{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR538.17.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-09-26","aktenzeichen":"2 StR 538/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 538/17\nvom\n26. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR538.17.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1.a), b) aa) und 2. auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2018 gemäß § 154 Abs. 2,\n§ 349 Abs. 2 und 4 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 2. Juni 2017 wird, soweit es ihn\nbetrifft,\n\na) das Verfahren hinsichtlich Fall 2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen Diebstahls sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Hehlerei verurteilt wird,\n\nbb) aufgehoben, soweit das im Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 18. April 2016 ausgesprochene\nFahrverbot aufrechterhalten worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei unter Auflösung der durch das Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 18. April 2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die durch das amtsgerichtliche Urteil\nverhängte Geldbuße in Höhe von 500 € und das Fahrverbot von drei Monaten\nDauer wurden aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Hehlerei zu einer weiteren\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die dagegen\ngerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang\nErfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im\nFall 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Infolge dieser Teileinstellung war der Schuldspruch abzuändern. Der Strafausspruch kann trotz der Teileinstellung bestehen bleiben, da angesichts der\nfür diese Tat ausgesprochenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei deren Wegfall zum Ausspruch einer\ngeringeren Gesamtstrafe gekommen wäre.\n\n3 2. Die Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach § 44 StGB hat keinen\nBestand. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte nicht im Besitz\neiner Fahrerlaubnis, so dass die Verbotsfrist mit Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils am 28. April 2016 begonnen hatte (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB aF).\nDas dreimonatige Fahrverbot endete damit vor dem 2. Juni 2017, dem Tag der\nVerkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war das Fahrverbot zu\n\ndiesem Zeitpunkt gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl.\nBGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 188/12; Fischer, StGB, 65. Aufl.,\n§ 55 Rn. 29).\n\nAppl RiBGH Prof. Dr. Krehl Zeng\nist wegen Krankheit\nan der Unterschrift\ngehindert.\nAppl\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-26/2-str-538-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-26/2-str-538-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:21.507625+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-26/2-str-538-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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