 und 20.48 Uhr angegangenen Tatobjekten um nebeneinander liegende\nDoppelhaushälften. Da die Strafkammer in Bezug auf die Angeklagten nicht\nauszuschließen vermochte, dass jeweils der andere Angeklagte und/oder der\nMittäter in die einzelnen Doppelhaushälften einbrach, während sie dessen Tat\nnur von außen mit Gehilfenvorsatz durch ein Absichern oder durch Fahrdienste\nförderten, ist mit Rücksicht auf die räumliche Nähe der Tatorte und den kurzen\nTatzeitraum nur ein auf beide Wohnungseinbrüche bezogener einheitlicher Tatbeitrag belegt.\n\n8 c) Da ergänzende tatrichterliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind,\nändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. BGH, Beschluss vom\n28. März 2017 – 4 StR 82/17, Rn. 7). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich\ndie Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.\n\n9 3. Die Schuldspruchänderung führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall\nder für den Fall II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) verhängten Einzelstrafe von jeweils\neinem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe. Die im Fall II. 2. Ziffer 6 (Fallakte 25) gegen beide Angeklagte festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten Freiheitsstrafe bleibt in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO jeweils als alleinige Einzelstrafe für die beiden in Tateinheit zusammengefassten Taten bestehen.\n\n10 Die Gesamtstrafe hat bei beiden Angeklagten Bestand. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts\nund des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH, Beschluss\nvom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702 mwN). Der Senat schließt\ndeshalb aus, dass die Strafkammer angesichts der bei dem Angeklagten M.\nverbleibenden 15 und der bei dem Angeklagten S. verbleibenden\n16 Einzelstrafen (darunter jeweils zweimal drei Jahre Freiheitsstrafe, zweimal\nzwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, dreimal zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe und zweimal zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe)\nbei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei einem der Angeklagten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n11 4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nRiBGH Dr. Feilcke ist im\nUrlaub und daher gehindert zu unterschreiben.\n\nQuentin Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-26/4-str-224-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-26/4-str-224-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:28.300098+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-26/4-str-224-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2018-09-26","dockets":["4 StR 224/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR224.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-09-26_4_StR_224_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR224.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – 4 StR 224/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-26/4-str-224-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Dem Angeklagten M. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 13. Dezember 2017\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDer Beschluss des Landgerichts Münster vom 17. April 2018,\ndurch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und S.\nwird das vorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass\n\naa) der Angeklagte M. der Beihilfe zum schweren\nBandendiebstahl in acht Fällen und der Beihilfe\nzum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei\nFällen, der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen und der Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl;\n\nbb) und der Angeklagte S. der Beihilfe zum\nschweren Bandendiebstahl in acht Fällen und der\nBeihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl\n\nin drei Fällen, sowie der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in einem\nFall in zwei tateinheitlichen Fällen und der Beihilfe\nzum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen\n\nschuldig ist.\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, soweit diese Angeklagten im Fall II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) jeweils zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden sind. Diese Strafen entfallen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten M. und\nS. und die Revision des Angeklagten Si. werden verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:28.300098+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}