{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260618BXIZR141.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-06-26","aktenzeichen":"XI ZR 141/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 141/17\n\nvom\n\n26. Juni 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:260618BXIZR141.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2018 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias\nsowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2017 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis\n50.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten\nWillenserklärung.\n\n2 Die Parteien schlossen im Februar 2010 einen Darlehensvertrag über ein\nendfälliges Darlehen in Höhe von 230.000 € mit einem bis zum 31. Dezember\n2019 festen Zinssatz von 4,32% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten dienten zwei Grundschulden sowie Ansprüche aus einem Bauspar- und einem Versicherungsvertrag. Außerdem war vereinbart, das Darlehen solle mit\nMitteln aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden.\n\n3 Bei Vertragsschluss, der nicht mittels Fernkommunikationsmitteln erfolgte, belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:\n\n4 Der Kläger erbrachte Zinsleistungen. Unter dem 30. Dezember 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.\n\n5 Auf seine Klage festzustellen, \"dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 11. Februar 2010 mit der Darlehensnummer\n[…] aufgrund der klägerischen Widerrufserklärung vom 30. Dezember 2014\nunwirksam und rückabzuwickeln\" sei, hat das Landgericht dahin erkannt, es\nwerde festgestellt, \"dass sich der Darlehensvertrag zwischen den Parteien mit\n\nder Nr. […] durch die mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 erfolgte Widerrufserklärung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt\" habe. Die\ndagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt:\n\n6 Die Beklagte habe den Kläger fehlerhaft über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, weil die Formulierungen der Beklagten zur Widerrufsfrist\n(\"Vertragsurkunde\") nahelegten, die Widerrufsfrist könne schon mit Eingang\ndes Vertragsangebots der Beklagten beim Kläger anlaufen. Auch die Wendung\n\"[…], nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags\" suggeriere im Verein mit der Einleitung des so endenden Satzes eine gesetzeswidrige Verkürzung des Widerrufsrechts. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters\nfür die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Das Widerrufsrecht des Klägers sei weder verwirkt noch von ihm sonst rechtsmissbräuchlich ausgeübt.\n\n7 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.\n\nII.\n\n8 Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die\nFortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1\nZPO).\n\n9 1. Das gilt zum einen, soweit die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der\nSicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nFall 2 ZPO) geltend macht, das Berufungsgericht habe sich mit seiner (impliziten) Annahme, die Feststellungsklage sei zulässig, in Widerspruch zur Recht-\n\nsprechung des Senats (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15,\nWM 2017, 766 Rn. 10 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906\nRn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19) gesetzt. Dieses Vorbringen ergibt keinen Zulassungsgrund:\n\n10 Das Berufungsgericht hat einen von der am Tag seiner Entscheidung\n(24. Januar 2017) etablierten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Obersatz nicht aufgestellt. Es hat sich vielmehr überhaupt nicht mit der\nFrage der Zulässigkeit der Feststellungsklage befasst, sondern deren Zulässigkeit ohne weitere Prüfung unterstellt. Argumente, die das Berufungsgericht in\nanderen Fällen gebraucht hat, um die Zulässigkeit einer positiven Feststellungsklage auf Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis zu begründen, können dem Berufungsurteil nicht einfach unterlegt werden. Damit fällt dem Berufungsgericht höchstens ein Rechtsfehler im\nEinzelfall zur Last.\n\n11 Weil das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats in seinem Urteil\nvom selben Tag noch nicht kennen konnte, greift im Übrigen der Grundsatz,\ndass eine für eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist, wenn\ndas Tatgericht eine noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise nicht beachtet hat (Senatsbeschluss vom\n8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347 f.; BGH, Beschluss vom\n23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782). Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht wolle sich künftig an die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht halten, trägt die Beklagte weder vor noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n12 2. Zum anderen besteht entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) kein Anlass, die Revision zuzulassen,\nweil das Berufungsgericht symptomatisch fehlerhaft die Angaben zur Wider-\n\nrufsfrist für unzureichend deutlich erachtet habe. Die Einschätzung des Berufungsgerichts trifft im Gegenteil im Ergebnis zu.\n\n13 Zwar entsprachen die Angaben der Beklagten in dem mit den Worten\n\"Die Frist beginnt einen Tag, nachdem […]\" beginnenden ersten Satzteil bis zu\nden Worten \"zur Verfügung gestellt wurden\" den gesetzlichen Vorgaben und\nwaren entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht wegen der Verwendung des Worts \"Vertragsurkunde\" undeutlich (dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14).\n\n14 Durch den außerhalb des Anwendungsbereichs fernabsatzrechtlicher\nVorschriften (dazu Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15,\nWM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017,\n906 Rn. 47) verwandten Zusatz \"[…], nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags\" verunklarte die Beklagte indessen die Belehrung\nzum Fristbeginn. Der über interne Abläufe bei dem Darlehensgeber nicht informierte Darlehensnehmer blieb je nach der Reihenfolge der Vertragserklärungen\nder Parteien über den Zeitpunkt des Anlaufens der Widerrufsfrist im Ungewissen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 24\nund vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 24\nsowie - XI ZR 450/16, juris Rn. 17). Damit lag, was der Senat lange vor Erlass\ndes Berufungsurteils grundsätzlich geklärt hat, in dem Zusatz auch\nkeine - ihrerseits am Deutlichkeitsgebot zu messende - zulässige Erschwerung\ndes Fristlaufs zulasten des Darlehensgebers (so schon Senatsurteil vom\n24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14).\n\n15 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.03.2016 - 8 O 384/15 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2017 - 6 U 68/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-26/xi-zr-141-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-26/xi-zr-141-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:03.754597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-26/xi-zr-141-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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